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SPEZIAL
RECHTSBERATUNG
55
WIRTSCHAFTSKANZLEIEN
nate kann er – nur in wenigen Fällen
muss er – angerufen werden, um die
unterschiedlichen Rechtsauffassungen
zu einer einheitlichen Lösung zu füh-
ren. Tatsächlich wurde diese „Super-
Instanz“ in den letzten Jahren von den
einzelnen Senaten nicht mehr bemüht.
„Dabei gibt es genug Rechtsfragen, bei
denen der Große Senat für Klarheit sor-
gen könnte“, sagt Hans-Peter Löw und
nennt beispielhaft die Rechtsprechung
zur Stichtagsregelung bei Bonuszah-
lungen. „Ein unsäglicher Zustand“,
meint Jobst-Hubertus Bauer. „Auch zu
der Frage, wie mit Altverträgen – also
mit denen, die vor dem 1.1.2002 abge-
schlossen wurden – im Zusammenhang
mit der AGB-Kontrolle verfahren wird,
herrscht ein offener Dissens zwischen
dem 5. und dem 9. Senat. Dennoch wird
der Große Senat nicht angerufen“, führt
Bauer aus.
Macht Europa alles besser?
Auch eine relativ neue Komponente, die
Rechtsprechung des EuGH, sorgt nicht
für mehr Rechtssicherheit in der Bera-
tung und zwingt Unternehmen zum Um-
denken, wie das Beispiel Urlaub zeigt.
So hatte das Gericht in Luxemburg ent-
schieden, dass der noch ausstehende
gesetzliche Urlaub von Mitarbeitern, die
über mehrere Jahre hinweg krank sind,
nicht am jeweiligen Jahresende verfällt.
„Das Urteil des EuGH kann natürlich
nicht begeistern“, sagt Alexius Leuchten.
„Für Arbeitgeber enthält es – wenn über-
haupt – nur den einen positiven Aspekt,
dass man bei Langzeiterkrankungen nun
eher eine Kündigung aussprechen kann.
Durch den auflaufenden Urlaub entsteht
jetzt eine wirtschaftliche Belastung für
beitsrechtlern am Tisch herrscht dies-
bezüglich Skepsis, schließlich zieht
häufig bereits ein Wechsel des Senats-
vorsitzenden eine geänderte Auffas-
sung zu einzelnen Fragen nach sich.
Ein weiteres Argument nennt Dietmar
Heise: „Vielleicht kann man realistisch
gesehen auch keine vollkommen einheit-
liche Rechtsprechung zur AGB-Kontrolle
erwarten, da mehrere Senate zuständig
sind.“ Hintergrund ist, dass sich arbeits-
vertragliche Klauseln inhaltlich ja auf
unterschiedliche Gebiete beziehen kön-
nen. Mit der Folge, dass bei Rechtsfra-
gen unterschiedliche Senate – je nach
Geschäftsbereich – zuständig sind.
Ein Argument, das Jobst-Hubertus
Bauer aber nicht gelten lassen will. „Es
gibt sicher ein paar Grundprinzipien,
von denen ich nicht abweiche. Aber als
Richter am BAG müsste ich doch für eine
Rechtsprechung aus einem Guss sorgen.
Das heißt, dass man sich – unabhängig
von der Zuständigkeit der Senate – zu-
sammensetzt und unterschiedliche Auf-
fassungen bespricht. Dann gilt es eben,
sich zu einer einheitlichen Entscheidung
durchzuringen, sei sie mal zugunsten
oder zuungunsten der Arbeitgeber.“
Für die einheitliche Rechtsprechung
am BAG ist nach dem Gesetz auch der
Große Senat zuständig. Bei unterschied-
lichen Auffassungen der einzelnen Se-
denen die Arbeitsrechtler aber keine Ga-
rantie abgeben können, ob sie in Zukunft
bei einer Überprüfung durch das BAG
Bestand haben würden. „Man darf die
disziplinierende Wirkung solcher Klau-
seln nicht unterschätzen. Daher kann es
schon sinnvoll sein, dass sie im Arbeits-
vertrag stehen“, sagt Hans-Peter Löw von
Allen & Overy. Und Alexius Leuchten von
Beiten Burkhardt fügt an: „Wird eine
solche Klausel in den Vertrag eingefügt,
dann muss sie eben als eigenständige
Regelung separat aufgeführt und nicht
mit anderen Vereinbarungen vermischt
sein. Andernfalls wäre bei einer gericht-
lichen Überprüfung die Wirksamkeit des
gesamten Abschnitts gefährdet.“
Generell neigen die Diskutanten aber
trotz oder gerade wegen der Unwägbar-
keiten bei der AGB-Kontrolle zu kurzen
Verträgen, die die wichtigsten Fragen ab-
decken. „Natürlich müssten da zwei Her-
zen in der Brust des Anwalts schlagen.
Denn seitenlange Verträge, die mit jeder
Entscheidung anwachsen, wären dem
Mandanten nicht zu vermitteln“, erklärt
Dietmar Heise von Luther Rechtsanwälte.
Zudem könne auch ein längerer Vertrag
im Hinblick auf die notwendige Transpa-
renz kritisch sein. „Je mehr ich anbaue
im Vertrag“, ergänzt Heise, „desto mehr
eröffne ich für die Rechtsprechung die
Chance, etwas daran auszusetzen“. Und
Volker von Alvensleben fügt an: „Man
schreibt sich immer rein, nie raus. Kurze
Verträge, die sich auf den Kern beziehen,
haben daher mehr Erfolg.“
Das BAG in der Kritik
Bleibt die Hoffnung auf eine verläss-
lichere Rechtsprechung des höchsten
deutschen Arbeitsgerichts. Bei den Ar-
Dr. Alexius Leuchten, Beiten Burkhardt
„Anwaltsarbeit bedeutet auch, für
den Mandanten zeitlich flexibel
zur Verfügung zu stehen.”
Dietmar Heise, Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
„Kanzleien müssen umdenken und
neue Strukturen schaffen, um für
junge Bewerber attraktiv zu sein.”