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RECHT
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ARBEITNEHMERÜBERLASSUNG
Kantinenmahlzeit zu günstigen Mitarbeiterkonditionen: Im Betrieb tätige Leiharbeitnehmer haben in Zukunft darauf einen einklagbaren Rechtsanspruch.
Grundsätze übertragen werden können,
werden Betriebsräte in den Einsatzun-
ternehmen wohl versuchen, über eine
Zustimmungsverweigerung bei der Ein-
stellung die Einhaltung der Informati-
onspflicht durchzusetzen.
Zugang zu Gemeinschaftseinrichtungen
Nach der neuen Regelung imAÜGhat das
Einsatzunternehmen dem Leiharbeit-
nehmer Zugang zu Gemeinschaftsein-
richtungen und -diensten unter den
gleichen Bedingungen zu gewähren wie
vergleichbaren eigenen Arbeitnehmern
im Einsatzbetrieb – es sei denn, eine un-
terschiedliche Behandlung ist aus sach-
lichen Gründen gerechtfertigt.
Die neue Regelung, die demLeiharbeit-
nehmer einen einklagbaren Anspruch
gegen das Einsatzunternehmen gibt, ist
eine besondere Ausprägung des Gleich-
behandlungsgrundsatzes des AÜG. Sie
ist aber – anders als der allgemeine
Equal-Treatment-Grundsatz – zwingend.
Das Zugangsrecht kannnicht durch Tarif-
vertrag ausgeschlossen oder beschränkt
werden. Dasselbe gilt für entgegenste-
hende Vereinbarungen im Arbeitsver-
trag oder in Betriebsvereinbarungen im
Verleih- oder Einsatzunternehmen.
Weder Richtlinie noch Gesetz sa-
gen, was Gemeinschaftseinrichtungen
und -dienste sind. Beispielhaft werden
aufgezählt: Kinderbetreuungseinrich-
tungen, Gemeinschaftsverpflegung und
Beförderungsmittel. In Anlehnung an
diese Beispiele fallen hierunter auf Dau-
er angelegte Einrichtungen und Dienste
mit einer bestimmten Sachmittelaus-
stattung, die vom Einsatzunternehmen
errichtet und betrieben und einer Ge-
meinschaft von Arbeitnehmern zur Ver-
fügung gestellt werden.
Nicht erfasst sind daher Geldleis-
tungen aller Art wie Zuschüsse (zum
Beispiel Fahrtkostenzuschüsse, Miet-
kostenzuschüsse) oder Gutscheine (zum
Beispiel Essensgutscheine). Besonders
bedeutsam ist, dass eine betriebliche
Altersversorgung hierzu ebenfalls nicht
zählt, auch wenn sie nicht auf einer Indi-
vidualzusage beruht. Erfasst werden in-
desbeispielsweiseWerkmietwohnungen,
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Es wird sich die Frage stellen, ob der Betriebsrat
die Zustimmung zu einer Einstellung verweigern
darf, bevor die Informationspflicht erfüllt ist.