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MEHRARBEIT
heblichem Umfang vertretene Gewerk-
schaft kann vom Arbeitgeber verlangen,
die Anwendung einer solchen Regelung
zu unterlassen. Denkbar ist auch eine
Einwirkungsklage der Gewerkschaft
gegen den Arbeitgeberverband mit dem
Ziel, dieser möge auf den betreffenden
Arbeitgeber einwirken, die Betriebsver-
einbarung nicht anzuwenden.
Zusammenfassung
Grundsätzlich beträgt die dauerhafte
Obergrenze für die Wochenarbeitszeit
48 Stunden. Sind Arbeitnehmer und
Arbeitgeber tarifgebunden, gilt die ta-
rifliche Arbeitszeit. Von dieser kann
abgewichen werden, wenn der Tarifver-
trag eine Öffnungsklausel enthält oder
die Erhöhung der Arbeitszeit für den
Arbeitnehmer günstiger ist. Dies ist der
Fall, wenn die Verlängerung auf Wunsch
des Arbeitnehmers erfolgt und mit einer
Vergütungserhöhung verbunden ist, die
nicht hinter den tariflichen Standards
zurückbleibt. Andernfalls drohen Nach-
forderungen des Arbeitnehmers, denen
arbeitsvertragliche Ausschlussfristen
nicht entgegengehalten werden können.
Eine „Flucht“ aus dem Tarifvertrag durch
Austritt aus dem Arbeitgeberverband ist
zwar möglich. Abweichende Individu-
alvereinbarungen können jedoch nicht
vor Ablauf des Tarifvertrags getroffen
werden. Zuletzt sollte immer auch in
Erwägung gezogen werden, die Arbeits-
zeit von Teilzeitmitarbeitern zu erhöhen.
Laut einer kürzlich veröffentlichten Stu-
die wollen die Hälfte aller in Teilzeit be-
schäftigten Frauen mehr arbeiten.
ist Fachanwalt für
Arbeitsrecht bei Taylor
Wessing in München.
Dr. Kilian Friemel
ist Rechtsanwalt bei
Taylor Wessing in
München.
Daniel Hautumm
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