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MEHRARBEIT
So ist Arbeitszeiterhöhung möglich
SERIE. Will man dem Fachkräftemangel mit einer längeren Wochenarbeitszeit
begegnen, so sind die gesetzlichen und tariflichen Obergrenzen zu beachten.
D
er zeitliche Umfang der Ar-
beitsleistung bildet zusammen
mit der Vergütung die Kern-
elemente des arbeitsvertrag-
lichen Austauschverhältnisses. Dabei
unterliegt die Gestaltung der Arbeitszeit
einer Vielzahl rechtlicher Restriktionen.
Wichtigster Anknüpfungspunkt ist dabei
zunächst das Arbeitszeitgesetz (ArbZG).
Danach darf die werktägliche Arbeitszeit
zehn Stunden nicht überschreiten. Als
Werktage zählen alle Tage außer Sonn-
und Feiertagen – also auch Samstage.
Das wöchentliche Höchstmaß liegt damit
bei 60 Stunden. DieseMaximalwerte sind
jedoch innerhalb von 24 Wochen so aus-
zugleichen, dass durchschnittlich acht
Stunden je Werktag nicht überschritten
werden. Damit liegt die dauerhafte Ober-
grenze für die Wochenarbeitszeit bei 48
Stunden.
Die Vorgaben des ArbZG stecken den
Rahmen ab, innerhalb dessen Arbeitge-
ber und Arbeitnehmer den zeitlichen
Umfang der Arbeitsleistung grundsätz-
lich privatautonom vereinbaren und
auch einvernehmlich ändern können.
Diese Freiheit ist jedoch in der Praxis
vielfach, je nach tarifvertraglicher oder
betriebsverfassungsrechtlicher Aus-
gangslage, stark beschränkt.
Die Freiheitsvariante – wenn keine
zwingende Tarifbindung besteht
Soweit keine Tarifbindung besteht,
können Arbeitgeber und Arbeitnehmer
aufgrund ihrer Vertragsfreiheit die
Wochenarbeitszeit grundsätzlich indi-
viduell aushandeln und vereinbaren.
Die Grenze bilden die oben genannten
Vorgaben des ArbZG. Ist eine Vereinba-
rung einmal getroffen, bedarf eine Er-
höhung der regelmäßigen Arbeitszeit
der Zustimmung des Vertragspartners,
sie kann vom Arbeitgeber nicht einsei-
tig im Wege seines Direktionsrechts
verfügt werden. Den praktischen Re-
gelfall wird hier eine Zusatzvereinba-
rung zum Arbeitsvertrag bilden. Die
Vereinbarung muss ausdrücklich – am
besten schriftlich – getroffen werden.
Die Annahme einer stillschweigenden,
dauerhaften Erhöhung der vereinbarten
regelmäßigen Arbeitszeit allein deshalb,
weil ein Arbeitnehmer vom Arbeitgeber
über längere Zeit unter deutlicher Über-
schreitung der vertraglichen Arbeitszeit
eingesetzt wurde, hat das Bundesarbeits-
gericht (BAG) verneint.
Auch wenn der Arbeitgeber tarif-
gebunden ist, besteht jedenfalls bei
sogenannten außertariflichen (AT) An-
gestellten weitgehende Freiheit bei der
Wochenarbeitszeit. Für diese ist – wie
Von
Kilian Friemel
und
Daniel Hautumm
Die 35-Stunden-Woche war gestern. Heute versuchen Betriebe, die Wochenarbeitszeit zu verlängern.
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SERIE: ARBEITSZEIT