Seite 27 - personalmagazin_11_2011

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BONUSSYSTEME
TITEL
sachen darlegen kann. Bloße Behaup-
tungen reichen in keinem Fall aus.
Einen Fluchtweg anlegen
Zusagen über Boni oder andere Sonder-
zahlungen sind als im Regelfall einseitig
vom Arbeitgeber vorgegebene allgemei-
ne Geschäftsbedingungen anzusehen.
Ausnahmsweise kann es sein, dass ei-
ne Zielvereinbarung mit einem leiten-
den Mitarbeiter tatsächlich individuell
ausgehandelt wird und damit als echte
Individualabrede einer Inhaltskontrolle
nicht unterliegt. Relevant wird die an-
zulegende Inhaltskontrolle im Regelfall
dort, wo der Arbeitgeber Einschrän-
kungen zum Bezugsrecht festlegen will,
er sich etwa den Widerruf einer Bonus-
zusage unter bestimmten Bedingungen
vorbehalten oder erst gar keinen Rechts-
anspruch entstehen lassen und die Frei-
willigkeit der Leistung betonen will.
Will sich der Arbeitgeber den Wider-
ruf vorbehalten, muss er schon in der
Zusage die Widerrufsgründe wenigstens
schlagwortartig angeben. Zudem darf
der widerrufliche Teil im Regelfall 25 bis
30 Prozent des Gesamtverdiensts nicht
überschreiten.
Soll ein Anspruch erst gar nicht ent-
stehen, muss der Arbeitgeber dies deut-
lich zum Ausdruck bringen. Allein eine
Leistung als freiwillig zu bezeichnen,
genügt der AGB-Kontrolle nicht. Bei der
Formulierung ist darauf zu achten, dass
sich beim Arbeitnehmer kein Vertrauen
darauf einstellt, dass er die Zahlung bei
Erbringung einer bestimmten Leistung
tatsächlich auch erhält. Die Kombination
HINWEIS
Es sollte klar formuliert werden,
dass der Arbeitgeber freiwillig und
ohne Anerkennung einer Rechts-
pflicht entscheidet, ob er eine
Leistung gewährt und in welcher
Höhe er sie gewährt, und dass aus
einer wiederholten Zahlung für die
Zukunft keine Rechte hergeleitet
werden können.
Freiwilligkeit festschreiben
eines Freiwilligkeits- mit einem Wider-
rufsvorbehalt ist ohnehin unzulässig.
Stichtagsregel bei Betriebstreue
Schließlich kann es sein, dass Arbeit-
nehmer, die vor einem bestimmten
Stichtag aus dem Arbeitsverhältnis
ausscheiden von dem Erhalt der Son-
derzahlung ganz ausgenommen wer-
den sollen. Jüngst hat das BAG erneut
klargestellt, dass dies bei solchen Zah-
lungsansprüchen nicht möglich ist, die
alleine die erbrachte Leistung honorie-
ren wollen. Ist diese Leistung erbracht
und der Anspruch entstanden, kann
die Zahlung nicht von einem unge-
kündigten Arbeitsverhältnis abhängig
gemacht werden. Nur wenn der Arbeit-
geber zumindest auch die Betriebstreue
des Mitarbeiters belohnen will, können
Stichtagsklausen zulässig sein.
Fachanwalt für Arbeits-
recht, White & Case LLP,
Frankfurt am Main
Frank-Karl Heuchemer
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