Seite 26 - personalmagazin_11_2011

Basic HTML-Version

personalmagazin 11 / 11
Bei Fragen wenden Sie sich bit te an kr ist ina.enderle@personalmagazin.de
26
BONUSSYSTEME
Bonusabreden richtig vorbereiten
ÜBERBLICK. Konzepte für Prämiensysteme müssen unterschiedliche rechtliche
Hürden nehmen. Einige Prämissen gilt es jedoch grundsätzlich zu beachten.
Verfügung stellt und welchen Zweck er
mit der Leistung verfolgt. Allerdings ge-
hören Zielvereinbarungen im Rahmen
von Bonusregelungen zu den Fragen der
betrieblichen Lohngestaltung im Sinne
von § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG beziehungs-
weise zu den leistungsbezogenen Entgel-
ten gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 11 BetrVG,
sodass – soweit es sich nicht um leitende
Angestellte handelt – bei der näheren
Ausgestaltung eines Bonussystems die
zahlreichen Mitbestimmungsrechte des
Betriebsrats zu beachten sind.
Bonus nur für Ausgewählte?
Arbeitgeber, die nicht allen Arbeit-
nehmern eine Sonderzahlung zukom-
men lassen wollen, sondern nur einer
bestimmten Gruppe, müssen den Gleich-
behandlungsgrundsatz beachten. So
sind Arbeitnehmer, die sich in vergleich-
barer Lage befinden, auch gleich zu be-
handeln. Sie dürfen nicht willkürlich
aus sachfremden Erwägungen anders
behandelt werden.
Arbeitgeber müssen die Gruppe der
Begünstigten sorgfältig nach sachlichen
Kriterien festlegen. So ist
die Unterscheidung nach
bestimmten, klar ab-
grenzbaren Hierarchie-
ebenen als sachgerecht
anerkannt. Rein subjek-
tive Empfindungen für
dieBevorzugung einer be-
stimmten Gruppe reichen
indes nicht aus. Das BAG
verlangt ein objektives
und anerkennenswertes
Bedürfnis. Will der Ar-
beitgeber nur einzelnen
Mitarbeitern einen Bo-
nus gewähren, kann er
mit ihnen ganz indivi-
duelle Vereinbarungen
treffen. Der Gleichbe-
handlungsgrundsatz ist
dann nicht betroffen.
Beruft sich der Arbeit-
geber für die Gewährung
einer Sonderzahlung etwa auf den Man-
gel einer bestimmten Arbeitnehmer-
gruppe auf dem Arbeitsmarkt, dann
kann dies ein sachlich gerechtfertigtes
Unterscheidungskriterium sein, wenn
der Arbeitgeber für seine Bevorzugung
objektive und nachvollziehbare Tat-
Von
Frank-Karl Heuchemer
W
enn Arbeitgeber nicht ta-
rif- oder einzelvertraglich
verpflichtet sind, ihren
Arbeitnehmern Sonder-
zahlungen zu gewähren, ist das Ob derar-
tiger Vergütungen zwar in das Ermessen
des Arbeitgebers gestellt. Macht er aber
davon Gebrauch, ist er hinsichtlich ihrer
Gestaltung in seiner Entschei-
dungsfreiheit beschränkt. Die
arbeitsrechtlich typische Fol-
ge: Trotz Unterschrift unter
eine derartige Vereinbarung
kann sich der Arbeitnehmer
auf die Unwirksamkeit be-
stimmter unzulässiger Be-
standsteile berufen.
Ist das Bonusziel definiert?
Wer Bonusvereinbarungen
rechtlich richtig gestalten
will, muss sich am Anfang
stets über die unterschied-
lichen Anknüpfungspunkte
dieser Vergütungsform im
Klaren sein. Neben der per-
sönlichen Leistung oder dem
unternehmerischen Erfolg
kann der Arbeitgeber auch
die Treue zum Unternehmen
belohnen oder zu einer Bin-
dung an das Unternehmen motivieren.
Ist die Mitbestimmung tangiert?
Zunächst kann der Arbeitgeber frei ent-
scheiden, ob er überhaupt zusätzliche
Leistungen erbringen möchte, in wel-
chem Umfang er finanzielle Mittel zur
Bonbon für Mitarbeiter: Bei Bonusabreden sind einige rechtliche Fragen zu lösen.
© ISTOCKPHOTO/THINKSTOCK