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RECHT
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ENTSENDUNG
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Doppelbesteuerungsabkommen checken
ÜBERBLICK. In Entsendungsfällen gehen Sozialversicherung und Lohnsteuer
getrennte Wege. Internationale Abkommen entscheiden dabei über die Details.
B
ei Ausländseinsätzen kann es
hinsichtlich der sozialversiche-
rungsrechtlichen Einstufung
(lesen Sie dazu mehr auf den
Seiten76 bis 78) und der lohnsteuerrecht-
lichen Betrachtung zu unterschiedlichen
Ergebnissen kommen. Der wichtigste
Unterschied: Lohnsteurrechtlich kommt
es im jeweiligen Einzelfall darauf an, ob
und welche zwischenstaatlichen Verein-
barungen mit dem jeweiligen Einsatz-
staat bestehen.
Arbeitnehmer zieht ins Ausland
Verhältnismäßig einfach ist die Rechts-
lage, wenn der Arbeitnehmer seinen
Wohnsitz in Deutschland aufgibt und ins
Ausland verlegt. In aller Regel fällt ab
dem Zeitpunkt des Wegzugs der Arbeits-
lohn aus der deutschen Besteuerung
heraus. Aber Achtung: Wird die auslän-
dische Tätigkeit im Inland verwertet,
kann es trotz Wegzugs ins Ausland bei
der deutschen Steuerpflicht bleiben (so-
genannter Verwertungsfall). Das wäre
etwa der Fall, wenn der Arbeitnehmer
ins Ausland zieht und von dort seinem
deutschen Arbeitgeber Marktanalysen
oder Ähnliches liefert.
Arbeitnehmer hält deutschen Wohnsitz
Wesentlich häufiger als der Wegzug
sind die Fälle des vorübergehenden
Auslandseinsatzes. Da der deutsche
Wohnsitz beibehalten wird, gelten diese
Arbeitnehmer als „unbeschränkt steuer-
pflichtig“ –mit der Folge, dass der Fiskus
sich hier grundsätzlich das Recht heraus-
nimmt, das sogenannte Welteinkommen
zu besteuern. Da aber der Einsatzstaat
unter Umständen ebenfalls Steuern er-
hebt, ergäbe sich in diesen Fällen eine
Doppelbesteuerung. Dies wird im Regel-
fall durch die Doppelbesteuerungsab-
kommen (DBA) vermieden.
Doppelbesteuerungsabkommen
Fast alle DBA sind nach dem OECD-Mus-
terabkommen aufgebaut und berück-
sichtigen folgende Grundsätze:
Der Staat, in dem gearbeitet wird, er-
hält eine Quellensteuer. In Deutschland
ist das die Lohnsteuer, die bei Arbeit-
nehmern ohne deutschenWohnsitz nach
Steuerklasse I erhoben wird.
DerWohnsitzstaat des Arbeitnehmers
stellt die ausländischen Arbeitseinkünf-
te steuerfrei. Allerdings beeinflussen sie
den Steuersatz auf andere Einkünfte (so-
genannter Progressionsvorbehalt).
Kurzfristige Auslandseinsätze bis 183
Tage werden im Wohnsitzstaat des Ar-
beitnehmers besteuert. Voraussetzung
ist, dass der Arbeitgeber nicht im Ein-
satzstaat ansässig ist und die Beschäfti-
gung nicht zulasten einer Betriebsstätte
im Einsatzstaat erfolgt.
Für Seeleute, Flugpersonal, Künstler
und Sportler gelten meist Sonderregeln.
Vergütungen aus dem öffentlichen
Dienst werden im „Kassenstaat“ versteu-
ert, auch bei einem Auslandseinsatz des
Mitarbeiters.
Die DBA mit Frankreich, der Schweiz
und Österreich sehen Grenzgängerre-
gelungen vor. Grenzgänger sind Arbeit-
nehmer, die von ihrem Wohnort aus
täglich ins Ausland zur Arbeit pendeln.
Das Besteuerungsrecht bleibt für die-
se Grenzgänger im Wohnsitzstaat. Das
DBA Deutschand-Schweiz sieht dabei
eine Quellensteuer von 4,5 Prozent im
Arbeitsstaat vor, die auf die Steuer im
Wohnsitzstaat angerechnet wird.
Von
Andreas Sprenger
Wird die ausländische Tätigkeit im Inland
verwertet, kann es trotz Wegzugs ins Ausland
bei der deutschen Steuerpflicht verbleiben.
ist Steuerberater und auf
Entgeltabrechnungsfragen
spezialisiert.
Andreas Sprenger
Ausführliche Informationen bietet
das Seminar „Auslandsentsendung
von Mitarbeitern“ der Haufe Aka-
demie. Weiterführende Hinweise,
insbesondere zu den Doppel-
besteuerungsabkommen, können
Sie auch herunterladen unter
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