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ENTSENDUNG
Renten-, Kranken-, Pflege-, Arbeitslo-
sen- und Unfallversicherung weiter an-
zuwenden.
Die „weiße Zone“: Das
vertragslose Ausland
Die deutschen Rechtsvorschriften über
die Versicherungspflicht (für alle Sozi-
alversicherungszweige) strahlen immer
dann ins Ausland aus, wenn der Mitar-
beiter im sogenannten vertragslosen
Ausland vorübergehend beschäftigt
wird. Der Arbeitnehmer ist damit in
diesen Staaten weiterhin generell dem
deutschen Sozialversicherungsschutz
unterstellt. Dies schließt jedoch nicht
aus, dass diese Beschäftigung wegen
fehlender SVA gegebenenfalls zusätzlich
auch im ausländischen Beschäftigungs-
staat der dortigen Sozialversicherungs-
pflicht unterliegt und es so zu einer
doppelten Beitragszahlung kommt. Zum
Beispiel in Russland kann es im Rahmen
der Ausstrahlung zugleich auch dort zur
Pflichtversicherung (Rentenfonds der
Russischen Föderation) und somit zur
doppelten Beitragszahlung kommen.
Das nationale Recht sieht für das Vor-
liegen einer Entsendung im Rahmen der
Ausstrahlung keine zeitliche Befristung
vor. Arbeitgeber und Arbeitnehmer kön-
nen daher die Dauer des Auslandsein-
satzes selbst regeln und gegebenenfalls
eine Befristung vereinbaren. Auch ei-
ne Befristung infolge der Eigenart der
Auslandsbeschäftigung ist denkbar,
wenn davon ausgegangen werden kann,
dass diese nicht auf Dauer im Ausland
ausgeübt wird – zum Beispiel bei Ein-
weisungs- und Montagearbeiten, bei
der Errichtung eines Gebäudes, beim
Brücken- und Straßenbau sowie bei Ge-
schäfts- oder Dienstreisen.
Bescheinigungswesen beachten
Gilt für den entsandten Mitarbeiter, der
im EU-Raum oder in einemAbkommens-
staat vorübergehend beschäftigt ist, die
Sozialversicherungspflicht, dann benö-
tigt er in der Regel als Nachweis einen
Entsendevordruck. Dies ist im EU-Raum
der Vordruck A1 und im Abkommens-
raum der jeweilige Entsendevordruck
(zum Beispiel Australien AU/DE 101, Ja-
pan J/D 101, USA D/USA 101).
Die Vordrucke für den EU-Raum stellen
aus:
die gesetzliche Krankenkasse, bei der
der Mitarbeiter versichert ist,
der deutsche gesetzliche Rentenversi-
cherungsträger, wenn der Mitarbeiter
nicht gesetzlich krankenversichert
ist.
Die Vordrucke für den Abkommensraum
stellen aus:
die gesetzliche Krankenkasse, sofern
für den Mitarbeiter Beiträge an die
deutsche Rentenversicherung abge-
führt werden,
die Deutsche Rentenversicherung
Bund, sofern keine Beiträge zur Ren-
tenversicherung zu zahlen sind.
Bei einer Entsendebeschäftigung im ver-
tragslosen Ausland kann der Nachweis
nur durch ein formloses Schreiben der
zuständigen deutschen Einzugsstelle ge-
führt werden.
Neues zur kurzfristigen Entsendung
Auch das kommt immer wieder vor: Ein
Mitarbeiter muss kurzfristig ins Aus-
land, etwa einMonteur bei einemNotfall.
Für eine Anmeldung ist keine Zeit mehr.
Hier gibt es jetzt zumindest in der EU
eine Erleichterung: Der Vordruck A1 ist
grundsätzlich für jede Entsendebeschäf-
tigung imVoraus zu beantragen. Er kann
jedoch auch nachträglich erteilt werden,
sodass es zweckmäßig sein kann, bei
kurzfristig anberaumten Geschäfts- oder
Dienstreisen und bei sehr kurzen Ent-
sendezeiträumen bis zu einer Woche auf
die Ausstellung zu verzichten. Sollte der
Beschäftigungsstaat dennoch einen A1
verlangen, ist dieser im Nachhinein zu
beantragen und nachzureichen.
Achtung Konzernunternehmen
Die steuerliche Geltendmachung des Ar-
beitsentgelts als Betriebsausgabe durch
die aufnehmende Konzerngesellschaft
ist für das Vorliegen einer Entsendung
imRahmen der Ausstrahlung nicht mehr
schädlich, wenn
der Einsatz des vorübergehend einge-
setzten Arbeitnehmers einer in einem
anderen Staat ansässigen Konzernge-
sellschaft von kurzfristiger Dauer ist;
von kurzfristiger ist ein Einsatz, der
zwei Monate nicht überschreitet,
der Arbeitnehmer keinen anderen Ar-
beitnehmer ablöst, der zuvor vorüber-
gehend dort eingesetzt war, undt,
sich der Arbeitsentgeltanspruch des
Arbeitnehmers allein gegen den ent-
sendenden Arbeitgeber richtet.
Referent für EU- und Ab-
kommensrecht, Deutsche
Rentenversicherung Bund
Thorsten Steiner
Innerhalb der EU kann bei kurzfristig anberaum-
ten Dienstreisen und sehr kurzen Entsendezeiträu-
men auf die Antragstellung verzichtet werden.
Die Richtlinien des GKV-Spitzenver-
bands zur versicherungsrechtlichen
Beurteilung von Arbeitnehmern bei
Ausstrahlung sowie ein amtliches
Schreiben des BMA zur kurzfristigen
Entsendung haben wir für Sie als
Download im Internet bereitgestellt.
www.personalmagazin.de
Download