Seite 76 - personalmagazin_10_2011

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ENTSENDUNG
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personalmagazin 10 / 11
Wer weltweit Arbeitnehmer entsendet, muss unterschiedliche Bedingungen bei der Sozialversicherung berücksichtigen.
Dreigeteilte Welt bei Entsendungen
VERSICHERUNGSPFLICHT. Wenn Mitarbeiter im Ausland eingesetzt werden,
bestimmt der Einsatzort die konkrete Rechtslage in der Sozialversicherung.
N
ach dem sogenannten Terri-
torialitätsprinzip unterliegen
Mitarbeiterinnen und Mit-
arbeiter, die von einem Un-
ternehmen mit Sitz in Deutschland im
Ausland beschäftigt werden, zunächst
nicht den deutschen Rechtsvorschriften
über die Sozialversicherungspflicht. Das
heißt: DemGrundsatz nach sind Beiträge
für die deutsche gesetzliche Kranken-,
Pflege-, Unfall-, Renten- und Arbeits-
losenversicherung nicht abzuführen,
wenn die Beschäftigungsverhältnisse
räumlich im Ausland ausgeübt werden.
Entsendung muss befristet sein
Allerdings gibt es hiervon Ausnahmen:
Das Territorialitätsprinzip wird unter
anderem immer dann durchbrochen,
wenn ein Arbeitnehmer von einem in-
ländischen Unternehmen im Rahmen
eines in Deutschland bestehenden Be-
schäftigungsverhältnisses ins Ausland
entsandt wird, um dort eine Arbeit für
dessen Rechnung auszuführen. Das Ent-
scheidene dabei ist: Diese Entsendung
muss zeitlich im Voraus befristet sein
und darf keinesfalls auf unbestimmte
Zeit erfolgen. Ob eine Entsendung vor-
liegt, die dann prinzipiell auch in allen
Sozialversicherungszweigen in Deutsch-
Von
Thorsten Steiner