Seite 71 - personalmagazin_10_2011

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URTEILSDIENST
RECHT
Wer sich weiterentwickelt, kann Großes erreichen.
duw-berlin.de/PM
© Succession Picasso / VG Bild-Kunst, Bonn 2011
HINWEIS
ZUSAMMENFASSUNG
Zur Beantwortung zweier Grundsatzanfragen,
bei denen bereits der Termin zur mündlichen Verhandlung beim
BAG bestimmt worden war, ist es wegen anderweitiger Prozess-
beendigung nicht gekommen. Im ersten Fall ging es um die Frage,
wann einem Betriebsrat PC- und Internet-Zugang zur Verfügung
zu stellen ist.
Im anderen Verfahren ging es um die Frage, ob ein Angebot des
Arbeitgebers auf Vertragsänderung auch durch Schweigen ange-
nommen werden könne. Da die Parteien dieses Verfahren überein-
stimmend für erledigt erklärten, muss die Fachwelt auf die Klärung
dieser Grundsatzfrage weiter warten.
Quelle
ArbG Berlin, Urteil vom 21.7.2011, Az. 17 Ca 1102/11
Zum Thema ...
Personalmagazin, 6/2009, Seite 71
HIV-Infektion keine Behinderung
Betriebsratsfall:
7 ABR 41/10 – Einstellung durch Beschluss
Schweigenfall:
10 AZR 421/10 – Beendigung durch Erledigungserklärung
ZUSAMMENFASSUNG
Das bloße Vorliegen einer HIV-Infektion führt
nicht zu einer Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit und stellt des-
halb auch keine Behinderung im Sinne des allgemeinen Gleichbe-
handlungsgesetzes (AGG) dar.
RELEVANZ
Im vorliegenden Fall war zu entscheiden, ob sich ein
HIV-infizierter Arbeitnehmer nach einer Kündigung in der Probezeit
auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) stützen kann.
Der hatte argumentiert, dass entweder schon die Kündigung wegen
einer unzulässigen Diskriminierung unwirksam sei, oder dieser Ver-
stoß zumindest eine Entschädigungspflicht auslöse. Beides wurde
allerdings vom Arbeitsgericht mit der Begründung abgelehnt, dass
schon das Merkmal einer Behinderung nicht erfüllt sei.
Grundsatzentscheidungen abgesagt