Seite 70 - personalmagazin_10_2011

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Wenn Sie eine solche Überschrift lesen,
sollten Sie sich tatsächlich die Mühe ma-
chen, der Meldung nachzugehen, denn
es kann unter Umständen um viel Geld
gehen. Der Grund ist bekannt und liegt in
ZUSAMMENFASSUNG
Nach einer Langzeiterkrankung muss der un-
verfallene Urlaub aus den Vorjahren in dem Kalenderjahr, in dem
die Tätigkeit wieder aufgenommen wird, beantragt und genommen
werden, ansonsten verfällt er.
RELEVANZ
Das Urteil relativiert keineswegs die Rechtsprechung
des EuGH zur Nichtverfallbarkeit von Urlaub bei Langzeiterkran-
kungen. Bis auf Weiteres gilt daher, dass Urlaub, der wegen einer
Langzeiterkrankung nicht genommen werden kann, zunächst nicht
verfällt. Das Bundesarbeitsgericht stellt allerdings klar: Nach sei-
ner Wiedergenesung muss sich ein Arbeitnehmer wieder an die
normalen Spielregeln des Urlaubsrechts halten. Das heißt, der Ur-
laub muss nach Rückkehr an den Arbeitsplatz vom Arbeitnehmer
beantragt und genommen werden. Ist dies nicht der Fall, so erlischt
sämtlicher Urlaub spätestens nach dem Übertragungszeitraum des
Folgejahres.
Quelle
BAG Urteil vom 9.8.2011, Az. 9 AZR 425/105
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Personalmagazin 2/2011, Seite 62
Urlaub nach Langzeiterkrankung
Quelle
BAG, Urteil vom 9.8.2011, Az. 9 AZR 352/10
Zum Thema ...
Personalmagazin 2/2011, Seite 62
Ausschlussfristen bei Urlaubsabgeltung beachten
ZUSAMMENFASSUNG
Das heimliche Aufzeichnen von Personal-
gesprächen durch einen Arbeitnehmer ist als erheblicher Arbeits-
vertragsverstoß anzusehen, der ohne vorherige Abmahnung zur
außerordentlichen Kündigung berechtigt.
RELEVANZ
Aufzeichnungen von Gesprächen sind nicht nur für den
Arbeitgeber tabu. Auch wenn ein Arbeitnehmer zu einem solchen
Mittel greift, gibt es dafür in der Regel keinen Rechtfertigungsgrund.
Die Einlassung des Arbeitnehmers, er habe die Bandaufzeichnungen
zur Abwehr etwaiger rechtlicher Eingriffe anfertigen dürfen, reichte
dem Gericht jedenfalls nicht zu einer Rechtfertigung aus. Im Hinblick
darauf, dass dem Arbeitnehmer eine mehrfache Verletzung des Auf-
nahmeverbots nachgewiesen werden konnte, sei das Vertrauen des
Arbeitgebers in den Arbeitnehmer ernsthaft und unwiederbringlich
gestört worden.
Quelle
LAG Köln, Urteil vom 18.5.2011, Az. 8 Sa 364/11
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Personalmagazin 1/2011, Seite 18
ZUSAMMENFASSUNG
Wer den Alltag mit Arbeitskollegen und
Vorgesetzten zu einem Roman verarbeitet hat, kann sich auf die
grundgesetzlich garantierte Kunstfreiheit berufen.
RELEVANZ
Das Urteil zeigt, dass im Zusammenhang mit arbeitsrecht-
lichen Kündigungsstreitigkeiten stets die gesamte Rechtsordnung
auf dem Prüfstand steht. Vorgeworfen wurde einem Arbeitnehmer,
er habe durch seinen Roman den Betrieb in erheblichen Misskredit
gebracht. Beweisanträge des Arbeitgebers, die sich auf konkrete
Passagen des Buches bezogen, in denen nach seiner Auffassung
konkret identifizierbare Mitarbeiter beleidigt wurden, blieben er-
folglos. Das Landesarbeitsgericht
bestätigte stattdessem dem Ar-
beitnehmer, dass er sich in dem
grundgesetzlich geschützten Be-
reich der Kunstfreiheit bewege
(Art. 5, Abs. 3, Satz 1 GG). Der
Vollständigkeit halber sei hier
auch noch der Titel des Romans
genannt, der da lautet: „Wer die
Hölle fürchtet, kennt das Büro
nicht“.
Quelle
LAG Hamm, Urteil vom 15.7.2011, Az. 13 Sa 436/11
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Personalmagazin 5/2006, Seite 45
der Rechtsprechung zur Unverfallbarkeit
von Urlaub bei Langzeiterkrankungen.
Dass es gegen eine nachträgliche Gel-
tendmachung im Einzelfall aber durch-
aus Einwände geben kann, hat das BAG
Der Urlaubssenat hat entschieden
aktuell zweimal unter Beweis gestellt.
Insbesondere die Geltung von Aus-
schlussfristen bei Urlaubsabgeltung ist
dabei von erheblicher praktischer Be-
deutung.
ZUSAMMENFASSUNG
Urlaubsabgeltung ist kein sogenanntes
Surrogat des Urlaubsanspruchs, sondern eine Geldforderung und
unterliegt damit einzel- und tarifvertraglichen Ausschlussfristen.
RELEVANZ
Neues zum Thema Langzeiterkrankung und Urlaub: Bei
Resturlaub bestehen die Ansprüche auf dessen finanzielle Abgel-
tung nicht unbegrenzt. Das BAG stellte klar, dass Ausschlussfristen
greifen können, etwa wenn das Arbeitsverhältnis endet. Nur inner-
halb dieser Frist kann die Geldforderung durchgesetzt werden.
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URTEILSDIENST
Bei Fragen wenden Sie sich bit te an thomas.muschiol@personalmagazin.de
personalmagazin 10 / 11
Roman über Büro und Hölle
Aufzeichnen von Personalgesprächen
Kunstfreiheit sticht Kündigung