Seite 25 - personalmagazin_10_2011

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zeit auf maximal 48 Stunden fest.
In dieselbe Kategorie können auch
Übereinkünfte mit Arbeitnehmern
über freiwillige Überstunden fallen,
soweit danach die vorgeschriebene
Ruhezeit zwischen zwei Arbeits-
schichten von acht Stunden nicht
eingehalten werden kann.
Hier ist vor allem zu beachten, dass
Arbeitnehmer, auch wenn sie mit
den Überschreitungen selbst einver-
standen sind, keine rechtswirksame
Verpflichtung eingehen können.
Vielmehr wird die Einhaltung des
Arbeitszeitgesetzes auch öffentlich-
rechtlich überwacht. Auch einver-
nehmliche Verstöße können dabei
mit empfindlichen Geldbußen sank-
tioniert werden.
Schranke zwei: Das Tarifrecht
Nicht nur die Regelungen des Ar-
beitszeitgesetzes, auch Tarifverträge
sind unabdingbares Recht. Das be-
deutet, dass selbst eine vom Arbeit-
nehmer wohlüberlegte Unterschrift
unter einen Änderungsvertrag post-
wendend von ihm wieder ignoriert
werden kann, sofern er sich erfolg-
reich auf einen Tarifvertrag berufen
kann (§ 4 TVG). Der Unterschied zu
den Höchstgrenzen im Arbeitszeit-
gesetz ist hier allerdings, dass eine
Einhaltung tariflicher Arbeitszeit-
grenzen nicht öffentlich überwacht
wird und, solange nicht gleichzeitig
die Grenzen des Arbeitszeitgesetzes
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ARBEITSZEIT
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überschritten werden, tarifwidrige
Vereinbarungen nur im Konfliktfall
auf dem Prüstand stehen. Hierbei
ist allerdings zu beachten, dass Ta-
rifverstöße nicht nur von einzelnen
Arbeitnehmern, sondern auch von
Gewerkschaften und dem Betriebs-
rat gerügt werden können.
Geht es um tarifvertragliche Ar-
beitszeitbeschränkungen, wird in
Planungsgesprächen mitunter das
Argument eingeworfen: „In unserer
Abteilung ist keinMitarbeiter ineiner
Gewerkschaft, das weiß ich sicher.“
Dies ist durchaus arbeitsrechtlich
ein einschlägiges Argument, denn
nur bei „echter Tarifbindung“ kann
sich ein Arbeitnehmer im Streitfall
auf den Tarifvertrag berufen. Mit an-
deren Worten: Eigentlich kann man
doch mit Arbeitnehmern, die nicht in
der Gewerkschaft sind, vom Tarifver-
trag abweichende Regelungen auch
über die Arbeitszeit treffen. Die Ant-
wort lautet: rechtlich ja, tatsächlich
riskant. Riskant ist dies deswegen,
weil eine Tarifbindung durch den
bloßen Beitritt in die tarifabschlie-
ßende Gewerkschaft herbeigeführt
werden kann.
Schranke drei: Die Mitbestimmung
Kann den der Betriebsrat einer Ver-
einbarung mit Arbeitnehmern über
die Änderung der Arbeitszeit imWeg
stehen? Die Antwort ist nicht unkom-
pliziert und beginnt mit dem Juri-
HINWEIS
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