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RECHT
05 / 11 personalmagazin
GESCHÄFTSREISEN
Praxisprobleme bereiten Tagesrei-
sen, bei denen der Arbeitgeber die
Verpflegung übernimmt, zum Beispiel
Tagesseminare. Durch die Verpflegung
entsteht ein geldwerter Vorteil in Höhe
der Sachbezugswerte. Wird keine Reise-
kostenabrechnung durchgeführt – weil
keine anderen Reisekosten entstanden
sind – muss der geldwerte Vorteil in der
Lohnabrechnung erfasst werden. Ver-
meiden kann dies ein arbeitsrechtlich
festgehaltener Anspruch auf pauschale
Tagesspesen in Höhe der Sachbezugs-
werte für die erhaltene Verpflegung. Von
diesem „Spesenanspruch“ in Höhe von
beispielsweise 2,83 Euro für Mittagessen
wird der erhaltene geldwerte Vorteil für
das Mittagessen (2,83 Euro) abgezogen.
Eine „pauschale“ Verrechnung mit den
steuerfreien sechs oder zwölf Euro ist
nicht möglich.
Einladungen auf Dienstreisen
Wie werden Essenseinladungen von Ge-
schäftspartnern behandelt?
ARBEITSRECHT:
Bei Einladungen von Ge-
schäftspartnern anlässlich einer Dienst-
reise geht der Arbeitnehmer ein hohes
Risiko ein: Einerseits soll er ein posi-
tives Geschäftsklima schaffen, darf also
nicht knauserig erscheinen. Anderer-
seits müssen überzogene Einladungen
vom Arbeitgeber nicht erstattet werden.
Rechnet er diese trotzdem fahrlässig oder
wider besseres Wissen stillschweigend
ab, können ihm Pflichtverletzungen oder
sogar Betrug vorgeworfen werden. Aus-
legungsschwierigkeiten oder überbor-
dende Ausgaben können firmeninterne
Richtlinien vermeiden. So kann auch den
Anforderungen einer Compliance-Orga-
nisation Rechnung getragen werden.
LOHNSTEUER:
Die Teilnahme an Kunden-
bewirtungen führt zu keinemgeldwerten
Vorteil (R 8.1 Abs. 8 LStR)
Verbindung mit privatem Aufenthalt
Was gilt, wenn eineDienstreisemit einem
Privataufenthalt verbunden wird?
LOHNSTEUER:
Die Folgen einer privaten
Verlängerung einer Dienstreise sind
mit der aktuellen Rechtsprechung des
BFH und der Neufassung der Lohnsteu-
errichtlinien klar: Nur der Kostenanteil,
der durch die privaten Reisetage ent-
steht, muss herausgerechnet werden.
Die Aufteilung erfolgt entsprechend
den beruflichen zu den privaten Reise-
tagen. Dieser Kostenanteil muss in aller
Regel vom Mitarbeiter selbst getragen
werden, andernfalls müssen die vom
Arbeitgeber übernommenen Kosten für
die privaten Reisetage als geldwerter
Vorteil versteuert werden. Fahrt- oder
Flugkosten können vom Arbeitgeber
steuerfrei übernommen werden, sofern
durch die private Verlängerung keine
zusätzlichen Kosten entstanden sind.
Voraussetzung ist jedoch, dass der be-
rufliche Anlass der Reise eindeutig und
nachweisbar ist. Dieser Punkt sorgt bei
Lohnsteuerprüfungen immer wieder für
Ärger, vor allem, wenn leitende Mitar-
beiter Reisen zu auch touristisch inte-
ressanten Zielen unternehmen. Hier
müssen der Reisekostenabrechnung
Nachweise über den eigentlichen beruf-
lichen Reisezweck sowie den Reiseab-
lauf beigefügt werden.
Gleiches gilt für die Mitnahme des
Ehe- oder Lebenspartners. Die Kosten-
anteile, die durch die zusätzliche Person
entstehen, gelten für das Finanzamt in
aller Regel als privat veranlasste Kosten.
Entscheidend sind die Mehrkosten, dazu
gehört zum Beispiel die Preisdifferenz
zwischen einem Einzel- und einem Dop-
pelzimmer. Etwas andereswürde nur gel-
ten, wenn der Ehe- oder Lebenspartner
aus beruflichen Gründen mitgereist ist.
Sofern es sich nicht um „echte“ Arbeits-
kollegen handelt, bleibt ein permanenter
Konflikt mit der Finanzverwaltung. Sie
überprüft bei gemeinsamen Reisen
mit dem Ehe- oder Lebenspartners be-
sonders, ob überhaupt eine berufliche
Veranlassung vorliegt. Dem häufig ge-
nannten Argument gegenüber, dass der
Ehepartner aus Repräsentationsgründen
mitreisen musste, blieb die Finanzver-
waltung bisher fast immer uneinsichtig.
Großzügiger ist der BFH: Er geht davon
aus, dass die Mitnahme des Ehepartners
zu Repräsentationszwecken durchaus
für den beruflichen Anlass sprechen
kann (BFH, Urteil vom 9.3.2010, VIII R
32/07).
UNFALLVERSICHERUNG
Versicherungsschutz auf Dienstreisen
Ein weiteres rechtliches Gebiet, dass auf Dienstreisen immer wieder zu Streitfällen führt,
ist die Frage des Unfallversicherungsschutzes. Auch auf Dienstreisen besteht Versiche-
rungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung. Dies führt jedoch nicht zu einem
Versicherungsschutz „rund um die Uhr“. Der Einzelfall ist entscheidend.
Auch im Dienstreisefall ist zwischen dienstlich versicherter Tätigkeit und unversicherter
Privatzeit zu differenzieren. Versichert ist insoweit auch der Weg vom Ort wo die eigent-
liche Dienstreisetätigkeit ausgeübt wird zur Unterkunft, beispielsweise zum Hotel. Mit
der Ankunft im Hotel, beginnt dann der unversicherte private Teil der Dienstreise.
Was aber ist, wenn der Mitarbeiter auf dem Weg zum Hotel einen Umweg macht?
Beispielsweise weil er noch einen Einkaufsbummel macht oder ein Restaurant „abseits
der Route“ aufsucht. Hier gilt der Grundsatz: Während der Dauer der Abweichung vom
direkten Weg zum Hotel, ist der Versicherungsschutz entfallen. Er lebt dann wieder auf,
wenn der Mitarbeiter die normale Route wieder erreicht hat sofern die Unterbrechung
nicht mehr als zwei Stunden beträgt.