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personalmagazin 05 / 11
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GESCHÄFTSREISEN
Von
Thomas Muschiol
(Red.)
I
n der Praxis wird die Dienstreise in
erster Linie als rein abrechnungs-
technisches, insbesondere lohn-
steuerrechtliches Problem gesehen.
Entscheidend ist aber die arbeitsrecht-
liche Grundlage, an der sich dann die
steuerliche Abrechnung orientiert. Aller-
dings können über die richtigen arbeits-
rechtlichen Gestaltungen steuerliche
Vorteile realisiert werden. Hier gilt es,
die entsprechenden Regelungen arbeits-
rechtlich zu implementieren. Um diese
ganzheitliche Sicht darzustellen, haben
wir sowohl eine Arbeitsrechtlerin als
auch einen Spezialisten für das steuer-
licheReisekostenrecht zudenwichtigsten
Problemen bei Dienstreisen befragt.
Ist die Dienstreise Arbeitspflicht?
I
nwieweit können Mitarbeiter zu Dienst-
reisen überhaupt verpflichtet werden?
ARBEITSRECHT:
Ob und inwelchemUmfang
ein Arbeitnehmer zu Dienstreisen ver-
pflichtet werden kann, richtet sich nach
dem Weisungsrecht des Arbeitgebers
nach § 106 GewO. Dazu sind zunächst
die arbeits- oder tarifvertraglichen Rege-
lungenmaßgeblich, fehlen hier ausdrück-
liche Regelungen, geben Berufsbild oder
Tätigkeitsfeld Anhaltspunkte. Auch das
Einstellungsgespräch kann hier ergän-
zend herangezogen werden. Während
es bei einem Vertriebsmitarbeiter direkt
mit der Arbeitsaufgabe verbunden ist,
Dienstreisen durchzuführen, muss ein
Produktionsarbeiter in der Regel nicht
damit rechnen, zum Kunden geschickt
zu werden – und schon gar nicht für län-
Die Rechtsanwältin erklärt die arbeits-
rechtlichen Aspekte bei Dienstreisen.
Inken Hansen
Kein Tunnelblick bei Dienstfahrten
EXPERTENFRAGEN. Probleme bei Dienstreisen sind keine Einzelaspekte. Sie
müssen im Zusammenspiel von Lohnsteuer und Arbeitsrecht beantwortet werden.
gere Einsätze. Die Verpflichtung kann
aber darüber hinausgehen. Gehören
Dienstreisen, wie zum Beispiel Kun-
denbesuche, zum Kern seiner Tätigkeit
und sind daher Hauptleistungspflicht,
hat der Arbeitnehmer diese von sich aus
zu unternehmen. Wie bei allen Anwei-
sungen ist der Arbeitgeber verpflichtet,
die Weisung nur nach billigem Ermessen
vorzunehmen, also auch auf berechtigte
Interessen des Arbeitnehmers angemes-
sen Rücksicht zu nehmen. Eine beson-
dere familiäre Situation kann daher der
Anordnung einer längeren Dienstreise
entgegenstehen, vor allem, wenn es sich
um mehrtägige Reisen oder Reisen ins
Ausland oder Krisengebiete handelt.
Besonders wenn Dienstreisen für das
Berufsbild untypisch sind oder wenn
mehrtägige Reisen zu erwarten sind, sollte
zur Vermeidung von Streit eine grund-
sätzliche Verpflichtung zu betrieblich
veranlassten, auch mehrtägigen Reisen
in den Vertrag aufgenommen werden.
Gilt die Reisezeit als Arbeitszeit –
und wie wird sie vergütet?
Wie verhält es sich, wenn die Dienstreise
die jeweilige individuelle oder tarifliche
Arbeitszeit überschreitet?
ARBEITSRECHT:
Häufig führen Warte- und
Fahrtzeiten dazu, dass der Arbeitneh-
mer länger als die regelmäßige Arbeits-
zeit unterwegs ist. Soweit es tarifliche
Regelungen gibt, sind diese maßgeblich.
Fehlen sie, sind zwei Fragestellungen
auseinanderzuhalten. Erstens: Handelt
es sich bei der Dienstreise um Arbeitszeit
im Sinne des Arbeitszeitgesetzes, sodass
spätestens nach zehn Stunden „Feiera-
bend“ zu sein hat? Zweitens: Wie ist die
Zeit, in der lediglich gereist wird (zum
Beispiel im Zug), zu vergüten?
Bei der arbeitszeitrechtlichen Einord-
nung einer Dienstreise ist entscheidend,
in welchem Umfang der Arbeitnehmer
für seinen Arbeitgeber tätig ist. Dienst-
geschäfte amDienstort sind selbstredend
Arbeitszeit. Gleiches gilt, wenn er für
den Arbeitgeber einen Pkw steuert, denn
dann wird er für seinen Arbeitgeber tä-
tig. Andererseits liegt keine Arbeitszeit
mehr vor, wenn sich der Arbeitnehmer
am Dienstort frei bewegen und seinen
Interessen nachgehen kann. Die Zeit,
die der Arbeitnehmer in öffentlichen
Verkehrsmitteln (oder dem Warten auf
sie …) verbringt, so das Bundesarbeits-
gericht, ist keine Arbeitszeit im Sinne