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URTEILSDIENST
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personalmagazin 05 / 11
… muss sich in Zukunft darauf einstel-
len, dass die Gewerkschaften vermehrt
Exklusivvereinbarungen für Gewerk-
schaftsmitglieder fordern. Soweit es
sich um zusätzliche „Bonbons“ wie Erho-
ZUSAMMENFASSUNG
Eine tarifvertragliche Klausel, in der eine Son-
derleistung nur für Mitglieder der tarifschließenden Gewerkschaft
vorgesehen ist, ist zwar nicht zu beanstanden. Dem Arbeitgeber
darf aber nicht untersagt werden, diese Leistung freiwillig allen
Arbeitnehmern zu gewähren.
RELEVANZ
Das Urteil bestätigt zunächst die bisherige Rechtspre-
chung des Bundesarbeitsgerichts zu exklusiven Sonderleistungen
für Gewerkschaftsmitglieder. Im vorliegenden Fall war in einem
Tarifvertrag eine Erholungsbeihilfe vorgesehen, die aber nur für Ge-
werkschaftsmitglieder gültig war. Allerdings dürfe dem Arbeitgeber
nicht verwehrt werden, eine solche Leistung freiwillig auch nicht
organisierten Arbeitnehmern zu gewähren. Der Tarifvertrag dürfe
nur den Inhalt von Arbeitsverhältnissen zwingend und unmittelbar
regeln, die der Tarifmacht der Koalitionen unterworfen seien. Soge-
nannte „Spannensicherungsklauseln“ seien daher unwirksam.
Quelle
BAG, Urteil vom 23.3.2011,4 AZR 366/09
Zum Thema ...
Personalmagazin 9/2010, Seite 68
Sonderrecht für Gewerkschaftsmitglieder
ZUSAMMENFASSUNG
Die Bundesagentur für Arbeit kann befristete
Arbeitsverträge nicht damit rechtfertigen, ein Haushaltsplan sehe
nur Mittel für befristete Arbeitsverträge vor. Der gesetzliche Befris-
tungsgrund einer „Haushaltsbefristung“ ist hier unwirksam.
RELEVANZ
Das Urteil hat nicht die generelle Unwirksamkeit von
Haushaltsbefristungen im gesamten öffentlichen Dienst zur Folge.
Vielmehr hat das Bundesarbeitsgericht den Grund für die Unwirk-
samkeit in der besonderen Stellung der Bundesagentur für Arbeit
gesehen. Deren Vorstand stellt hier den Haushaltsplan auf und ver-
tritt gleichzeitig die Bundesagentur als Arbeitgeber. Wenn das den
Haushaltsplan aufstellende Organ und der Arbeitgeber identisch
seien, eröffne der Gesetzgeber damit für den öffentlichen Dienst
eine Möglichkeit zur Befristung von Arbeitsverhältnissen, die der
Privatwirtschaft nicht zur Verfügung stehe.
Quelle
BAG, Urteil vom 9.3.2011, Az. 7 AZR 728/09
Zum Thema ...
Personalmagazin 1/2011, Seite 67
lungsbeihilfen handelt, ist dies vom BAG
als rechtmäßig abgesegnet worden. Dem
Arbeitgeber darf jedoch nicht tariflich
verboten werden, Nicht-Gewerkschafts-
mitgliedern freiwillig dieselbe Leistung
Wer Tarifverträgen unterliegt ...
zu gewähren. Mit richtig formulierten
Gleichstellungsabreden können Sie sich
daher auch in Zukunft die Aufteilung der
Belegschaft in organisierte und nicht or-
ganisierte Arbeitnehmer ersparen.
Haushaltsbefristung unwirksam
ENTLASSUNG
ZUSAMMENFASSUNG
Die Verbüßung einer mehrjährigen Freiheits-
strafe ist grundsätzlich geeignet, die ordentliche Kündigung des
Arbeitsverhältnisses zu rechtfertigen. Sofern die der Verurteilung
zugrunde liegenden Taten keinen Bezug zum Arbeitsverhältnis ha-
ben, kommt regelmäßig nur eine personenbedingte Kündigung in
Betracht. Bei einer zweijährigen Haftdauer ist dabei die Grenze, bei
der ein Festhalten am Arbeitsverhältnis für den Arbeitgeber nicht
mehr zuzumuten ist, überschritten.
RELEVANZ
Das Urteil des BAG zeigt zunächst: Auch bei derartigen
Kündigungen kann auf die einzelfallbezogene Interessenabwägung
nicht verzichtet werden. Die Richter des BAG bauen Arbeitgebern hier
aber eine Brücke: Sowohl bei den Anforderungen an den Kündigungs-
grund als auch bei der einzelfallbezogenen Interessenabwägung
sei zu berücksichtigen, dass der Arbeitnehmer seine Leistungsun-
möglichkeit und die damit einhergehende Störung des Arbeitsver-
hältnisses selbst zu vertreten habe. Damit seien dem Arbeitgeber,
„typischerweise geringere Anstrengungen und Belastungen zuzu-
muten als bei einer Verhinderung des Arbeitnehmers etwa wegen
Krankheit“. Bei einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren sei da-
her regelmäßig davon auszugehen, dass der Arbeitsplatz dauerhaft
neu besetzt werden müsse. Den Einwand des Arbeitnehmers, dass
der Arbeitgeber zunächst hätte
abwarten müsssen, ob nicht nach
zwei Jahren Haft mit einem ge-
änderten Vollzugsplan ein offener
Vollzug und damit eine Wiederbe-
schäftigung möglich werden kön-
ne, ließ das Bundesarbeitsgericht
nicht gelten. Die Vorinstanzen
hatten dagegen noch eine Pflicht
des Arbeitgebers gesehen, bei der
Erlangung des Freigängerstatus
mitzuwirken.
Quelle
:
BAG, Urteil vom 24.3.2011 2AZR 790/09
Zum Thema ...
Personalmagazin 10/2008, Seite 76
Zweijährige Haftstrafe berechtigt Arbeitgeber zur
personenbedingten Kündigung
Abwesenheit wegen Haft