Seite 61 - personalmagazin_2011_05

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Unfallschutz bei atomarem Zwischenfall
D
ie katastrophalen Ereignisse
in Japan hat die Deutsche Ge-
setzliche Unfallversicherung
(DGUV) veranlasst, über den Versi-
cherungsschutz in derartigen Fällen
aufzuklären.
So sind nach Auskunft der ge-
setzlichen Unfallversicherung
Arbeitnehmer, die während
ihrer beruflichen Tätig-
keit oder im Rahmen
eines berufsbedingten
Aufenthalts in Japan
wegen des Atom-
unfalls
einen
Körperschaden
erlitten haben,
vom Versiche-
rungsschutz der
Gesetzlichen Unfallversicherung
vollumfänglich umfasst. Versicherte,
die aus dem Unglücksgebiet zurück-
kehren und möglicherweise gesund-
heitsgefährdender Radioaktivität
ausgesetzt waren, haben nach Aus-
kunft der Deutschen Gesetzlichen
Unfallversicherung Anspruch auf
entsprechende unfallärztliche Be-
ratung und gegebenenfalls auf eine
vorsorgliche Untersuchung. Voraus-
setzung ist, dass es sich um eine
sogenannte Entsendung handelt,
die Beschäftigung also nicht auf
Dauer angelegt ist.
Bei einer Entsendung stellt
die gesetzliche Unfallversi-
cherung die Unterneh-
men
grundsätzlich
von der Haftung frei.
Arbeitgeber, die
Mitarbeiter im ja-
panischen Kri-
sengebiet haben
oder zurückho-
len, können sich
in allen arbeitsmedizinischen Fragen
an ihren Unfallversicherungsträger
wenden, der durch das Institut für
Strahlenschutz und die regionalen
Strahlenschutzzentren der gesetz-
lichen Unfallversicherung unter-
stützt wird.
Von der Qualifizierung einzelner
Mitarbeiter bis zur strategischen
Unterstützung der Personal-
und Organisationsentwicklung –
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AKTUELLES
05 / 11 personalmagazin
Anrufungsauskunft wird praxistauglich
W
er lohnsteuerrechtliche Sachverhalte rechtssicher abklären will, dem
steht seit jeher die sogenannte Anrufungsauskunft zur Verfügung.
Was aber ist, wenn man mit dem Inhalt der Auskunft nicht zufrieden
ist? Muss man dann zunächst den lohnsteuerrechtlichen Vorgang im Sinne
der Ablehnung behandeln und kann dann erst nach der Steuerfestsetzung
Rechtsmittel einlegen? Dies war jedenfalls die frühere Auffassung der Finanz-
verwaltung, welcher der BFH schon 2009 in einem Urteil widersprochen hat.
Vielmehr sei die Anrufungsauskunft, so die Finanzrichter, ein Verwaltungs-
akt, gegen den man auch direkt mit Anfechtung und Klage vorgehen könne.
In einem amtlichen Schreiben hat jetzt das Bundesministerium für Finan-
zen diese Auffassung bestätigt und klargestellt: Für die Anrufungsauskunft
gelten unmittelbar die Regelungen für Verwaltungsakte der §§ 118ff Abgaben-
ordnung. Damit sind die Möglichkeiten für das Einspruchsverfahren sowie die
anschließenden Klagemöglichkeiten gegeben, auf eine Anfechtung der spä-
teren Steuerfestsetzung darf durch die Finanzämter damit grundsätzlich nicht
mehr verwiesen werden (BMF, Schreiben vom 18.2.2011 IV C5S2388/0-01).
Atomunfall: Die Unfallversicherung tritt ein.