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ZEITARBEIT
TITEL
anderen Unternehmen desselben Kon-
zerns beschäftigt wurde. Dem Verleiher
ist zu empfehlen, dies auch im Rahmen
der Haftungsverteilung im Leiharbeit-
nehmer-Überlassungsvertrag mit zu
bedenken. Zudem muss der Verleiher
künftig im Rahmen seiner Personalge-
winnung die Leiharbeitnehmer umfas-
send nach deren Vorbeschäftigungen
fragen und auch im Anstellungsvertrag
mit den Leiharbeitnehmern durch Ver-
tragsstrafenregelungen sicherstellen,
dass das Risiko einer Umgehung des
„Drehtüreffekts“ für den Verleiher mög-
lichst gering ist.
Lex Cantina: Soziales gilt für alle
Künftig wird der Entleiher durch die Ein-
fügung des neuen § 13b AÜG verpflichtet
sein, dem Leiharbeitnehmer Zugang zu
den Gemeinschaftseinrichtungen oder
-diensten im Unternehmen unter den
gleichen Bedingungen zu gewähren wie
den vergleichbaren Arbeitnehmern im
Entleiherbetrieb. Einzige Ausnahme:
Wenn eine unterschiedliche Behandlung
aus sachlichen Gründen gerechtfertigt
ist, beispielsweise wenn der Leiharbeit-
nehmer nur kurz beschäftigt wird und
die Ermöglichung des Zugangs einen
unverhältnismäßigen Organisationsauf-
wand beinhaltet.
Ohne diese Neufassung des Arbeit-
nehmerüberlassungsgesetzes hätte der
Leiharbeitnehmer im Regelfall nur dann
ein Recht auf Zugang zu Sozialeinrich-
tungen gehabt, wenn der Arbeitgeber
den Leiharbeitnehmern den Zugang
freiwillig eröffnet hätte. Eine Ausnahme
hiervon war auch bisher der Gleichbe-
handlungsgrundsatz (denkbar zum Bei-
spiel beim Zugang zu einer Kantine).
Praxistipp: Die Mitbestimmungsrechte
des Betriebsrats des Entleiherbetriebs
i.S.d. § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG werden
hierdurch erweitert. Das Mitbestim-
mungsrecht erstreckt sich damit auch
auf die Belange der Leiharbeitnehmer.
Auf bestehende Betriebsvereinbarungen
hat dies keine Auswirkungen. Vielmehr
wird man sie hinsichtlich des Geltungs-
bereichs, wenn Leiharbeitnehmer hier
nicht ausdrücklich vom persönlichen
Geltungsbereich erfasst sein sollen, beim
„Beschäftigtenbegriff“ großzügig ausle-
gen müssen, sodass auch Leiharbeitneh-
mer erfasst sind.
Wichtig: Da die Sozialeinrichtungen
meist finanziell vom Arbeitgeber bezu-
schusst werden und die Leiharbeitneh-
mer zu den gleichen Bedingungen ein
Zugangsrecht bekommen, ist der Entlei-
her nun gehalten, auch gegenüber den
Leiharbeitnehmern die gleiche Bezu-
schussung durchzuführen. Dies beinhal-
tet eine Lohnzahlung durch Dritte – dem
Entleiher – und unterliegt damit der
Lohnsteuer und Sozialversicherungs-
pflicht. Der Entleiher muss damit in den
Leiharbeitnehmer-Überlassungsverträ-
gen regeln, dass der Verleiher für die
diesbezüglich zu leistenden Zuschuss-
beiträge die Kosten übernimmt bezie-
hungsweise es muss geregelt werden,
wie in solchen Fällen zu verfahren ist.
Sonstige kollektivrechtliche Stellung
der Leiharbeitnehmer im Betrieb
Der Leiharbeitnehmer ist sowohl Mitar-
beiter des Verleiherbetriebes als auch
Mitarbeiter des Entleiherbetriebs. Der
Leiharbeitnehmer ist imEntleiherbetrieb
wahlberechtigt, jedoch nicht wählbar.
Wann aber hat der Betriebsrat des Ent-
leihunternehmens für Leiharbeitnehmer
im einzelnen Mitbestimmungsrechte
und wann ist allein der Betriebsrat des
entleihenden Unternehmens zuständig?
Zu unterscheiden ist hier: Soweit nur das
Leiharbeitsverhältnis betroffen ist, ist
allein der Betriebsrat des Verleiher-
betriebs zuständig, zum Beispiel bei
Vergütungsstruktur, ZuschlägenundAus-
zahlung, §87 Absatz 1 Nr. 10 BetrVG.
Soweit es aber um die Eingliederung
in die fremde Arbeitsorganisation oder
um die zu erbringende Arbeitsleistung
im Entleiherbetrieb geht, bestehen die
gleichen Mitbestimmungsrechte wie
für Stammmitarbeiter. Die Leiharbeit-
nehmer werden daher aufgrund ihrer
Eingliederung von denMitbestimmungs-
rechten in sozialen Angelegenheiten des
Betriebsrats im Entleiherbetrieb gemäß
der §§ 87 bis 89 BetrVG erfasst, zum Bei-
spiel bei der Lage der Arbeitszeiten nach
§ 87 Absatz 1 Nr. 1 und 2 BVerfG.
LEX CANTINA
§ 13 b AÜG Zugang zu Gemeinschaftseinrichtungen oder -diensten
„Der Entleiher hat dem Leiharbeitnehmer Zugang zu den Gemeinschaftseinrichtungen oder
-diensten im Unternehmen unter den gleichen Bedingungen zu gewähren wie vergleich-
baren Arbeitnehmern in dem Betrieb, in dem der Leiharbeitnehmer seine Arbeitsleistung
erbringt, es sei denn, eine unterschiedliche Behandlung ist aus sachlichen Gründen
gerechtfertigt. Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne des Satz 1 sind insbesondere Kinder-
betreuungseinrichtungen, Gemeinschaftsverpflegung und Beförderungsmittel.“
Hinweis der Redaktion:
Wie die nach dem oben zitierten § 13 b AÜG gewährten Sach-
bezüge des Leiharbeitnehmers in der Entgeltabrechnung abzuwickeln sind, lesen Sie in
unserem Entgelt Spezial in der Ausgabe 7/2011 des Personalmagazins.
Rechtsanwalt, Fachan-
walt für Arbeitsrecht bei
Beiten Burkhardt
Dr. Alexius Leuchten
Rechtsanwalt, Fachan-
walt für Arbeitsrecht bei
Beiten Burkhardt
Marco Ferme