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personalmagazin 05 / 11
ZEITARBEIT
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Reformwirkung im Entleiherbetrieb
AUSBLICK. Die gestärkte Position der Leiharbeiter erhöht die Anforderungen
auch an den Vertrag zwischen Verleiher und Entleiher. Wir zeigen die Fallstricke.
tung der Leiharbeitnehmer überprüfen
und den Arbeitgeber auffordern werden,
mitzuteilen, ob und wenn ja, wann und
in welchem Unternehmen des Konzerns
der Leiharbeitnehmer zuvor als Arbeit-
nehmer beschäftigt worden ist.
Wichtig: Ein „Drehtüreffekt“ kann
unabhängig vom Beendigungsgrund
eintreten, das heißt, die Neuregelung
zum Equal-Pay-Grundsatz ist auch zu be-
rücksichtigen, wenn der Leiharbeitneh-
mer vorher als Arbeitnehmer aufgrund
einer auslaufenden Befristung, einer
Eigenkündigung oder einer arbeitgeber-
seitigen Kündigung, gleich welcher Art,
im Entleiherbetrieb oder einem ande-
ren Unternehmen desselben Konzerns
ausgeschieden ist. Die Praxis ist daher
angehalten, konzernweit Transparenz zu
schaffen. So besteht bei der Beschäfti-
gung von Leiharbeitnehmern
unter Berücksichtigung der
Subsidiärhaftung der Entlei-
her kein finanzielles Risiko:
Für den Fall, dass der Ver-
leiher dem Leiharbeitneh-
mer unter Missachtung des
„Drehtüreffekts“ ein zu ge-
ringes Entgelt auszahlt und
zu geringe Lohnsteuer- und
Sozialversicherungsbeiträge
abführt, würde im Rahmen ei-
ner Zahlungsunfähigkeit des
Verleihers hinsichtlich der
Nachzahlung der Sozialversi-
cherungsbeiträge der Entlei-
her in Anspruch genommen
werden können. Für die Ver-
leiher bedeutet dies, dass sich
im Leiharbeitnehmer-Über-
lassungsvertrag zwischen
Entleiher und Verleiher der
Verleiher Auskunftsrechte
gegenüber dem Entleiher
einräumen lassen muss. Der
Verleiher kann letztlich nicht
wissen und beurteilen, ob
der Leiharbeitnehmer, den er
entleihen will, bereits zuvor
beim Entleiher oder in einem
Von
Alexius Leuchten
und
Marco Ferme
D
ie Reform des Arbeitnehmer-
überlassungsgesetzes (AÜG)
beinhaltet unter anderem die
Abschaffung des sogenannten
„Drehtüreffekts“. Neben den im Beitrag
auf den Seiten 24 und 25 geschilderten
Rechtsfolgen, insbesondere bei der Ver-
gütung, wird sich der Drehtüreffekt
auch auf die Beteiligung des
Betriebsrats des Entleiherbe-
triebs bei der „Einstellung“
von Leiharbeitnehmern aus-
wirken.
Gemäß § 14Absatz 3AÜG in
Verbindung mit § 99 BetrVG
hat der Betriebsrat bei der
Besetzung von Stellen mit
Leiharbeitnehmern ein Zu-
stimmungsverweigerungs-
recht, wenn der Leiharbeit-
nehmer durch die personelle
Maßnahme benachteiligt
wird. Eine solche Benachtei-
ligung kann eine rechtlich
nicht zutreffende Entlohnung
unter Missachtung des Equal-
Pay-Grundsatzes sein. Außer-
dem hat der Betriebsrat des
Entleiherbetriebs auch ein all-
gemeines Informationsrecht
dahingehend, dass zugunsten
der Leiharbeitnehmer der
Equal-Pay-Grundsatz einge-
halten wird (§ 80 Abs. 1 Nr.
1 BetrVG). Es ist daher damit
zu rechnen, dass die Betriebs-
räte der Entleiherbetriebe in
Zukunft vermehrt die Vergü-
Das neue Arbeitnehmerüberlassungsgesetz erlaubt Leiharbeitern nun aus-
drücklich, Einrichtungen des Entleiherbetriebs wie die Kantine zu nutzen.
© COSMIN DRAGOMIR / SHUTTERSTOCK