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ZEITARBEIT
TITEL
daher mit entsprechenden Vorabent-
scheidungsverfahren (Artikel 267AEUV)
deutscher Arbeitsgerichte zu rechnen
sein, wenn Arbeitnehmer klagen.
Das Kriterium „vorübergehend“
Der Gesetzentwurf legt in Umsetzung der
Leiharbeitsrichtlinie fest, dass die Über-
lassung von Arbeitnehmern vorüberge-
hend erfolgt (§ 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG-E).
Ziel des Gesetzgebers
ist es, den dauerhaften
Entleih und damit eine
Substitution von Stammar-
beitnehmerndurchLeihar-
beitnehmer zu vermeiden.
Eine Höchstüberlassungs-
dauer wie vor 2003 sieht
der Entwurf aber – aus-
weislich der Gesetzes-
begründung – bewusst
nicht vor.
Unklar für denPraktiker
ist, was „vorübergehend“
heißt. Die Gesetzesbe-
gründung sagt: „Die Über-
lassung an den jeweiligen
Entleiher (ist) im Verhält-
nis zum Arbeitsvertrags-
verhältnis zwischen dem
Verleiher und dem Leih-
arbeitnehmer vorübergehend.“ Der Re-
ferentenentwurf nennt als Beispiele für
vorübergehende Überlassung Urlaubs-
und Krankheitsvertretungen, außerdem
besondere Projekte oder Aufträge.
An der weiten Auslegung des aktuell
geltenden Konzernprivilegs wird man
sich nicht orientieren können. Dort ist
maßgeblich, dass allein der konzernin-
terne Arbeitsmarkt betroffen ist; der Ge-
setzgeber empfindet die Erlaubnispflicht
hier als „bürokratische Förmlichkeit“
(so die damalige Gesetzesbegründung,
BT-Drs. 10/3206, S. 33). Bis die Recht-
sprechung diese Frage geklärt hat, bietet
es sich an, gedanklich zu prüfen, ob die
Voraussetzungen für eine Sachgrundbe-
fristung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Teil-
zeitbefristungsgesetz (vorübergehender
Bedarf an der Arbeitsleistung) vorliegen.
Unbedenklich erscheint jedenfalls ein
Einsatz von bis zu sechs Monaten.
Offen ist auch, wie ein Verstoß
sanktioniert wird. Der Gesetzentwurf
sieht weder unmittelbare gewerbe-
rechtliche Konsequenzen (Versagung
oder Widerruf der Erlaubnis) vor noch
ordnungswidrigkeitenrechtliche Folgen
(Bußgeld). Auch zu einer Fiktion eines
Arbeitsverhältnisses zum Entleiher nach
§ 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG kommt es nicht.
Ist von vornherein ein dauerhafter Ein-
satz beabsichtigt, wird dem Betriebsrat
des Einsatzunternehmens ein Zustim-
mungsverweigerungsrecht nach § 99
Abs. 2 Nr. 1 BetrVG zustehen.
Konsequenzen und Einschätzung
Eine vom „Equal Pay“ abweichende ta-
rifliche Regelung ist nach der neuen
„Drehtürklausel“ für Leiharbeitnehmer
verboten, wenn diese in den letzten sechs
Monaten vor der Überlassung an den Ent-
leiher aus einem Arbeitsverhältnis bei
diesem oder einem Arbeitgeber, der mit
dem Entleiher einen Konzern im Sinne
von § 18 Aktiengesetz (AktG) bildet,
ausgeschieden sind. Zwar können diese
Personen nach wie vor als Leiharbeit-
nehmer in ihren ehemaligen Unterneh-
men oder einem anderen Unternehmen
desselben Konzerns eingesetzt werden.
Von „Equal Pay“ abweichende Rege-
lungen in Tarifverträgen finden für sie
aber kraft Gesetzes keine Anwendung:
Sie haben Anspruch auf die für einen
vergleichbaren Arbeitnehmer im Betrieb
des Entleihers geltenden wesentlichen
Arbeitsbedingungen einschließlich des
Arbeitsentgelts; eine abweichende Ver-
einbarung ist unwirksam
(§ 9 Nr. 2 AÜG-E).
Für die Verleiher sind
hiermit Aufwand und Un-
sicherheiten verbunden:
Sie werden in der betrieb-
lichen Praxis kaum vor
jedem Einsatz feststellen
können, ob der Arbeitneh-
merzuvor ineinemmitdem
Entleiher verbundenen
Konzernunternehmen tä-
tig war, zumal Konzern-
strukturen nicht immer
leicht zu durchschauen
sind.Auch sonst stellt sich
die Frage, ob der Gesetzge-
ber nicht über das Ziel hi-
nausschießt: Bezugspunkt
der Drehtürklausel ist das
Unternehmen, nicht der
Betrieb; auch wird die Beschäftigung in
keiner Form eingegrenzt – etwa auf einen
vergleichbaren Arbeitsplatz. Das heißt:
Die Drehtürklausel greift unabhängig da-
von, ob der Leiharbeitnehmer tatsächlich
in einem anderen Betrieb eines anderen
Konzernunternehmens eingesetzt wurde.
Sie wird die dauerhafte Substitution von
Stammarbeitnehmern im Konzern wohl
finanziell uninteressant machen, sodass
Unternehmen wieder verstärkt auf befri-
stete Arbeitsverträge und Werkverträge
setzen werden.
Die Drehtür ist ein Symbol für den Missbrauch von Leiharbeit im Konzern geworden.
Rechtsanwalt, Senior
Associate, Hogan Lovells
(Frankfurt)
André Zimmermann
© PICTURE PRESS/ILLUSTRATION SOURCE/STEPHEN QUINLAN