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personalmagazin 05 / 11
ZEITARBEIT
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Konzernverleih wird komplizierter
ÜBERBLICK. Wer flexiblen Personaleinsatz durch konzerneigene Verleihfirmen
realisieren will, hat ab sofort neue Vorschriften zu beachten.
Leiharbeitnehmer zum „Selbstkosten-
preis“ oder zu einer geringen Service-
pauschale an Unternehmen im Konzern
verleihen. Ab dem 1. Dezember 2011
brauchen sie eine Verleiherlaubnis.
Unsicherheiten beim Konzernprivileg
Bisher gilt das AÜG – mit wenigen Aus-
nahmen – nicht für den Arbeitnehmer-
verleih zwischen Konzernunternehmen,
„wenn der Arbeitnehmer seine Arbeit
vorübergehend nicht bei seinem Arbeit-
geber leistet“ (sogenanntes Konzernpri-
vileg, § 1 Abs. 3 Nr. 2 AÜG). Das Merkmal
„vorübergehend” wird im Gesetz nicht
konkretisiert. Die Rechtsprechung hat
es in der Vergangenheit sehr weit ausge-
legt und auch langjährige Überlassungen
innerhalb eines Konzerns hierunter
gefasst, solange der zu überlassende
Arbeitnehmer nicht endgültig aus dem
Unternehmen des Verleihers ausschei-
den sollte (BAG, Urteil vom 21. März
1990 – 7 AZR 198/89).
Diese großzügige Regelung wird nun
ersetzt durch die Formulierung, „das
Gesetz ist nicht anzuwenden auf die
Arbeitnehmerüberlassung ‚zwischen
Konzernunternehmen ..., wenn der
Arbeitnehmer nicht zum Zwecke der
Überlassung eingestellt und beschäf-
tigt wird‘“. Das bedeutet: Es reicht aus,
wenn der Arbeitnehmer zum Zweck der
Überlassung eingestellt oder beschäftigt
wird. Dann greift das Konzernprivileg
nicht; es gilt das AÜG.
An dieser Stelle stellt sich die Frage,
wann ein Arbeitnehmer „zum Zweck der
Überlassung“ eingestellt wird. Enthalten
im Konzern verwendete Formularar-
beitsverträge eine Konzernversetzungs-
klausel, so stellt sich die Frage, ob der
Arbeitnehmer nicht – oder zumindest
auch – zum Zweck der Überlassung
eingestellt wird, selbst wenn zum Zeit-
punkt des Abschlusses des Arbeitsver-
trags kein Einsatz bei einem anderen
Konzernunternehmen geplant ist. Die
besseren Gründe sprechen hier zwar
für ein Eingreifen des Konzernprivilegs;
Gesetzentwurf und Begründung lassen
aber auch eine andere Auslegung zu.
Die Rechtsunsicherheit wird noch
größer, wirft man einen Blick in die EU-
Leiharbeitsrichtlinie: Sie lässt in ihrem
Artikel eins, der den Anwendungsbe-
reich regelt, keine Ausnahme für die
Überlassung im Konzern zu. Ihre Vor-
gaben (Equal Pay, Zugang zu Gemein-
schaftseinrichtungen und so weiter)
gelten daher auch hier, sodass sie von
den Mitgliedsstaaten entsprechend um-
gesetzt werden müssen. Das leistet der
deutsche Gesetzentwurf nicht. Es wird
Von
André Zimmermann
L
ohndumping bei konzerninterner
Arbeitnehmerüberlassung: Der
Fall eines Drogeriemarkts, der
seine gekündigtenMitarbeiter zu
erheblich schlechterer Bezahlung über
eine Leiharbeitsfirma wieder beschäfti-
gen wollte, war öffentlichkeitswirksamer
Anlass für den Gesetzgeber, durch Ände-
rungen des Arbeitnehmerüberlassungs-
gesetzes den konzerninternen Verleih
restriktiv auszugestalten. Kern der Neu-
regelung: Eine „Drehtürklausel“ soll be-
wirken, dass bei einer Vorbeschäftigung
in den vergangenen sechs Monaten beim
Entleiher oder einem mit dem Entleiher
verbundenen Unternehmen nicht mehr
vom Equal-Pay-Grundsatz abgewichen
wird. Die Leiharbeitnehmer müssen in
diesen Fällen also stets wie die Stammar-
beitnehmer bezahlt werden.
Personalservicegesellschaften werden
zu echten Verleihern
Auch sonst ändern sich die Rahmen-
bedingungen für den konzerninternen
Verleih. Zukünftig kommt es nicht mehr
darauf an, ob Arbeitnehmer gewerbsmä-
ßig, also mit Gewinnerzielungsabsicht
und auf Dauer angelegt, überlassen wer-
den. Die Erlaubnispflicht greift schon
dann, wenn Verleiher „im Rahmen ihrer
wirtschaftlichenTätigkeit“ Arbeitnehmer
überlassen (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Entwurf
des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes
(AÜG-E). Damit werden zukünftig auch
rein konzerninterne Personalservice-
gesellschaften vom Arbeitnehmer-
überlassungsgesetz (AÜG) erfasst, die
Auch rein konzerninterne Personalservice-
gesellschaften werden ab Dezember 2011 eine
Verleiherlaubis nach dem AÜG benötigen.