Seite 20 - personalmagazin_2011_05

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Folgen der Rückwirkung be-
lasten Verleiher wie Entleiher
RECHTSPRECHUNG. Die Folgen des Urteils zur
CGZP: Leiharbeitgeber sind mit Lohnforderungen
konfrontiert, Entleiher mit Auskunftsansprüchen.
D
arauf haben findige Rechtsan-
wälte gewartet: Aus den Ur-
teilsgründen der Entscheidung
des BAG zur Tarifunfähigkeit
der CGZP ergibt sich nach einhelliger
Expertenmeinung, dass Leiharbeitneh-
mer auch rückwirkend noch Ansprüche
gegen ihre Arbeitgeber geltend machen
können. (Das Personalmagazin berichte-
te darüber in Ausgabe 4/2011, Seite 78.)
Verleihfirmen, die mit der CGZP-Hypo-
thek belastet sind, müssen sich daher
auf massenhafte Klagen von Leiharbeit-
nehmern gefasst machen.
Auch den Entleihern können die Akti-
vitäten der Leiharbeitnehmer zumindest
organisatorische Probleme bereiten. Da-
von weiß Peter M., Personalleiter eines
Montagebetriebs für Gasleitungen aus
Hamburg, zu berichten: „Wir haben 350
Auskunftsverlangen von ehemaligen
Leiharbeitnehmern auf dem Tisch lie-
gen. Alle sind nach demgleichen Schema
ausgestattet: ‚Bitte teilen Sie mir umge-
hend mit, unter welchen vertraglichen
Bedingungen Sie Ihre Stammarbeitneh-
mer im Rohrleitungsbau beschäftigen.
Geben Sie dabei auch etwaige Zulagen,
Überstundenzuschläge, Auslösungen et
cetera an.“
Hier wird wohl nichts anderes übrig
bleiben, als diesem Auskunftsverlangen
nachzukommen, denn gemäß § 13 AÜG
besteht für Leiharbeitnehmer ein Aus-
kunftsanspruch. Mit dieser Auskunft
können die Leiharbeitnehmer die Diffe-
renz zwischen dem tatsächlich gezahl-
ten, aber unwirksamen „christlichen“
Tariflohn und dem Lohn, der im entlei-
henden Betrieb für Stammarbeitnehmer
gezahlt wird nach dem Equal-Pay-Grund-
satz einklagen. Entgegensetzen können
die entleihenden Unternehmen dem
kaum etwas, zu klar sind die Vorgaben
des Bundesarbeitsgerichts. Letzter Stroh-
halm, an den sich die Firmenjuristen der
betroffenen Leiharbeitsunternehmen
klammern wollten, waren Ausschluss-
fristen, die nachträgliche Lohnansprü-
che zumindest zeitlich auf wenige
Monate beschränkt hätten. Hier hat das
BAG in einem aktuellen Urteil entschie-
den, dass sich Verleiher nie auf Aus-
schlussfristen berufen können, die für
Tarifverträge des Entleiherbetriebs
gelten. Noch nicht entschieden ist, ob
Ausschlussfristen in Einzelverträgen
derartigen Nachforderungen entgegen-
gehalten werden können. Peter Schüren,
Arbeitsrechtsprofessor an der Uni Mün-
ster, beurteilt diese Möglichkeit als recht-
lich nicht durchsetzbar (lesen Sie dazu
auch das nebenstehende Interview).
Kommt ein strafrechtliches Nachspiel?
Jetzt droht den christlichen Gewerk-
schaften nach dem tarifrechtlichen Desa-
ster zusätzlicher Ärger. Sie müssen sich
immer öfter fragen lassen, unter welchen
Umständen seinerzeit die zahlreichen
Haustarifverträge zustande gekommen
sind. Dabei ging die ZDF-Sendung „Fron-
tal21“ so weit, zu behaupten, es sei zu
wirtschaftlichenGegenleistungen einiger
Unternehmen für Gefälligkeiten bei Ta-
rifabschlüssen gekommen. Ein Vorwurf,
den der stellvertretende Bundesvorsit-
zende der CGZP, Jörg Hebsacker, und
Christian Hertzog, Generalsekretär des
Dachverbands CGB, auf Anfrage des Per-
sonalmagazins vehement zurückweisen.
Ist damit der Anfang vom Ende für die
christlichenGewerkschaften eingeläutet?
Hebsacker mutig: „Wir warten jetzt ab,
ob jemand Verfassungsklage erhebt. Ich
kann mir vorstellen, dass wir uns formal
auflösen, wobei die christlichen Gewerk-
schaften im Tarifgeschäft weiter für die
Zeitarbeit tätig sein werden. Dies in Form
einer Verhandlungsgemeinschaft der be-
teiligten christlichen Gewerkschaften.“
Vor diesem Hintergrund erscheint die
Information, die der Internet-User erhält,
wenn er in Google den Begriff „CGZP.de“
eingibt, schon fast tragisch-komisch. Als
erster Treffer erscheint: „Sie können die
Domain CGZP.de kaufen. “
Von
Thomas Muschiol
(Red.)
personalmagazin 05 / 11
HINWEIS
Die betroffenen Verleihunter-
nehmen werden aktuell mit
Fragebögen der Deutschen Renten-
versicherung konfrontiert. Diese
ermittelt, welche Beiträge nach
dem sogenannten Entstehungs-
prinzip abzuführen sind, auch wenn
die einzelnen Arbeitnehmer selbst
keine Ansprüche geltend machen.
Führen die Nachforderungen dazu,
dass Verleihunternehmen in die
Insolvenz gehen müssen, haftet das
Entleihunternehmen nach § 28e
Abs 2 SGB IV für die Sozialversiche-
rungsbeiträge des Verleihers.
SV-Beiträge
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