Seite 59 - personalmagazin_2010_08

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AKTUELLES
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Pfändungsschutz
für Girokonten
Kassenfusionen
gehen weiter
S
eit dem 1. Juli 2009 können sich
Schuldner gegen Kontopfän-
dungen wehren. Eingeführt wird
ein Pfändungsschutzkonto, bei demein
Guthaben von mindestens 985,15 Euro
pro Monat vor dem Zugriff jeglicher
Gläubiger bewahrt bleibt. Möglicher-
weise wird dies in der Inkassopraxis
dazu führen, dass vermehrt versucht
wird, Pfändungen beimArbeitgeber im
Wege der Lohnpfändung durchzufüh-
ren, das Geld also schon „abzufangen“,
bevor es auf dem Girokonto des Arbeit-
nehmers gelandet ist.
D
ie DAK und die BKK Gesundheit
wollen sich zusammenschließen
und unter dem Namen „DAK
Gesundheit“ zur drittgrößten Kasse
avancieren. Damit setzt sich der Trend
zu Fusionen vehement fort. So ist die
BKK Gesundheit ihrerseits schon Pro-
dukt eines Zusammenschlusses von
insgesamt drei Betriebskrankenkas-
sen. Fachleute sehen sich damit in ih-
rer Aussage bestätigt, dass durch die
Einführung des Gesundheitsfonds die
Zahl der Krankenkassen auf ein Drittel
sinken wird.
Betriebsrätin bekommt Betreuung ersetzt
D
as Betriebsratsamt ist ein Ehren-
amt. Allerdings gilt auch: Nach §
40 Abs. 1 BetrVG trägt der Arbeit-
geber die notwendigen Kosten, die dem
Betriebsrat zusätzlich entstehen. Solche
fallen insbesondere an, wenn die Betriebs-
ratstätigkeit außerhalb der persönlichen
Arbeitszeit eines Betriebsrats notwendig
ist. Dass dazu nicht nur Fahrt- und Über-
nachtungskosten gehören, hat das BAG
in einem Beschluss vom 23. Juni 2010
(7 ABR 103/08) entschieden. Eine Be-
triebsrätin hatte geltend gemacht, dass ihr
für die Betreuung eines minderjährigen
Kinds Kosten in Höhe von 600 Euro ent-
standen sind.
Das Bundesarbeitsgericht bejahte aus
verfassungsrechtlichen Erwägungen eine
solche Erweiterung des Kostenerstattungs-
anspruchs aus § 40 Abs. 1 BetrVG. Das Be-
triebsratsmitglied habe
sich in einem solchen
Fall in einer Pflichten-
kollision
zwischen
seinen betriebsverfas-
sungsrechtlichen Auf-
gaben und der Pflicht
zu elterlichen Perso-
nensorge nach Artikel
6 Abs. 2 Grundgesetz
befunden. Durch die
gleichzeitige Erfüllung
beider Pflichten dürfe
dem Betriebsratsmit-
glied kein Vermögens-
opfer entstehen.
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