Quelle
LAG Nürnberg, Urteil vom 21.9.2009, 6 Sa 808/08
Zum Thema ...
Personalmagazin 5/2009, Seite 66
Anspruch auf Nachteilsausgleich
ZUSAMMENFASSUNG
Auch wenn von der Stilllegung eines Fuhrparks
nur vier Kraftfahrer betroffen sind und die Abteilung wirtschaftlich
gesehen von unerheblicher Bedeutung ist, liegt eine Betriebsände-
rung sowie eine Pflicht zum vorherigen Interessenausgleich vor.
RELEVANZ
Das Urteil zeigt deutlich das finanzielle Risiko auf, das
Arbeitgeber bei einer Fehleinschätzung des Begriffs der Betriebs-
änderung eingehen. Dieses besteht unter anderem darin, dass der
sogenannte Nachteilsausgleich alleine dadurch entsteht, dass ein
Interessenausgleich „nicht versucht“ wurde. Dieser Nachteilsaus-
gleich ist sogar dann zu zahlen, wenn sich eine betriebsbedingte
Kündigung in einem Gerichtsverfahren als rechtmäßig erweist.
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Quelle
LAG München, Urteil vom 24.9.2009, 3 Sa 402/09
Zum Thema ...
Personalmagazin 12/2007, Seite 84
Vertragsstrafe muss eindeutig sein
ZUSAMMENFASSUNG
Ist in einer Vertragsstrafe formuliert, dass der
Arbeitnehmer diese auch dann zu zahlen hat, wenn er „in sonstiger
Form schuldhaft einen Vertragsbruch“ begeht, ist die gesamte Ver-
tragsstrafenklausel unwirksam.
RELEVANZ
Mit diesem Urteil wird wieder einmal klar, dass zahlreiche
Vertragsstrafen im Ernstfall nicht realisiert werden können. Dies
selbst dann, wenn bestimmte Teile der Vertragsstrafenklauseln nicht
zu beanstanden sind. Da nach den AGB-Vorschriften eine Reduktion
auf wirksame Teile von Klauseln nicht vorgesehen ist, führt eine
unbestimmte Teilformulierung in einem Strafversprechen insgesamt
zur Unwirksamkeit der Klausel.