Seite 53 - personalmagazin_2010_01

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SPEZIAL
ENTGELT
53
REISEKOSTEN
gebers liegende Veranstaltungsort nicht
zur regelmäßigen Arbeitsstätte wird.
Entscheidungserheblich hierfür war,
dass eine zeitlich befristete Tätigkeit
an einem auswärtigen Arbeitsort beim
Arbeitnehmer nicht zu einem auf Dauer
angelegten Tätigkeitsmittelpunkt füh-
ren kann. Aus dieser Rechtsprechung
lässt sich allgemein der Grundsatz ab-
leiten, dass projekt- beziehungsweise
auftragsbezogene Arbeiten oder durch
vertragliche Vereinbarungen befris-
tete Tätigkeiten keine auf Dauer und
Nachhaltigkeit angelegte regelmäßige
Arbeitsstätte beim Kunden oder bei
anderen Auftraggebern begründen
können.
Beispiel eins
Ein Ingenieur ist im Rahmen eines Groß-
projekts ab Januar 2010 für 18 Monate
beim Kunden B eingesetzt. Der Arbeit-
nehmer fährt arbeitstäglich von zu Hau-
se zum auswärtigen Einsatzort, da die
Entfernung 45 Kilometer beträgt.
Die Tätigkeit an der betriebsfremden
Einrichtung des Kunden B begründet
keine regelmäßige Arbeitsstätte. Der Ar-
beitnehmer fällt für die gesamte Einsatz-
dauer unter die Reisekostenregelungen.
Für die Verpflegungskosten ist die ge-
setzliche Drei-Monats-Frist zu beach-
ten. Während für die Fahrten mit dem
eigenen Pkw zum Kunden B das ganze
Jahr 2010 steuerfreier Fahrtkostener-
satz in Höhe des reisekostenrechtlichen
Kilometer-Satzes von 0,30 Euro gewährt
werden kann, sind steuerfreie Verpfle-
gungspauschbeträge nur bis zum 31.
März 2010 zulässig.
Dauer ist kein Abgrenzungskriterium
Diese Rechtsauslegung, die eine dau-
erhafte auswärtige Tätigkeit an einer
betriebsfremden Einrichtung verlangt,
um dort beim Kunden eine regelmäßige
Arbeitsstätte zu begründen, hat der
Bundesfinanzhof durch zwei weitere
Reisekosten-Urteile fortentwickelt und
präzisiert (BFH, Urteile vom 10.7.2008,
VI R 21/07, BFH/NV 2008 S. 1923 und
Urteil vom 9.7.2009, VI R 21/08, BFH/
NV 2009 S. 1923). Danach ist eine be-
triebliche Einrichtung eines Kunden des
Arbeitgebers keine regelmäßige Arbeits-
stätte, auch wenn der Arbeitnehmer an
diesem auswärtigen Einsatzort ohne
zeitlich festgelegte Grenze längerfristig
eingesetzt ist und, wie im Urteilsfall, ar-
beitstäglich dort hinfährt.
Entscheidend für die Beurteilung des
Einsatzes an einer außerbetrieblichen
Einrichtung beim Kunden ist aus Sicht
des Arbeitnehmers der Arbeitsvertrag
zum Arbeitgeber und nicht das Vertrags-
verhältnis desArbeitgebers zumKunden.
Auch bei einem unbefristeten, über einen
längeren Zeitraum dauernden Kunden-
einsatz steht diese Auswärtstätigkeit
immer unter dem vom Arbeitnehmer
nicht beeinflussbaren Vorbehalt, dass
das vom Arbeitsverhältnis unabhängige
Auftragsverhältnis zum Kunden weiter
Bestand hat.
Die Dauer der Auswärtstätigkeit ist
danach also bei betriebsfremden Ein-
satzorten kein Entscheidungskriterium.
Maßgebend ist vielmehr, ob der Arbeit-
nehmer nach den arbeitsvertraglichen
Bestimmungen von Beginn seiner Be-
schäftigung für diesen Arbeitgeber von
einem dauerhaften Einsatz in einer be-
triebsfremden Einrichtung eines Arbeit-
geberkunden hat ausgehen können.
Beispiel zwei
Ein EDV-Systemberater ist für seinen Ar-
beitgeber seit drei Jahren ausschließlich
für die EDV-Systembetreuung der Fa.
Chemie AG zuständig, die er arbeitstäg-
lich von zu Hause aufsucht.
Der mehrjährige Einsatz führt zu
keiner auswärtigen regelmäßigen Ar-
beitsstätte des Arbeitnehmers, da die
Dauer der Tätigkeit vom Kunden davon
abhängig ist, wie lange der Berater- be-
ziehungsweise Betreuervertrag Bestand
hat. Nach den arbeitsvertraglichen Abre-
den kann der Arbeitnehmer von seinem
Arbeitgeber jederzeit an einem anderen
Ort eingesetzt werden.
Ein arbeitsvertraglicher Anspruch,
der ihm auf Dauer eine ausschließliche
Tätigkeit bei der Chemie AG garantiert,
besteht nicht.
Risiko bleibt bei Ausnahmen bestehen
Nach den vom Bundesfinanzhof aufge-
stellten Rechtsgrundsätzen führt die
betriebliche Einrichtung eines Kunden
auch bei einem längerfristigen Einsatz
in der Regel nicht zu einer weiteren Ar-
beitsstätte. Ein Restrisiko bleibt aller-
dings in den Fällen bestehen, in denen
der Arbeitnehmer arbeitsvertraglich
gerade verpflichtet ist, nicht im Betrieb
des Arbeitgebers, sondern bei einem
bestimmten Kunden auf Dauer seine
Arbeitsleistung für den Arbeitgeber zu
erbringen.
Daraus folgt für die Praxis, dass die Ver-
meidung zusätzlicher Arbeitsstätten im
steuerrechtlichen Sinn einer arbeitsver-
traglichen Gestaltung zugänglich ist.
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Leiter einer Zentralstelle
für die Lohnsteuerau-
ßenprüfung in Freiburg
Rainer Hartmann
Online
Auswirkungen des Bürgerentlas-
tungsgesetzes, die neuen Sozial-
versicherungswerte 2010, höhere
Kinderfreibeträge, ELENA und Än-
derungen im Meldeverfahren sind
nur einige Stichworte zu den Neue-
rungen, mit denen Personalfachleu-
te ab 2010 umgehen müssen. Alle
wichtigen Informationen zu diesen
und allen weiteren aktuellen
Themen der Entgeltabrechnung
finden Sie in unserem Top-Thema
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