personalmagazin 01 / 10
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REISEKOSTEN
steuerbegünstigten Privilegien einer
Dienstreise außer Kraft gesetzt, die An-
und Rückfahrt wird darüber hinaus zur
„normalen“ Fahrt zwischen Wohnung
und Arbeitsstätte.Vor allem Mitarbei-
ter, die einen Dienstwagen nutzen, kön-
nen hier in eine Kostenfalle geraten,
BFH entschärft Reisekostenproblem
RECHTSPRECHUNG. Sind Sie auf einer Dienstreise oder fahren Sie zu einer
weiteren Arbeitsstätte? Diese Gretchenfrage ist durch den BFH lösbar geworden.
A
ls vor knapp zwei Jahren
die Betriebe und Entgeltab-
rechner mit einem neu for-
mulierten Reisekostenrecht
konfrontiert wurden, gab es zunächst
viel Lob an die Finanz-
verwaltung zu verteilen,
denn die grundlegenden
Änderungen des Reise-
kostenrechts brachten
vielerlei Erleichterungen
für Entgeltabrechner. Vor
allem brauchte fortan
nicht mehr zwischen den
unterschiedlichen Ar-
beitnehmergruppen wie
Fahrdienst und Einsatz-
wechseltätigkeit unter-
schieden zu werden.
Problem verschärft
Gleichzeitig aber wurde
ein Problem verschärft:
Nicht alle dienstlichen
Abwesenheitenaußerhalb
des Betriebs sind steuer-
rechtlich als Dienstreisen
einzustufen. Vielmehr
gibt es Sachverhalte, die
dazu führen, dass der Tä-
tigkeitsort außerhalb des
Betriebs rechtlich als wei-
tere regelmäßige Arbeits-
stätte zu bewerten ist.
Mit erheblichen Fol-
gen für den betroffenen
Mitarbeiter, denn da-
mit werden vor Ort die
wenn sie plötzlich erfahren, dass sie
ihre Heimfahrten nicht als Dienstreise
abrechnen können, sondern die zu-
rückgelegten Kilometer als geldwerten
Vorteil für ihre „Privatfahrt“ zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte auf ihrer
Lohnsteuerkarte wiederfinden.
Wie aber ist die steuer-
privilegierte Dienstreise
von der steuerpflichtigen
Fahrt zwischen Woh-
nung und Arbeitsstätte
abzugrenzen? Die Maß-
stäbe dazu hat der Bun-
desfinanzhof (BFH) in
einer ganzen Reihe von
Urteilen festgelegt.
Entwarnung beim
Kundenbesuch
Kann eine weitere Ar-
beitsstätte und damit ein
Ausschluss der Dienst-
reisevorteile auch da-
durch entstehen, dass
ein Mitarbeiter über eine
längere Zeit bei einem
bestimmten Kunden ein-
gesetzt wird?
Hierzu hat der Bundes-
finanzhof Abgrenzungs-
kriterienaufgestellt (BFH,
Urteil vom 10.4.2008, VI
R 66/05, BStBl 2008 II S.
825). Im entschiedenen
Sachverhalt kam der BFH
zum Ergebnis, dass bei ei-
ner vier Jahre dauernden
Fortbildungsmaßnahme
der außerhalb des Arbeit-
Von
Rainer Hartmann
Dienstlich unterwegs. Steuerrechtlich folgt daraus im Regelfall die Anwendung der
Dienstreisevorschriften.