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SPEZIAL
ENTGELT
49
LOHNSTEUERRECHT
tigte die Möglichkeit bestehen soll, auf
Arbeitszeitkonten Guthaben anzusam-
meln und diese in Wertguthaben umzu-
wandeln. Diesen Mitarbeitern wird dann
beispielsweise ermöglicht, das angesparte
Guthaben quasi als „Vorruhestandszeit“
zu nutzen. Wie soll aber ein geringfügig
Beschäftigter signifikante Zeiten für ei-
ne Gutschrift auf einem Arbeitszeitkon-
to ansammeln, wenn gleichzeitig ein
Überschreiten der 400-Euro-Grenze im
Monat zum Verlust der Sozialversiche-
rungsfreiheit führt? Der Gesetzgeber hat
sich über dieses Phänomen weitgehend
ausgeschwiegen und es den Sozialversi-
cherungsträgern überlassen, sich darü-
ber Gedanken zu machen. Diese kamen
Neue Flexibilität bei Minijobbern
SOZIALVERSICHERUNG. Die neuen Vorschriften zur Wertguthabenführung
haben den Nebeneffekt, Arbeitszeitkonten auch für Minijobber einzurichten.
F
ast jeder Betrieb
arbeitet mit ih-
nen, und fast jeder
für sie zuständige
Entgeltabrechner ist an
den Anforderungen des
Gesetzgebers schon ein-
mal förmlich verzweifelt,
wenn nicht sogar geschei-
tert. Es geht um Minijob-
ber und das Problem der
Überschreitung der Ge-
ringfügigkeitsgrenze von
400 Euro pro Beschäfti-
gungsmonat.
Wertguthabengesetz
war der Anlass
Dieses nicht unerhebliche
Risiko bei der Beurteilung
der „Unvorhersehbarkeit“
ist durch eine Folge der neuen Arbeits-
zeitbestimmungen für Wertguthaben
jetzt erheblich vermindert worden. Die
neue Flexibilität beim Einsatz von Mini-
jobbern ist durch den Gesetzgeber nicht
zielbezogen vorbereitet worden. Viel-
mehr ist sie „ungewollt“ als Nebeneffekt
dieser Gesetzesänderung entstanden.
Aber der Reihe nach: Zum 1. Januar
2009 sind neue Vorschriften zur Wert-
guthabenbildung von Arbeitszeitkonten
in Kraft getreten (vergleiche dazu die
Berichte im Personalmagazin Ausgaben
12/2008, 01/2009 und 03/2009). Der
Gesetzgeber hatte sich bei dieser Ge-
setzesänderung dafür entschieden, dass
nunmehr auch für geringfügig Beschäf-
jetzt zu einem Ergebnis,
das erstaunliche positive
Wirkungen auf die Be-
schäftigungspraxis von
Aushilfskräften hat.
Durchschnittsbetrach-
tung ist zulässig
Eine Überschreitung der
400-Euro-Grenze wird
jetzt ausdrücklich als
unschädlich betrachtet,
wenn sich aus einer Ge-
samtbetrachtung über
ein Beschäftigungsjahr
ergibt, dass die 400-Euro-
Grenze „unterm Strich“
nicht überschritten wird.
Damit könne, so die So-
zialversicherungsträger,
ein geringfügig Beschäf-
tigter Überstunden auf
ein Arbeitszeitkonto gut-
schreiben, ohne dass diese Stunden im
angefallenen Monat beitragsrechtlich zu
Buche schlagen und damit zu einer Sozi-
alversicherungspflicht des Beschäftigten
führen würden. Mit dieser Betrachtung
wird somit im Ergebnis das sozialversi-
cherungsrechtliche Entstehungsprinzip
aufgegeben, um den Anforderungen des
Gesetzgebers nach Einbeziehung der
geringfügig Beschäftigten in die Wert-
guthabensystematik zu ermöglichen.
Für normale Arbeitszeitkonten nutzbar
Der eigentliche Charme dieser groß-
zügigen Auslegung zugunsten einer
Durchschnittsbetrachtung ergibt sich
aber nicht aus der Folge, dass der ge-
Von
Thomas Muschiol
(Red.)
Saisonkraft: Hier sind flexible Arbeitszeitkonten besonders wirksam.