Seite 73 - personalmagazin_2010_09

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RECHT
BETRIEBSVERFASSUNG
BetrVG Sachverständige hinzuzuziehen.
Dies kommt bei allen schwierigen The-
men in Betracht, wie zum Beispiel bei
der EDV, Analyse der Geschäftsbereiche
oder bei versicherungsmathematischen
Berechnungen. Darüber hinaus kann der
Betriebsrat einen Sachverständigen für
die Vorbereitungen für einen Interessen-
ausgleich und Sozialplan hinzuziehen.
Tritt ein Rechtsanwalt als Sachverstän-
diger auf, werden Kosten zulasten des
Arbeitgebers erst ausgelöst, wenn eine
Vereinbarung über Person, Honorarhöhe
und Tätigkeitsbereich des Sachverstän-
digen vorliegt (§ 80 Abs. 3 BetrVG). So
sind etwa Gutachten vom Arbeitgeber
nur dann zu bezahlen, wenn eine solche
Vereinbarung getroffen wurde (BAG, Be-
schluss vom 25.4.1978 6 ABR 9/75).
Der Arbeitgeber ist nur verpflichtet,
die Gebühren nach dem Rechtsanwalts-
vergütungsgesetz zu erstatten. Einem
darüber hinausgehenden Zeithonorar
muss der Arbeitgeber vorher zustimmen
(BAG, Beschluss vom 20.10.1999, 7 ABR
25/98). Zudem muss der Betriebsrat die
anwaltliche Beauftragung ordnungsge-
mäß beschlossen haben.
Die Beisitzerkosten nicht vergessen
Eine weitere Kostenbelastung des Arbeit-
gebers wird auch durch betriebsfremde
Beisitzer der Einigungsstelle ausgelöst.
Nach § 76 a BetrVG besitzen diese Per-
sonen einen gesetzlichen Vergütungs-
anspruch. Eine Vergütung des externen
Beisitzers soll niedriger ausfallen als die
des Einigungsstellenvorsitzenden. Eine
Vergütung in Höhe von 70 Prozent des
Vorsitzendenhonorars wird als Regelver-
gütung akzeptiert.
Überraschungskosten bei Schulungen
Schulungsveranstaltungen gemäß § 37
Abs. 6 BetrVG fallen als Kostenfaktor ins
Gewicht. Die Schulungsinhalte müssen
sich aber auf die Betriebsratsaufgaben
beziehen und für die Bewältigung der
Betriebsratsaufgaben erforderlich sein.
Dabei ist eine Grundschulung sämt-
licher Betriebsratsmitglieder, in der die
allgemeinen Kenntnisse des Betriebs-
verfassungsgesetzes, der Grundzüge
des Arbeitsrechts und der Organisation
des Betriebsrats vermittelt werden, re-
gelmäßig erforderlich. Schulungen zu
Spezialthemen sind hingegen nur erfor-
derlich, wenn im Betrieb in naher Zu-
kunft Aufgaben anstehen, für die das zu
erwerbende Wissen relevant ist. Hier ist
es auch nicht nötig, dass mehrere oder
alle Betriebsratsmitglieder die Schulung
besuchen.
Der Betriebsrat hat bei seiner Ent-
scheidung aber stets den Verhältnismä-
ßigkeitsgrundsatz zu beachten. Nach der
aktuellen Entscheidung des Bundesar-
beitsgerichts zur Erstattung von Kinder-
betreuungskosten besteht auch in den
Schulungsfällen die Gefahr, dass diese
übernommen werden müssen. Dies je-
denfalls dann, wenn Schulungen außer-
halb der Dienstzeit durchgeführt werden
oder mit entsprechenden Reise- und Ab-
wesenheitszeiten bei auswärtigen Schu-
lungen verbunden sind.
Fachanwalt für Arbeits-
recht, Pflüger Rechtsan-
wälte GmbH, Frankfurt
Dr. Norbert Pflüger
Die Grenzen werden durch den Begriff der „Erfor-
derlichkeit“ gezogen – ein Kriterium, das der Über-
prüfung durch die Arbeitsgerichte zugänglich ist.
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