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RECHT
TARIFRECHT
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Tarifvertragsparteien ausgehandelt und
muss daher insgesamt als ausgewogen
betrachtet werden. Diese Ausgewogenheit
wäre nicht mehr gewährleistet, würde der
Unternehmer lediglich einzelne Sätze der
abweichenden Gesamtregelung überneh-
men. So kann zum Beispiel ein Arbeitge-
ber in der Chemiebranche aufgrund der
Dispositionsmöglichkeit nach § 622 Abs.
4 S. 2 BGB die in § 11 MTV Chemie vor-
gesehene kürzere Kündigungsfrist von
zwei Wochen zum Monatsende bei einer
Unternehmenszugehörigkeit des Mitar-
beiters von bis zu zwei Jahren in Bezug
nehmen. Die Bezugnahme ist aber nur
wirksam, wenn auch die übrigen Kündi-
gungsfristen des § 11 MTV Chemie zur
Anwendung gelangen.
Den zuständigen Tarifvertrag finden
Zu beachten ist, dass nur auf abwei-
chende Regelungen des Tarifvertrags der
eigenen Branche verwiesen werden kann.
Eine branchenübergreifende Verweisung
auf abweichende Regelungen anderer
Tarifverträge ist nicht zulässig. Dabei
erweist sich die Suche nach einem ein-
schlägigen Tarifvertrag oft als schwierig.
Anders als es bei den allgemein verbind-
lichen Tarifverträgen der Fall ist, sind die
Tarifvertragsparteien nicht verpflichtet,
den zwischen ihnen abgeschlossenen
Tarifvertrag öffentlich bekannt zu geben.
Allerdings haben die obersten Arbeitsbe-
hördender jeweiligenLänder Tarifregister
aufgebaut, dessen Kontaktdaten durch
Recherche im Internet leicht herauszufin-
den sind. Die Landestarifregister erfas-
sen den Abschluss, die Änderung und die
Aufhebung von Tarifverträgen und deren
jeweiligen Inhalte. Zwar sind einige Lan-
destarifregister bereit, dem Anfragenden
die gewünschten Tarifverträge in Kopie
zuzusenden, ein Rechtsanspruch darauf
besteht jedoch nicht.
Sollte das Landestarifregister der An-
frage nicht nachkommen wollen, bleibt
dem Unternehmer letztlich noch die
Möglichkeit, bei tarifgebundenen be-
freundeten Unternehmen um Hilfe zu
bitten oder bei den eigenen Rechtsanwäl-
ten nachzufragen, die oftmals im Lau-
fe ihrer praktischen Tätigkeit auf dem
Gebiet des Arbeitsrechts entsprechende
Tarifsammlungen angelegt haben.
ist Rechtsanwalt bei
Salans LLP, Frankfurt
am Main.
Dr. Veit Vossberg
HINWEIS
Verkürzung von Kündigungs-
fristen (§ 622 Abs. 4 S. 2 BGB )
Abweichungen bei der Berech-
nung der Entgeltfortzahlung
(§ 4 Abs. 4 S. 2 EntgFG)
Längeren Befristungszeiten
(§ 14 Abs. 2 S. 4 TzBfG)
Abweichungen bei der Berechnung
und Auszahlung von Urlaubsent-
gelt (§ 13 Abs. 1 S. 2 BUrlG)
Abweichungen von Höchst-
arbeitszeit, Ruhepausen et cetera
(§ 17 Abs. 3 S. 1 ArbZG)
Die Bezugnahme auf Tarif-
verträge lohnt sich etwa bei