Seite 63 - personalmagazin_2010_09

Basic HTML-Version

63
AKTUELLES
RECHT
NEWS
AGG: Schadensersatz für
diskriminierten Geschäftsführer
D
ie weitreichenden Folgen des
Allgemeinen Gleichbehand-
lungsgesetzes (AGG) können
sich auch auf Verträge mit Geschäfts-
führern auswirken, also
auch dann, wenn das all-
gemeine Arbeitsrecht nicht
anwendbar ist. Dies hat
jetzt eine städtische Kran-
kenhausgesellschaft zu
spüren bekommen.
Nachdem der Aufsichtsrat
den Geschäftsführervertrag
eines 1947 geborenen Pro-
fessors nicht verlängerte,
bekam dieser vom OLG Köln
einen immateriellen Scha-
densersatz von 36.000 Euro
zugesprochen. Der Grund:
Die Nichtverlängerung er-
folgte aus Altersgründen und verstieß
somit gegen das AGG.
Grundsätzlich sprach das Gericht
dem benachteiligten Professor auch
noch einen materiellen Schadens-
ersatz in Höhe seiner durch die
ungerechte Enthaltung der Vertrags-
bindung verlustig gewordenen Ein-
künfte zu. Allerdings ließ das OLG
wegen der grundsätzlichen Bedeu-
tung die Revision zum BGH zu.
OLG Köln, Urteil vom 29.8.2010, 18 U 196/09
Auch angestellte Geschäftsführer können sich auf das
Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz berufen.
Risiko bei Lohn-
steuerhinterziehung
F
ehler beim gesetzlich vorgeschrie-
benen Einbehalt der Lohnsteuer
sind unter bestimmten Umständen
für den Arbeitgeber folgenlos, soweit er
den Sachverhalt mittels einer sofortigen
Anzeige an das Finanzamt meldet. Die-
ser Fluchtweg gilt allerdings dann nicht,
wenneineAngestelltedesUnternehmens
ihre eigenen Gehaltsabrechnungen ma-
nipuliert und daraufhin zu wenig Lohn-
steuer an das Finanzamt abgeführt wird.
Als ein Arbeitgeber von der „Selbstbe-
dienung“ seiner Angestellten erfahren
hatte, teilte er dies dem Finanzamt mit
und berief sich sodann auf die Haftungs-
freistellung durch Selbstanzeige.
Ohne Erfolg, denn bei einem derar-
tigen Unterschlagungsfall, so urteilten
die Richter des höchsten deutschen Fi-
nanzgerichts, sei gar keine „haftungs-
befreiende Anzeige“ gegeben, da keine
Berechtigung zur Korrektur des Lohn-
steuereinbehalts mehr vorläge.
BFH, Urteil vom 21.4.2010, 6 R 29/08
Für unsere Kunden nur das Beste:
BRZ-Teil- und Full-Service!
Für Ihre Personalabrechnung wollen Sie hochwertige Qualität
zu einem attraktiven Preis- / Leistungsverhältnis bei voller
Kostenkontrolle?
Sie suchen einen Personalabrechnungsservice, der für Ihre Branche
passt, immer up to date ist und auch spezifische Anforderungen
rasch und zuverlässig löst?
Dann ist unser BRZ-Service für Sie genau die richtige Lösung.
Überzeugen Sie sich selbst – Rufen Sie uns einfach an.
Besuchen Sie uns in Köln vom
12.-14. Okt. 2010 Halle 3.2 / Stand D.09
© AUREMAR