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BETRIEBLICHE ALTERSVERSORGUNG
personalmagazin 09 / 10
Bei Fragen wenden Sie sich bit te an
Fallen rechtzeitig erkennen
ÜBERBLICK. Nicht nur die Verwaltung, auch die Tarifvielfalt, individuelle Versor-
gungswünsche und Haftungsfragen machen die bAV im Mittelstand so komplex.
Abhängigkeit von Gehaltsveränderungen
bereits bei Einrichtung der Versorgungs-
zusage geklärt werden. Vor allem bei
jährlich schwankenden Einkommensver-
hältnissen (Überstunden, Schichtzulagen)
kann eine optimierte Zulagenförderung
über einen privaten Vorsorgevertrag, zum
Beispiel in Verbindung mit außerordent-
lichen Beitragszuzahlungen, vereinfacht
abgebildet werden. Eine zulagengeför-
derte Direktversicherung (Pensionskasse,
Pensionsfonds) sollte daher kritisch hin-
terfragt werden; der Rechtsanspruch des
Arbeitnehmers bleibt indes unberührt.
Der optimale Durchführungsweg
Bei der Entscheidung für einen Durch-
führungsweg sollten neben dem Ver-
waltungsaufwand die Umsetzbarkeit im
Unternehmen, eine eventuelle Bilanzbe-
rührung, die Möglichkeit der vereinfach-
ten Übertragung der Versorgungszusage
oder der unverfallbaren Versorgungsan-
wartschaften (Übertragungswert) bei Ar-
beitgeberwechsel sowiezusätzlicheKosten
geprüft werden. Während die Einrichtung
einer bAV über die Durchführungswege
Direktversicherung und Pensionskasse
im Regelfall keine Beitragspflicht an
den Pensions-Sicherungs-Verein e.V.
auslöst, müssen unverfallbare An-
wartschaften aus Pensionszusagen,
Unterstützungskassen- und Pensi-
onsfondsversorgung beitragspflich-
tig besichert werden.
Stolperfalle Invaliditätsabsicherung
Nach dem Betriebsrentengesetz
können dem Arbeitnehmer aus An-
lass seines Arbeitsverhältnisses
Leistungen der Alters-, Invaliditäts-
oder Hinterbliebenenversorgung zu-
gesagt werden. In der Praxis bedeutet
dies, dass einemArbeitnehmer, auch
in Verbindung mit einer Entgeltum-
wandlung, zum Beispiel nur Invali-
ditätsleistungen zugesagt werden
können. Die praktische Umsetzung er-
folgt zumeist über den Durchführungs-
weg Direktversicherung in Verbindung
mit einer selbstständigen oder Invest-
Berufsunfähigkeitsversicherung bezie-
hungsweise bei Zusage von Alters- und
Invaliditätsleistungen in Verbindung mit
einer Kapitalversicherung mit Berufsun-
fähigkeits-Zusatzversicherung.
Hier sollte der Begriff der Invalidität in
der Versorgungszusage definiert werden,
andernfalls kann der Invaliditätsbegriff
im Leistungsfall auf eine sozialrechtliche
Definition der Berufsunfähigkeit bezie-
Von
Alexander Schrehardt
M
it der Neufassung des Be-
triebsrentengesetzes zum
Januar 2002 hat der Ge-
setzgeber auch die Rechte
des Arbeitgebers für die Umsetzung der
arbeitnehmerfinanzierten betrieb-
lichen Altersversorgung geregelt.
Während der Arbeitnehmer die Höhe
des Umwandlungsbetrags in vom Ge-
setzgeber festgelegten Grenzen (min-
destens 1/160 der Bezugsgröße nach
§ 18 Abs. 1 SGB IV, maximal vier Pro-
zent der Beitragsbemessungsgrenze
in der gesetzlichen Rentenversiche-
rung) frei bestimmen kann, kommt
dem Arbeitgeber die Wahl des Durch-
führungswegs zu, es sei denn, Betriebs-
vereinbarung oder Tarifvertrag regeln
das anders. Bietet der Arbeitgeber zur
Entgeltumwandlung nicht alternativ
den Durchführungsweg Pensionskas-
se oder Pensionsfonds an, kann der
Arbeitnehmer die Einrichtung einer
Direktversicherung verlangen.
Riester-Förderung
Seit 2002 besteht auch ein Rechtsan-
spruch des Arbeitnehmers auf die Mög-
lichkeit der Zulagenförderung (§§ 10a
und 82 Abs. 2 EStG) der bAV gegen Ent-
geltumwandlung in Verbindung mit den
Durchführungswegen Direktversiche-
rung, Pensionskasse und Pensionsfonds.
Nachdem sich die Höhe der Zulagenförde-
rung auf der Grundlage eines gehaltsab-
hängigen Beitrags bemisst, sollte mit dem
Arbeitnehmer die Frage nach der Anpas-
sung der laufenden Beitragszahlung in
Der Weg zur optimalen Versorgung ist nicht
immer gefahrenfrei – das gilt auch für die bAV.
© VOLKOVA ANNA