Seite 87 - personalmagazin_2009_09

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BETRIEBSVERFASSUNGSRECHT
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sammenhängen zugänglichen und
kommunikationsstarken Arbeitneh-
mer hält, ob eine Betriebsratstätig-
keit für ihn in Betracht komme, liegt
eine unzulässige Wahlbeeinflussung
nicht vor. Weder droht der Arbeitge-
ber dem Arbeitnehmer einen Nach-
teil an, wenn er sich zur Wahl nicht
aufstellen lässt, noch verspricht er
ihm einen Vorteil, wenn er die Anre-
gung aufgreift.
Wahlwerbung als persönliche
Meinungsäußerung ist legal
Wahlwerbung als der Ausspruch ei-
ner Wahlempfehlung in dem Sinne,
dass der Arbeitgeber offen sagt, wen
er wählen würde, wenn er wahl-
berechtigt wäre, muss in diesem
Sinne, entgegen der überwiegenden
Meinung in der Literatur, ebenfalls
zulässig sein. Zwar gilt dies nur,
solange mit solcher Wahlwerbung
nicht weitere Vor- oder Nachteile
verknüpft werden, etwa die Drohung
mit einer Betriebsstilllegung, falls ei-
ne bestimmte Liste gewinne. Sofern
eine solche Verknüpfung jedoch un-
terbleibt, ist eine solcheWahlempfeh-
lung als grundgesetzlich geschützte
Meinungsäußerung zulässig.
Hierfür spricht auch, dass von
§ 20 BetrVG nach ganz allgemei-
ner Meinung auch die Möglichkeit
zur Wahlwerbung geschützt ist, die
Norm hinsichtlich der Person des
Werbenden, aber nicht zwischen Ar-
beitgeber und Wahlteilnehmer unter-
scheidet, sondern sich an jeden richtet.
Vor allem aber wird bei der Forderung
eines strikten Verbots auch solcher
Wahlwerbung verkannt, dass auch ein
Schweigen des Arbeitgebers geeignet
ist, jemanden zu beeinflussen.
Zurückhaltung üben, jedoch nicht
den Mund verbieten lassen
Insgesamt ist der Arbeitgeber ver-
pflichtet, im Vorfeld von Betriebs-
ratswahlen Zurückhaltung zu üben
und die Wahl als Angelegenheit
Rechtsanwalt bei ESC
Esche Schümann Com-
michau, Hamburg.
Burkhard Fabritius
der Arbeitnehmer zu betrachten.
Allein der Vorwurf der versuchten
Manipulation wird meistens, ganz
unabhängig von der Frage, ob der
Vorwurf berechtigt ist oder nicht,
mehr Schaden anrichten, als die
kritisierte Handlung Vorteile zu be-
wirken vermag. Andererseits muss
sich kein Arbeitgeber den Mund
verbieten lassen und darf zu seiner
Meinung stehen. Dabei sollte jedoch
stets bedacht werden, dass nach der
Wahl mit dem tatsächlich gewählten
Betriebsrat zusammengearbeitet
werden muss. Eine zuvor geäußerte
andere Wahlempfehlung kann sich
dabei im Nachhinein als wenig hilf-
reich erweisen.
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der Vorbereitung und der Durchfüh-
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Thema Betriebsratswahlen