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TARIFBINDUNG
RECHT
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gibt Tarifverträge, deren Nachbindung
über viele Jahre bestehen bleibt. Nach
Ansicht des BAG bestehen gegen die
von § 3 Abs. 3 TVG ohne zeitliche Be-
schränkung angeordnete Nachbindung
auch unter dem Gesichtspunkt der
negativen Koalitionsfreiheit keine durch-
greifenden verfassungsrechtlichen Be-
denken.
In der Nachbindungsphase gelten die
tariflichen Regelungen weiterhin unmit-
telbar und zwingend. Ungünstigere Ver-
einbarungen mit den tarifgebundenen
Arbeitnehmern sind nach § 4 Abs. 3 TVG
unwirksam.
Wann ist die Nachwirkung gestaltbar?
Nach dem Ende des Tarifvertrags und da-
mit der Nachbindung tritt die Nachwir-
kung nach § 4 Abs. 5 TVG ein. Danach
gelten nach Ablauf eines Tarifvertrags
seine Rechtsnormen weiter, bis sie durch
eine andere Abmachung ersetzt werden.
Die Nachgeltung nach § 4 Abs. 5 TVG
bewirkt eine weiterhin unmittelbare,
aber keine zwingende Wirkung der Tarif-
normen. Eine anderweitige Abmachung
in diesem Sinne kann ein Tarifvertrag,
eine Betriebsvereinbarung oder ein
Arbeitsvertrag sein. Eine anderweitige
individualvertragliche Abmachung, die
bereits im Stadium der Nachbindung
nach § 3 Abs. 3 getroffen wird, ist kei-
ne andere Abmachung nach § 4 Abs.
5, wenn ihr Regelungswille auf die Be-
seitigung der unmittelbaren und zwin-
genden Wirkung der tariflichen Normen
im Nachbindungszeitraum gerichtet ist.
Eine solche im Nachbindungszeitraum
geschlossene und daher unwirksame
Vereinbarung wird auch nicht nach dem
Ende des Tarifvertrags wirksam (BAG
vom 1. Juli 2009, 4 AZR 250/08 und
261/08). Nach Ablauf eines Tarifvertrags
gelten die Rechtsnormen nämlich weiter,
bis sie durch eine andere Abmachung er-
setzt werden. Über den Gesetzeswortlaut
hinaus kann eine andere Abmachung,
welche die bisherigen Bedingungen aus
dem abgelaufenen Tarifvertrag ohne
Verstoß gegen das Günstigkeitsprin-
zip verschlechtern kann, in Form einer
einzelvertraglichen Vereinbarung im
Einzelfall auch schon vor Ablauf des
Tarifvertrags getroffen werden. Voraus-
setzung dafür ist, dass sie konkret und
zeitnah vor dem bevorstehenden Ablauf
des Tarifvertrags die sich dann aufgrund
der Nachwirkung ergebende Situation
regelt (BAG vom 20. Mai 2009, 4 AZR
230/08).
Tarifbindung und Betriebsübergang
Geht ein Arbeitsverhältnis nach § 613a
Abs. 1 Satz 1 BGB auf einen neuen Ar-
beitgeber über, der selbst kongruent
tarifgebunden ist, so gelten die Tarifver-
träge des Betriebserwerbers. Ist der Be-
In der Nachbindungsphase gelten die tariflichen
Regelungen weiterhin zwingend. Ungünstigere
Vereinbarungen sind unwirksam.