Seite 77 - personalmagazin_2009_09

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LOHNFINDUNG
ZUSAMMENFASSUNG
Sowohl bei Lohnerhöhungen als auch bei frei-
willigen Sonderzahlungen ist der Arbeitgeber grundsätzlich an den
arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz gebunden. Es gelten
jedoch unterschiedliche Maßstäbe.
RELEVANZ
Im Falle der Sonderzahlung hatte der Arbeitgeber den
Arbeitnehmern, die mit einer Arbeitszeiterhöhung einverstanden
waren, eine einmalige Sonderzuwendung ausbezahlt. Darin sah das
BAG einen Rechtsverstoß, weil mit der Zahlung auch vergangene und
zukünftige Betriebstreue honoriert werden sollte. Davon könnten
aber die Arbeitnehmer, die mit einer Arbeitszeiterhöhung nicht ein-
verstanden waren, nicht ausgeschlossen werden, da der allgemeine
Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt worden sei.
Ganz anders aber bei dem Einwand einer Gleichbehandlung im Zuge
von Lohnerhöhungen. Hier gab das BAG dem Arbeitgeber recht.
Auch hier klagte jemand, der eine Verschlechterung der Arbeitsbe-
dingungen nicht freiwillig mitgemacht hatte. Da die Lohnerhöhung
hier allein den Zweck hatte, die erhöhte Arbeitszeit wieder teilweise
finanziell zu kompensieren, sei dies ein Sachgrund, der keinen Ver-
stoß nach dem Gleichbehandlungsgebot zur Folge haben könne.
Quelle
BAG, Urteil vom 23.7.2009, 8 AZR 357/08
Zum Thema ...
Personalmagazin 6/2008, Seite 78
Widerspruch beim Betriebsübergang
Quellen
BAG, Urteil vom 5.8.2009, 10 AZR 666/08 (Sonderzahlung)
BAG, Urteil vom 15.7.2009, 5 AZR 486/08 (Lohnerhöhung)
ZUSAMMENFASSUNG
Sofern bei einem Betriebsübergang mangels
ordnungsgemäßer Unterrichtung die Frist für einen Widerspruch
gegen den Betriebsübergang nicht in Lauf gesetzt wird, ist dieser
Widerspruch jedoch zeitlich nicht unbegrenzt, er kann verwirken.
RELEVANZ
Auf dieses Urteil wartete die Praxis. Fälle, bei denen die
Widerspruchsfrist nicht in Lauf gesetzt wird, gibt es zuhauf. Im vor-
liegenden Fall hat das BAG eine Verwirkung angenommen, wenn der
Arbeitnehmer mit dem Betriebserwerber über sein Arbeitsverhältnis
disponiert und einen Aufhebungsvertrag geschlossen hat.
Quelle
LAG Mecklenb.-Vorp., Urteil v. 2.6.2009, 5 Sa 237/08
Zum Thema ...
Personalmagazin Seite 74 in dieser Ausgabe
ZUSAMMENFASSUNG
Der Diebstahl von Bargeld rechtfertigt den
Ausspruch einer Kündigung, selbst wenn es sich lediglich um 13 Euro
aus einem „Spendenkörbchen“ handelt.
RELEVANZ
In der Reihe der Urteile zu Bagatelldiebstählen ist hier
zu beachten: Das LAG hat auch den Einwand, dass die Arbeitgeberin
selbst gar nicht geschädigt war, nicht gelten lassen.
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URTEILSDIENST
RECHT
BAG-Urteile zum Gleichbehandlungsgrundsatz
bei Sonderzahlungen und Lohnerhöhungen
Diebstahl geringwertiger Sachen