Seite 75 - personalmagazin_2009_09

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Max Mustermann
16 Jahre
Azubi im 2. Lehrjahr
Interview mit Max Mustermann,
Azubi im 2. Lehrjahr
Wie viele staatlich anerkannte
Ausbildungsberufe gibt es in Deutschland?
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75
AKTUELLES
09 / 09 personalmagazin
Knieschaden jetzt
Versicherungsfall
W
er aufgrund eines kör-
perlichen Leidens seinen
Beruf nicht mehr aus-
üben kann, der hat dann „Glück
im Unglück“, wenn sein konkretes
Leiden als Berufskrankheit aner-
kannt wird. Der Grund: Renten aus
der gesetzlichen Unfallversiche-
rung übersteigen bekanntlich die
Renten wegen Erwerbsunfähigkeit
deutlich.
Als anerkannte Berufskrankheit
gilt aber zunächst nur das Krank-
heitsbild, das in einer entspre-
chenden amtlichen Liste festgelegt
wurde. Diese Aufzählung ist zum
1. Juli 2009 um fünf weitere Leiden erweitert worden. Neben neu definierten
internistischen Krankheitsbildern, wie Lungenkrebs oder Blut- und Lymph-
krankheiten, ist hier besonders die jetzt entschädigungspflichtige „Knie-
gelenkarthrose“ zu erwähnen.
Ist diese Krankheit darauf zurückzuführen, dass Betroffene in ihrem
Arbeitsleben in der Summe 13.000 Stunden kniebelastende Tätigkeiten
durchgeführt haben, ist der Tatbestand der neuen Berufskrankheit erfüllt.
Insbesondere Fliesenleger und andere Handwerker, die weitgehend ihren Job
„auf den Knien“ verrichten, sind hier angesprochen.
Berufe mit hoher Kniebelastung. Dem trägt die
Erweiterung der Berufskrankheiten Rechnung.
Krankengeld auch für Kurzfristige
K
urzfristig Beschäftigte sollen
keinen Krankengeldanspruch
mehr haben. Dies war eine
Maßnahme, die zum 1. Januar 2009
als Teil der umfassenden Gesund-
heitsreform eingeführt wurde.
Der Gesetzgeber hatte sowohl
dieser Beschäftigungsgruppe als
auch den sogenannten „unständig
Beschäftigten“ sowie allen freiwillig
versicherten Selbstständigen diese
Leistungen gekürzt und gleichzei-
tig die Wahl gelassen, mit einem
Zusatztarif sich per Eigenvorsorge
einen Krankengeldanspruch zu si-
chern. Da dies zu Protesten führte,
hat der Gesetzgeber jetzt eine „Rolle
rückwärts“ durchgeführt. Alle Be-
troffenen können nun individuell
entscheiden, ob sie mit dem „norma-
len Tarif“ versichert sein wollen, und
dann einen gesetzlichen Anspruch
auf Krankengeld haben, oder den er-
mäßigten Beitragssatz in Anspruch
nehmen, und sich dann über einen
Wahltarif absichern.
Ob Letzteres von Arbeitnehmern
in größerem Maße in Anspruch ge-
nommen wird, ist fraglich. Denn an-
ders als bei der gesetzlichen Variante
ist eine Beteiligung des Arbeitgebers
bei Wahltarifen nicht vorgesehen.