Seite 51 - personalmagazin_2009_09

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Freiheit beginnt
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Das Interview führte
Michael Miller.
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PANDEMIE
09 / 09 personalmagazin
fähigkeit aufrechtzuerhalten. Auch
wenn der Eingriff nicht so intensiv
ist, wird die Frage, ob der Arbeitneh-
mer Medikamente einnehmen muss,
wohl ähnlich zu behandeln sein wie
die Frage nach der Impfung. Auch
hier gilt: Im Regelfall wird sich ein
einsichtiger Arbeitnehmer schon
aus Gründen der vertrauensvollen
Zusammenarbeit nicht ohne Grund
einer Schutzmaßnahme verweigern,
ein Medikament zu nehmen. Im Üb-
rigen gibt es keinen Anspruch, sich
einer Maßnahme zu verweigern. Ein
Beispiel einer solchen Verpflichtung
ist das Tragen von Schutzmasken.
Darin liegt kein Problem, hier liegt
kein Eingriff in die körperliche
Unversehrtheit vor.
personalmagazin:
Muss sich ein Mit-
arbeiter außerhalb des Arbeitsum-
felds, etwa indem er auf dem Ar-
beitsweg sein Privatfahrzeug nutzt,
vor einer Infizierung schützen?
Wolf:
Der Arbeitgeber kann eine
Fahrt mit dem Privatfahrzeug
anregen. Allerdings ist mir kein
Fall bekannt, aus dem sich eine
entsprechende Verpflichtung des
Arbeitnehmers ergeben hat. Es gibt
eine Pflicht des Arbeitnehmers zur
Gesunderhaltung. Im Einzelfall mag
sich daraus eventuell die Notwen-
digkeit ergeben, mit dem Wagen an-
stelle öffentlicher Verkehrsmittel zur
Arbeit zu gelangen. Grenzen können
sich aus moralischen und auch
familiären Verpflichtungen ergeben.
So wird der einzelne Arbeitnehmer
nicht angewiesen werden können,
sich von seiner erkrankten Familie
fernzuhalten, wenn er diese pflegen
will. Andererseits liegt ein ekla-
tanter Vertragsverstoß vor, wenn
sich der Arbeitnehmer beispielswei-
se bewusst und gewollt auf „Schwei-
negrippenpartys“ begeben sollte, bei
denen man sich gezielt anstecken
will, um sich zu immunisieren.
personalmagazin:
Die Entgeltfort-
zahlung für den Arbeitnehmer
entfällt, wenn ihn bezüglich der
Erkrankung ein Verschulden trifft.
Wann ist dieses Verschulden vor-
stellbar?
Wolf:
Ein Verschulden kann vorlie-
gen, wenn ich mich vorwerfbar in
eine Situation begebe, in der ich
mich anstecken muss. Der klas-
sische Fall wäre eine bewusste und
gewollte Reise nach Mexiko, in
ein Gebiet, in dem besonders viele
Grippefälle vorliegen, nach dem
Motto „Was kümmert mich das, ich
will das jetzt!“. Ansonsten ist bei
einer Pandemie die Grenze schwer
zu ziehen. Ist ein Verschulden ekla-
tant, etwa bei bewusstem Betreten
eines unter Quarantäne gestellten
Bereichs, wird man die Entgeltfort-
zahlungspflicht prüfen müssen. Im
Regelfall wird aber in der Rechtspre-
chung davon ausgegangen, dass der
Arbeitnehmer die Krankheit nicht
verschuldet hat.
personalmagazin:
Muss der Arbeitgeber
einen Medikamentenvorrat anlegen?
Wolf:
Grundsätzlich ist er damit gut
beraten, etwa wenn er der Meinung
ist, dass er sich keine Ausfälle lei-
sten kann. Man kann diskutieren, ob
dies – bei Vorliegen der arzneimittel-
rechtlichen Voraussetzungen – dann
sinnvoll ist. Eine allgemeine Pflicht
gegenüber den Arbeitnehmern zur
Bevorratung existiert nicht.
„Derzeit begründet das Virus kein Leistungs-
verweigerungsrecht für den Arbeitnehmer.“