Seite 23 - personalmagazin_2009_09

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40 FÜHRENDE KÖPFE
TITEL
09 / 09 personalmagazin
Die Vielseitige
Wer bei einer Konfliktbereinigung alle Beteiligten
gut einschätzen kann, ist im Vorteil. Viele Anwälte
erreichen dieses Ziel durch jahrzehntelange
Erfahrung in der Auseinandersetzung mit Gerichten
und Institutionen. Quasi im „Schnellverfahren“
hat Dr. Barbara Reinhard als Hoffnungsträgerin der
Anwaltschaft diese Kenntnisse erworben. Sie kennt
die Rechtsprechung aus eigenem Tun, denn sie hat
bereits eine Karriere als Arbeitsrichterin bis hin zur
Vorsitzenden Richterin am Landesarbeitsgericht
hinter sich. Dort wurde sie vom Bundesministerium für Arbeit abgeworben.
Zugunsten der Anwaltstätigkeit verzichtete sie danach auf die Fortsetzung der
„öffentlichen Karriere“. Ihre fundierten fachlichen Ausführungen, zum Beispiel
im Haufe-Kommentar zum Kündigungsschutzgesetz, machen klar: Solche Frauen
braucht die Praxis. Es bleibt zu hoffen, dass erneute Abwerbeversuche aus dem
öffentlichen Dienst ohne Erfolg sein werden.
Neu in unserer Liste
ist Prof. Dr. Michael
Kliemt. Zwar ist der
Autor verschiedener
wissenschaftlicher
Beiträge auch Professor
für Arbeitsrecht an
der Universität des
Saarlandes. Allerdings:
Herausragend ist seine
unternehmerische Leistung.
Sie ist Beleg dafür, dass
Kliemt die Probleme der Praxis kennt und löst. Erst
2002 gegründet, spielt die Kanzlei heute in der Liga
der großen deutschen Anwaltskanzleien. Der rasante
Aufstieg ist eng mit der Person Kliemt verbunden.
Seine Schwerpunkte liegen in der Umsetzung großer
Restrukturierungsprojekte in zahlreichen namhaften
Unternehmen sowie der Beratung von Vorstandsmit-
gliedern und Geschäftsführern, etwa bei Organhaf-
tungsfragen. In den vergangenen Jahren trieb Kliemt
vor allem die Internationalisierung in Form einer
grenzüberschreitenden Arbeitsrechtsberatung voran.
Der Anwaltsvertreter
„Wenn es nicht not-
wendig ist, ein Gesetz
zu erlassen, dann ist
es notwendig, kein
Gesetz zu erlassen“.
Mit diesem Zitat von
Montesquieu entlarvte
Dr. Werner Schmalen-
berg als Schriftführer
des Ausschusses für Arbeitsrecht der Bundesrechtsan-
waltskammer die Absurdität eines neuen und völlig
unnötigen Gesetzes. Es ging um den schon beschlos-
senen § 612a BGB zum „Whistleblowing“, der einen
weiteren Schritt hin zur Verrechtlichung der Personal-
abteilungen gebracht hätte. In der Praxis kam Freude
auf, als Schmalenberg für die Anwaltschaft, der man
gemeinhin eine – von Praktikern meist nicht geteilte
– Begeisterung über komplizierte Gesetze unterstellt,
diese pointierte Aussage getroffen hat. Der Paragraf
wurde daraufhin klammheimlich begraben.
Der Sozial-Praktiker
Die Verknüpfungen des Sozialversicherungsrechts
zu arbeitsrechtlichen Problemstellungen haben
schon so manchen Praktiker zum Verzweifeln
gebracht. Wer sich jemals mit Rundschreiben der
sozialversicherungsrechtlichen Spitzenverbände
auseinandersetzen musste, der weiß es zu schät-
zen, einen Experten zur Hand zu haben, der sich in
dieser undurchsichtigen Materie auskennt. Thomas
Karl hat hier viel Licht ins Dunkel gebracht. Durch
einen von ihm geführten Prozess wurde endlich
mit dem Dogma der Differenzierung zwischen arbeits- und sozialversicherungs-
rechtlichem Status aufgeräumt. Dadurch hat seine fachliche Hartnäckigkeit
unmittelbare Auswirkungen auf zahllose Anwendungsfälle in der Praxis.
Letztlich ging es in dem Verfahren um Freistellungen von Arbeitnehmern, die in
der Personalarbeit zum Alltag gehören. Sie sind insbesondere bei verantwortlich
tätigen Arbeitnehmern angesagt, die selbst gekündigt haben, weil sie zur Kon-
kurrenz wollen. Sie kommen aber auch regelmäßig vor, wenn nach Arbeitgeber-
kündigungen vor Gericht gestritten wird. Sozialversicherungsbehörden machten
hier den Arbeitsrechtlern das Leben schwer: Freigestellten Arbeitnehmern wur-
de sozialversicherungsrechtlich der Status als Arbeitnehmer aberkannt. Dadurch
mussten bei Freistellungsvereinbarungen arbeitsrechtliche Klimmzüge absolviert
werden. Der Anwalt aus Ludwigshafen hat nun erreicht, dass Praktiker wieder
unbeschwert von der unwiderruflichen Freistellung Gebrauch machen können.
Ein Segen für die Praxis. Der von Thomas Karl praktizierte „Blick auf das Sozial-
versicherungsrecht“ hat Vorbildcharakter und sollte bei allen arbeitsrechtlichen
Gestaltungsregelungen Routine werden.
Kanzlei
Beiten Burkhardt
Barbara Reinhard
Kanzlei Göhmann
Werner Schmalenberg
Kanzlei
Kliemt & Vollstädt
Michael Kliemt
Kanzlei Baumgärtner
Seeliger
Thomas Karl
Der Unternehmer