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Sachbeschädigung oder Nötigung zu ahn-
den sind. Dies nimmt die Gewerkschaft,
die zu solchen Aktivitäten aufruft, be-
dingt in Kauf. Sie kann sich daher nicht
darauf berufen, Exzesse nicht geplant zu
haben. Die Unbeherrschbarkeit des Ge-
schehens führt dazu, dass die Gewerk-
schaft, ihre Organe und die Streikleitung
für Überschreitungen des rechtlich Zu-
lässigen einzustehen haben.
Diese und weitere Argumente sollten
dazu geeignet sein, andere Gerichte
dazu zu bewegen, den vom LAG Berlin-
Brandenburg eingeschlagenen Weg
nicht mitzugehen. Der HBB hat bereits
angekündigt, er wolle gegen das Urteil
des LAG Berlin-Brandenburg Revision
beim BAG einlegen. Betrachtet man die
neuere Rechtsprechung des 1. Senats
zum Streikrecht, insbesondere die Ent-
scheidung vom 19. Juni 2007 (1 AZR
396/06) zum Unterstützungsstreik,
muss man befürchten, dass dieser sich
bei der rechtlichen Kontrolle im Wesent-
lichen auf eine Verhältnismäßigkeits-
prüfung zurückzieht. Womöglich wird
erst das Bundesverfassungsgericht end-
gültig Klarheit darüber bringen, ob und
in welchen Grenzen Flashmob-Aktionen
zulässig oder unzulässig sind.
Abwehr durch Zutrittsbegrenzung
Ungeachtet dessen sind Unternehmen
auch künftigen Flashmob-Aktivitäten
nicht hilflos ausgeliefert. Zum einen
ist auch nach der Rechtsauffassung des
LAG Berlin-Brandenburg keineswegs
jede Flashmob-Aktion zulässig (siehe
Kasten Seite 68). Zum anderen sind
Abwehrmaßnahmen denkbar, die zur
Rechtswidrigkeit des Flashmob-Ein-
satzes führen können.
Eine zielgerichteteAbwehrstrategiebe-
ginnt zunächst einmal mit einer Begren-
zung des Zutrittsrechts zum geplanten
Ort des Geschehens. Die generell erteilte
Erlaubnis an Kunden zum Betreten des
betroffenen Publikumsbereichs (Laden-
geschäft, Bank-Schalterhalle, Bahnhof,
Flughafen) muss bei sich ankündigenden
Aktionen durch ein deutlich erkennbares
Schild am Eingangsbereich beschränkt
werden. Ergänzend sollten gegenüber
Aktivisten, die als solche erkennbar sind,
individuelle Hausverbote ausgesprochen
werden. Teilnehmer des Flashmobs, die
den Bereich bereits betreten haben,
sind zum Verlassen aufzufordern. Über
diese Abwehrmaßnahmen ist die Ge-
werkschaft im Vorfeld zu informieren.
Flashmob-Teilnehmer, die sich darüber
hinwegsetzen, laufen Gefahr, sich straf-
bar zu machen. Trifft die Gewerkschaft
keine Vorkehrungen, die geeignet sind
Straftaten zu verhindern, führt dies zur
Rechtswidrigkeit der von ihr durchge-
führten Aktion.
Insbesondere nach entsprechenden
Vorbereitungen besteht nach wie vor
die Möglichkeit, Flashmob-Aktionen
im Wege des einstweiligen Rechts-
schutzes verbieten zu lassen. Die oben
angeführten Argumente mögen hierbei
helfen. Allerdings sollte nun das Ar-
beitsgericht Berlin, das für einen Antrag
gegen ver.di bereits wegen des dortigen
Sitzes der Gewerkschaft zuständig ist,
tunlichst gemieden werden. Stattdessen
bietet es sich an, das Arbeitsgericht am
Ort des Geschehens anzurufen.
ist Leiter der Praxisgruppe
Arbeitsrecht der Sozietät
Lovells LLP, Frankfurt.
Thomas Ubber