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PERSONALGESPRÄCH
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den Gesprächen hinzuziehen kann. Ein
alleiniges Handeln des Betriebsrats ist in
diesen Fällen daher ausgeschlossen.
Bei der Vermittlung durch den Betriebs-
rat im Sinne des § 84 BetrVG wird im
Übrigen die originäre Betroffenheit des
Arbeitnehmers dadurch sichergestellt,
dass es sich für den Betriebsrat um ein
sogenanntes „gebundenes Mandat“ han-
delt. Dies bedeutet, dass der Mitarbeiter
dem Betriebsratsmitglied, das für ihn das
Gespräch führt, Vorgaben bezogen auf den
Inhalt und Umfang des Gesprächs und be-
zogen auf die Beschwerde machen kann.
Auch der unterschiedliche Gesprächsin-
halt spricht für dieses differenzierte Er-
gebnis. Bei der Beschwerde ist regelmäßig
ein Dritter, um den es bei der Beschwerde
geht, wesentlicher Inhalt des Personalge-
sprächs. Hingegen ist der Inhalt der Ge-
spräche nach §§ 81 und 82 BetrVG rein
bilateral. Es geht um die Entwicklung und
die Chancen allein des selbst betroffenen
Arbeitnehmers. Aus diesem Grund ist die
am Wortlaut orientierte Differenzierung
der möglichen Vertretung zu akzeptieren.
Es muss beim personenrechtlichen
Charakter auf Arbeitnehmerseite bleiben
Der personenrechtliche Charakter des Ar-
beitsvertrags darf nicht dazu führen, dass
die aus dem Arbeitsvertrag resultieren-
de Beziehung zwischen Arbeitgeber und
Arbeitnehmer dadurch aufgeweicht wird,
dass bei den Hauptleistungs- und auch bei
den Nebenleistungspflichten des Rechts-
verhältnisses der bilaterale Charakter
dadurch geändert wird, dass andere Per-
sonen als Arbeitgeber und Arbeitnehmer
beteiligt sind. Allein auf Arbeitgeberseite
darf zur Umsetzung hierarchisch bedingter
Strukturen im Unternehmen eine Vertre-
tung stattfinden. Dies ist auf der Seite des
Arbeitnehmers regelmäßig nicht möglich.
Er ist gehalten, entsprechend § 613 BGB
höchstpersönlich seine Arbeitsleistung zu
erbringen und damit auch höchstpersön-
lich an Personalgesprächen teilzunehmen.
Schon die Abgrenzung zur Selbstständig-
keit gebietet dieses Ergebnis.
Lediglich in den vom Betriebsverfas-
sungsgesetz genannten Bereichen ist eine
Unterstützung des Arbeitnehmers durch
den Betriebsrat möglich. So kann der Ar-
beitnehmer bei der Diskussion über das
ihn beeinflussende Arbeitsumfeld zum
Gespräch einen Betriebsrat hinzuziehen
(§ 81 Abs. 4 BetrVG). Gleiches gilt für die
Diskussion um den Lohn des Arbeitneh-
mers wie die ihn persönlich betreffenden
Entwicklungschancen imUnternehmen (§
82 Abs. 2 BetrVG).
Nur dann, wenn eine Beschwerde von
einem Arbeitnehmer (§ 84 BetrVG) vorge-
bracht wird, kann dieser der Erörterung
seiner Beschwerde fernbleiben und statt-
dessen ein Betriebsratsmitglied als seinen
Vertreter schicken, der jedoch eng an die
Vorgaben des Arbeitgebers gebunden ist.
Die genannten Ausnahmen sind abschlie-
ßend und ohne ausdrückliche gesetzliche
Erlaubnis ist eine Ausweitung rechtlich
nicht möglich.
Die Begleitung beziehungsweise die
Vertretung darf dem Arbeitnehmer aber
auch nicht „aufgedrängt“ werden. Sie ist
nur mit dem Einverständnis des betrof-
fenen Arbeitnehmers möglich. Gegen sei-
nen Willen kann sich keine der in den §§
81, 82, 84 BetrVG, § 95 SGB IX genannten
Personen als Gesprächsteilnehmer oder
gar als Vertreter beteiligen.
Geschäftsführer Arbeits-
recht der Vereinigung der
hessischen Unternehmer-
verbände, Lehrbeauftragter TU Darmstadt.
RA Dr. Franz-Josef Rose
„Grundsätzlich steht einer Vertretung der
Rechtscharakter eines Arbeitsvertrags entgegen.“