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              PERSONALGESPRÄCH
            
            
              Bei Fragen wenden Sie sich bit te an 
            
            
            
              personalmagazin  01 / 09
            
            
              
                RECHT
              
            
            
              In der Rechtsprechung ist in diesem Zu-
            
            
              sammenhang zum Teil akzeptiert wor-
            
            
              den, dass auchbetriebsexterne Personen,
            
            
              insbesondere anwaltliche Vertreter, das
            
            
              Recht haben sollen, zum Personalge-
            
            
              spräch hinzuzutreten (ArbG Münster,
            
            
              Urteil vom 6.7.1988, 4 Ca 431/88). Zur
            
            
              Begründung wird darauf abgestellt, dass
            
            
              auch der Arbeitgeber sich regelmäßig
            
            
              juristischer Hilfe bediene. Dies müsse
            
            
              nicht zwingend in Form eines externen
            
            
              Rechtsanwalts geschehen, auch in Perso-
            
            
              nal- und Arbeitsrechtsangelegenheiten
            
            
              geschulte Mitarbeiter der Personalabtei-
            
            
              lung verfügen über eine entsprechende
            
            
              Fachkunde.
            
            
              Die angeblich notwendige „Waffengleich-
            
            
              heit“ istalsLegitimationaberabzulehnen.
            
            
              Im Ergebnis kann die höchstpersönliche
            
            
              Verpflichtung des Arbeitnehmers nur
            
            
              durch eine gesetzliche Grundlage be-
            
            
              seitigt werden und nicht durch von der
            
            
              Rechtsprechung entwickelte Grundsät-
            
            
              ze. Existiert eine solche – vergleichbar
            
            
              zu denen für betriebsinterne Personen –
            
            
              nicht, besteht kein Recht zur Teilnahme
            
            
              an den Gesprächen. Der Gesetzgeber hat
            
            
              eine solche Regelung nicht geschaffen,
            
            
              offensichtlich hält er die Teilnahme der
            
            
              Vertragsparteien und – in Ausnahmefäl-
            
            
              len – von betriebsinternen Personen für
            
            
              ausreichend.
            
            
              Dennoch wird in der Praxis der Arbeitge-
            
            
              ber gut beraten sein, den Wünschen des
            
            
              Arbeitnehmers nach anwaltlicher Be-
            
            
              gleitung nachzukommen. Gerade dann,
            
            
              wenn eine Vereinbarung geschlossen
            
            
              werden soll, wird diese regelmäßig ohne
            
            
              Zuhilfenahme eines Rechtsanwalts vom
            
            
              Arbeitnehmer nicht akzeptiert. Fairer-
            
            
              weise muss der Arbeitgeber, wenn er
            
            
              den Arbeitnehmer mit entsprechenden
            
            
              Wünschen und Forderungen konfron-
            
            
              tiert, diesem die Zeit einräumen, nach
            
            
              Beendigung des Gesprächs einen Rechts-
            
            
              anwalt zu konsultieren.
            
            
              
                Vertretung des Arbeitnehmers
              
            
            
              Grundsätzlich steht die Vertretung des
            
            
              Arbeitnehmers durch eine dritte Person
            
            
              in Personalangelegenheiten dem ge-
            
            
              schilderten Rechtscharakter entgegen.
            
            
              Denn ist eine Verpflichtung eindeutig
            
            
              als höchstpersönlich ausgestaltet, kön-
            
            
              nen andere Personen diese Pflicht nicht
            
            
              wahrnehmen. Eine Vertretung ist bei
            
            
              Personalgesprächen daher grundsätz-
            
            
              lich ausgeschlossen. Auch hier ist wie
            
            
              bei der Begleitung des Arbeitnehmers
            
            
              dann eine Ausnahme zu machen, wenn
            
            
              eine gesetzliche Legitimation besteht.
            
            
              Inder arbeitsrechtlichenLiteraturwird
            
            
              dazu zum Teil eine andere Auffassung
            
            
              vertreten. So würde durch das BetrVG
            
            
              selbst eine Ausnahme gemacht werden,
            
            
              wenn der Wortlaut die „Unterstützung“
            
            
              des Arbeitnehmers durch den Betriebs-
            
            
              rat vorsieht (GK–Wiese, BetrVG, 8. Aufl.,
            
            
              § 84 Rz. 24). Dies solle dann gegenüber
            
            
              der rein „begleitenden“ Tätigkeit die
            
            
              Vertretung des Arbeitsnehmers in spe-
            
            
              zifischen Situationen ermöglichen.
            
            
              Geregelt ist dies nur für das in § 84
            
            
              BetrVG verankerte Beschwerderecht.
            
            
              Hier heißt es ausdrücklich, dass der Ar-
            
            
              beitnehmer einMitglied des Betriebsrats
            
            
              „zur Vermittlung“ hinzuziehen kann.
            
            
              Vermitteln bedeutet dabei, dass der Ver-
            
            
              mittler anstelle des Arbeitnehmers mit
            
            
              dem Arbeitgeber sprechen kann.
            
            
              Dagegen heißt es in § 81 und 82
            
            
              BetrVG ausdrücklich, dass der Arbeit-
            
            
              nehmer nur ein Betriebsratsmitglied zu
            
            
              
                BETRIEBSVERFASSUNG
              
            
            
              
                Das Begleitungsrecht ist normiert
              
            
            
              Das Betriebsverfassungsrecht nennt drei Bereiche, die ein Gespräch zwischen Arbeitneh-
            
            
              mer und Arbeitgeber in Begleitung des Betriebsrats vorsehen.
            
            
              ●
            
            
              Nach § 81 BetrVG hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über konkrete Auswir-
            
            
              kungen für den eigenen Arbeitsplatz zu informieren, die sich aufgrund einer neuen
            
            
              oder geänderten Planung von technischen Anlagen, von Arbeitsverfahren und/
            
            
              oder Arbeitsabläufen ergibt. Steht dabei fest, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten
            
            
              des Arbeitnehmers nicht ausreichen, hat der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer zu
            
            
              erörtern, mit welchen Mitteln die Defizite auszugleichen sind. Das Gespräch nach
            
            
              § 81 Abs. 4 BetrVG ist als Personalgespräch zu qualifizieren. Folglich besteht die
            
            
              persönliche Teilnahmepflicht des Arbeitnehmers. § 81 Abs. 4 Satz 3 BetrVG erlaubt es
            
            
              dem Arbeitnehmer aber, zu dem Gespräch ein Betriebsratsmitglied hinzuzuziehen.
            
            
              ●
            
            
              § 82 BetrVG sieht in Abs. 2 vor, dass der Arbeitnehmer verlangen kann, dass ihm die
            
            
              Berechnung und Zusammensetzung seines Arbeitsentgelts erläutert wird. Ferner hat
            
            
              er Auskunftsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber bezogen auf die Beurteilung seiner
            
            
              Leistungen sowie die Möglichkeiten seiner beruflichen Entwicklung. Auch diese Un-
            
            
              terredung trägt den Rechtscharakter eines Personalgesprächs. Trotz der persönlichen
            
            
              Leistungspflicht kann der betroffene Arbeitnehmer zu diesen Gesprächen nach § 82
            
            
              Abs. 2 Satz 2 BetrVG ein Mitglied des Betriebsrats hinzuziehen.
            
            
              ●
            
            
              Das Betriebsverfassungsrecht regelt in § 84 das Recht des Arbeitnehmers, sich zu be-
            
            
              schweren, wenn er sich vom Arbeitgeber oder einem anderen Mitarbeiter benachtei-
            
            
              ligt, ungerecht behandelt oder in sonstiger Weise beeinträchtigt fühlt. Die Erörterung
            
            
              der Beschwerde ist ebenfalls als Personalgespräch anzusehen. Bei jedem Beschwer-
            
            
              deverfahren, in dem der Arbeitnehmer beim Arbeitgeber oder der von ihm benannten
            
            
              Stelle Beschwerden vorbringt, ist er nach § 84 Abs. 1 Satz 2 BetrVG berechtigt, ein
            
            
              Mitglied des Betriebsrats zur Unterstützung oder Vermittlung hinzuzuziehen.