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PERSONALGESPRÄCH
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personalmagazin 01 / 09
RECHT
In der Rechtsprechung ist in diesem Zu-
sammenhang zum Teil akzeptiert wor-
den, dass auchbetriebsexterne Personen,
insbesondere anwaltliche Vertreter, das
Recht haben sollen, zum Personalge-
spräch hinzuzutreten (ArbG Münster,
Urteil vom 6.7.1988, 4 Ca 431/88). Zur
Begründung wird darauf abgestellt, dass
auch der Arbeitgeber sich regelmäßig
juristischer Hilfe bediene. Dies müsse
nicht zwingend in Form eines externen
Rechtsanwalts geschehen, auch in Perso-
nal- und Arbeitsrechtsangelegenheiten
geschulte Mitarbeiter der Personalabtei-
lung verfügen über eine entsprechende
Fachkunde.
Die angeblich notwendige „Waffengleich-
heit“ istalsLegitimationaberabzulehnen.
Im Ergebnis kann die höchstpersönliche
Verpflichtung des Arbeitnehmers nur
durch eine gesetzliche Grundlage be-
seitigt werden und nicht durch von der
Rechtsprechung entwickelte Grundsät-
ze. Existiert eine solche – vergleichbar
zu denen für betriebsinterne Personen –
nicht, besteht kein Recht zur Teilnahme
an den Gesprächen. Der Gesetzgeber hat
eine solche Regelung nicht geschaffen,
offensichtlich hält er die Teilnahme der
Vertragsparteien und – in Ausnahmefäl-
len – von betriebsinternen Personen für
ausreichend.
Dennoch wird in der Praxis der Arbeitge-
ber gut beraten sein, den Wünschen des
Arbeitnehmers nach anwaltlicher Be-
gleitung nachzukommen. Gerade dann,
wenn eine Vereinbarung geschlossen
werden soll, wird diese regelmäßig ohne
Zuhilfenahme eines Rechtsanwalts vom
Arbeitnehmer nicht akzeptiert. Fairer-
weise muss der Arbeitgeber, wenn er
den Arbeitnehmer mit entsprechenden
Wünschen und Forderungen konfron-
tiert, diesem die Zeit einräumen, nach
Beendigung des Gesprächs einen Rechts-
anwalt zu konsultieren.
Vertretung des Arbeitnehmers
Grundsätzlich steht die Vertretung des
Arbeitnehmers durch eine dritte Person
in Personalangelegenheiten dem ge-
schilderten Rechtscharakter entgegen.
Denn ist eine Verpflichtung eindeutig
als höchstpersönlich ausgestaltet, kön-
nen andere Personen diese Pflicht nicht
wahrnehmen. Eine Vertretung ist bei
Personalgesprächen daher grundsätz-
lich ausgeschlossen. Auch hier ist wie
bei der Begleitung des Arbeitnehmers
dann eine Ausnahme zu machen, wenn
eine gesetzliche Legitimation besteht.
Inder arbeitsrechtlichenLiteraturwird
dazu zum Teil eine andere Auffassung
vertreten. So würde durch das BetrVG
selbst eine Ausnahme gemacht werden,
wenn der Wortlaut die „Unterstützung“
des Arbeitnehmers durch den Betriebs-
rat vorsieht (GK–Wiese, BetrVG, 8. Aufl.,
§ 84 Rz. 24). Dies solle dann gegenüber
der rein „begleitenden“ Tätigkeit die
Vertretung des Arbeitsnehmers in spe-
zifischen Situationen ermöglichen.
Geregelt ist dies nur für das in § 84
BetrVG verankerte Beschwerderecht.
Hier heißt es ausdrücklich, dass der Ar-
beitnehmer einMitglied des Betriebsrats
„zur Vermittlung“ hinzuziehen kann.
Vermitteln bedeutet dabei, dass der Ver-
mittler anstelle des Arbeitnehmers mit
dem Arbeitgeber sprechen kann.
Dagegen heißt es in § 81 und 82
BetrVG ausdrücklich, dass der Arbeit-
nehmer nur ein Betriebsratsmitglied zu
BETRIEBSVERFASSUNG
Das Begleitungsrecht ist normiert
Das Betriebsverfassungsrecht nennt drei Bereiche, die ein Gespräch zwischen Arbeitneh-
mer und Arbeitgeber in Begleitung des Betriebsrats vorsehen.
●
Nach § 81 BetrVG hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über konkrete Auswir-
kungen für den eigenen Arbeitsplatz zu informieren, die sich aufgrund einer neuen
oder geänderten Planung von technischen Anlagen, von Arbeitsverfahren und/
oder Arbeitsabläufen ergibt. Steht dabei fest, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten
des Arbeitnehmers nicht ausreichen, hat der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer zu
erörtern, mit welchen Mitteln die Defizite auszugleichen sind. Das Gespräch nach
§ 81 Abs. 4 BetrVG ist als Personalgespräch zu qualifizieren. Folglich besteht die
persönliche Teilnahmepflicht des Arbeitnehmers. § 81 Abs. 4 Satz 3 BetrVG erlaubt es
dem Arbeitnehmer aber, zu dem Gespräch ein Betriebsratsmitglied hinzuzuziehen.
●
§ 82 BetrVG sieht in Abs. 2 vor, dass der Arbeitnehmer verlangen kann, dass ihm die
Berechnung und Zusammensetzung seines Arbeitsentgelts erläutert wird. Ferner hat
er Auskunftsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber bezogen auf die Beurteilung seiner
Leistungen sowie die Möglichkeiten seiner beruflichen Entwicklung. Auch diese Un-
terredung trägt den Rechtscharakter eines Personalgesprächs. Trotz der persönlichen
Leistungspflicht kann der betroffene Arbeitnehmer zu diesen Gesprächen nach § 82
Abs. 2 Satz 2 BetrVG ein Mitglied des Betriebsrats hinzuziehen.
●
Das Betriebsverfassungsrecht regelt in § 84 das Recht des Arbeitnehmers, sich zu be-
schweren, wenn er sich vom Arbeitgeber oder einem anderen Mitarbeiter benachtei-
ligt, ungerecht behandelt oder in sonstiger Weise beeinträchtigt fühlt. Die Erörterung
der Beschwerde ist ebenfalls als Personalgespräch anzusehen. Bei jedem Beschwer-
deverfahren, in dem der Arbeitnehmer beim Arbeitgeber oder der von ihm benannten
Stelle Beschwerden vorbringt, ist er nach § 84 Abs. 1 Satz 2 BetrVG berechtigt, ein
Mitglied des Betriebsrats zur Unterstützung oder Vermittlung hinzuzuziehen.