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PERSONALGESPRÄCH
RECHT
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Termin zum Personalgespräch: Mitarbeiter sind arbeitsrechtlich zum Erscheinen verpflichtet.
vidualisiert die Verpflichtung, seinem
Arbeitgeber beziehungsweise dessen
Vertreter im Gespräch gegenüberzutre-
ten. Wird der Wunsch, begleitet zu wer-
den, durch den Arbeitgeber abgelehnt,
führt dies oft zu einer Verweigerungshal-
tung durch den Arbeitnehmer. Vielfach
erscheint er nicht zu dem angesetzten
Gesprächstermin. Da die Pflicht, einem
Personalgespräch nachzukommen aber
zu den Hauptpflichten des Arbeitneh-
mers gehört, kann der Arbeitgeber das
Nichterscheinen als Fehlverhalten des
Arbeitnehmers bewerten und entspre-
chend disziplinarisch reagieren. Den
geplanten Besprechungstermin selbst
muss der Arbeitgeber in diesen Fällen
nicht nachträglich durchführen.
Begleitung durch Betriebsräte
Der Betriebsrat ist grundsätzlich legi-
timer Vertreter und Sachverwalter der
Interessen der Arbeitnehmer und da-
her befugt, die Interessen aller Arbeit-
nehmer gegenüber dem Arbeitgeber zu
vertreten. Das Betriebsverfassungsrecht
sieht dabei regelmäßig eine Gesamtver-
tretung des Betriebsrats für alle Arbeit-
nehmer vor. Die Vertretung nur eines
Arbeitnehmers ist dem Betriebsverfas-
sungsrecht systemfremd, sie ist nur in
Ausnahmefällen gesetzlich zugelassen.
Da die Teilnahme an dem Personal-
gespräch individualvertragliche Haupt-
leistungspflicht für den Arbeitnehmer
ist, darf diese Pflicht aufgrund der Tren-
nung zwischen Kollektiv- und Individu-
alarbeitsrecht nur in Ausnahmen dazu
führen, dass eine Begleitung möglich ist.
Dies bedeutet, dassderArbeitnehmer nur
dann die Teilnahme eines Mitglieds des
Betriebsrats fordern darf, wenn es das
Betriebsverfassungsrecht ausdrücklich
zulässt. Umgekehrt braucht der Arbeit-
nehmer aber selbst dann kein von ihm
nicht gewünschtes Betriebsratsmitglied
als Begleitung akzeptieren, wenn das
Betriebsverfassungsgesetz die Beglei-
tung durch einen Betriebsrat vorsieht
(zum Beispiel in den Fällen des § 81 ff
Betr VG). Dies gilt selbst dann, wenn für
eine bestimmte Person ein wirksamer
Betriebsratsbeschluss vorliegt.
Begleitung durch die
Schwerbehindertenvertretung
Als weitere ausdrücklich im Gesetz ge-
nannte Personen, die Arbeitnehmer un-
terstützen können, sind die Mitglieder
der Schwerbehindertenvertretung ge-
nannt. Diese haben nach § 95 Abs. 1 Satz
1 SGB IX das Recht, den Arbeitnehmern
beratend und helfend „zur Seite“ zu
stehen. Wird folglich ein schwerbehin-
derter Mitarbeiter zu einem Personalge-
spräch gebeten, kann das Mitglied des
Gremiums ihn schon nach demWortlaut
des Gesetzes begleiten. Die Zulässigkeit
ist folglich gesetzlich verankert.
Neben den Arbeitnehmervertretern
aus dem BetrVG und den Schwerbehin-
dertenvertretern besteht vielfach der
Wunsch des Arbeitnehmers, juristisch
kompetente Beratung zu dem Personal-
gespräch hinzuziehen zu dürfen.
Begleitung des Arbeitnehmers
durch betriebsexterne Personen
Konkret möchten Arbeitnehmer häufig
ihren Anwalt oder einen Juristen der Ge-
werkschaft zum Gespräch mitbringen
dürfen. Dies insbesondere in den Fällen,
wenn sich der Gesprächsinhalt auf ein
Fehlverhalten des Arbeitnehmers be-
zieht oder gar eine beabsichtigte arbeit-
geberseitige fristlose oder fristgerechte
Kündigung zum Inhalt hat.
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