RECHTSPRECHUNGSWENDE
              
            
            
              
                AGB-KONTROLLE
              
            
            
              „Im Zweifel ist eine Gleichstellungsabrede als
            
            
              dynamische Bezugnahmeklausel auszulegen.“ Mit dieser spekta-
            
            
              kulären Rechtsprechungswende hat das Bundesarbeitsgericht schon
            
            
              vor Jahren vielen Unternehmen Kummer bereitet. Dies immer dann,
            
            
              wenn nach Wegfall einer Tarifbindung die Frage diskutiert wurde, ob
            
            
              sich aufgrund von Bezugnahmeklauseln der Arbeitgeber weiterhin
            
            
              an Lohnerhöhungen des nicht mehr für ihn geltenden Tarifvertrags
            
            
              halten muss. Dass er dies „im Zweifel“ tun muss,  wurde vom BAG
            
            
              in einer aktuellen Entscheidung wieder einmal bestätigt.
            
            
              Wichtig für die Praxis ist aber: Diese Vermutung ist widerlegbar. Lie-
            
            
              gen Vereinbarungen oder eindeutige Umstände vor, die gegen eine
            
            
              dynamische Verweisung sprechen, so braucht sich der Arbeitgeber
            
            
              nicht auf die oben angeführte Automatik einer Tariferhöhung mehr
            
            
              einlassen. Das hat das BAG auch in seiner jüngsten Entscheidung
            
            
              ausdrücklich betont.
            
            
              Ein solcher Fall liegt nach einem Urteil des Landesarbeitsgerichts
            
            
              Düsseldorf dann vor, wenn der Arbeitgeber, als er noch tarifgebun-
            
            
              den war, die entsprechenden Entgelterhöhungen auch „nebenher“
            
            
              an Arbeitnehmer weitergegeben hat, die außerhalb des räumlichen
            
            
              Geltungsbereichs des Tarifvertrags beschäftigt waren.
            
            
              Diese freiwillige Weitergabe kann, so das Landesarbeitsgericht,
            
            
              regelmäßig nur als Gleichstellungsabrede verstanden werden. Der
            
            
              Arbeitgeber genieße in diesem Sonderfall Vertrauensschutz.
            
            
              
                Quelle
              
            
            
              LAG Hamm, Urteil vom 4.11.2008, 14 Sa 157/08
            
            
              
                Zum Thema ...
              
            
            
              Personalmagazin 3/2006, Seite 34
            
            
              
                Privatverhalten als Kündigungsgrund
              
            
            
              
                Quellen
              
            
            
              BAG, Urteil vom 22.10.2008, 4 AZR 793/07
            
            
              LAG Düsseldorf, Urteil vom 17.10.2008, 10 Sa 631/08
            
            
              
                ZUSAMMENFASSUNG
              
            
            
              Erfüllt ein Arbeitnehmer auch repräsentative
            
            
              Funktionen in der Öffentlichkeit gegenüber anderen gesellschaft-
            
            
              lichen Institutionen, so kann sein außerdienstliches Verhalten Grund
            
            
              für eine außerordentliche Kündigung sein.
            
            
              
                RELEVANZ
              
            
            
              Der Kläger hatte in seinem Privatleben des Öfteren
            
            
              rechtsextremistische Positionen vertreten. Da er auch beruflich
            
            
              Stellungnahmen in der Öffentlichkeit abgeben musste, seien diese
            
            
              Äußerungen nicht von seinen privaten politischen Äußerungen zu
            
            
              trennen.
            
            
              
                Quelle
              
            
            
              BAG, Urteil vom 11.11.2008, 1 AZR 475/07
            
            
              
                Zum Thema ...
              
            
            
              Personalmagazin 6/2005, Seite 42
            
            
              
                ZUSAMMENFASSUNG
              
            
            
              Haben Arbeitnehmer Anspruch auf eine vor-
            
            
              gezogene Altersrente, so kann dies ein rechtfertigender Grund
            
            
              sein, in einem Sozialplan für diesen Personenkreis geringere Abfin-
            
            
              dungsansprüche als für jüngere Arbeitnehmer vorzusehen. Dies gilt
            
            
              auch dann, wenn der vorzeitige Rentenbezug mit Abschlägen ver-
            
            
              bunden ist.
            
            
              
                RELEVANZ
              
            
            
              Das Urteil ist deswegen für die Praxis besonders wichtig,
            
            
              weil das Bundesarbeitsgericht es auch unter der Berücksichtigung
            
            
              der Allgemeinen Gleichbehandlungsgebote beziehungsweise der
            
            
              Europäischen Diskriminierungsrichtlinien betrachtet hat.
            
            
              61
            
            
              URTEILSDIENST
            
            
              
                RECHT
              
            
            
              
                Urteile zur Gleichstellungsabrede
              
            
            
              
                und zu Bezugnahme auf Tarifverträge
              
            
            
              
                Sozialplanabfindung im Lichte des AGG
              
            
            
              3. – 5. Februar 2009
            
            
              
                Messe Karlsruhe
              
            
            
              
                www.learntec.de
              
            
            
              17. Internationaler Kongress und Fachmesse für
            
            
              Bildungs- und Informationstechnologie
            
            
              
                Bildung ist Nährboden
              
            
            
              
                für die Zukunft.