Seite 59 - personalmagazin_2009_01

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AKTUELLES
Wenn Oma und Opa in Elternzeit gehen
A
uch Großeltern können in Zu-
kunft Elternzeit in Anspruch
nehmen. Durch eine Ergänzung
des Bundeselterngeldgesetzes (BEEG)
stehen ihnen unter bestimmten Vo-
raussetzungen bezüglich eines Enkel-
kinds das gleiche Recht wie Müttern
und Vätern zu. Umfasst wird dabei
die vollständige Auszeit sowie der be-
sondere Teilzeitanspruch inerhalb der
Elternzeit. Auch der besondere Kün-
digungsschutz für Elternzeitler steht
Großeltern bei Inanspruchnahme der
(Groß)elternzeit zu.
Allerdings ist die Anspruchsbe-
rechtigung nicht allein durch die Tat-
sache gegeben, dass man Oma oder
Opa geworden ist. Vielmehr muss eine
besondere Wohnungs- und Betreu-
ungssituation gegeben sein. Eltern-
zeit ist daher nur dann möglich, wenn
die Großeltern mit dem Enkelkind in
einem Haushalt leben und diese selbst
betreuen und erziehen.
Dazu kommt: Zumindest ein Eltern-
teil des zu betreuenden Kindes muss
noch minderjährig sein oder sich im
letzten oder vorletzten Jahr einer Ausbil-
dung befinden, die vor Vollendung des
18. Lebensjahres begonnen wurde. Die
Ausbildung muss die Arbeitskraft des
Elternteils voll in Anspruch nehmen.
Rentner und die
Gleichbehandlung
W
er 45 Versicherungsjahre
auf dem Rentenkonto hat,
braucht nicht bis zur neu
festgelegten Altersgrenze von 67 Jah-
ren zu warten, sondern kann schon
mit 65 Jahren in den abschlagsfreien
Ruhestand wechseln. Gegen diese
Ungleichbehandlung hatten sich Ar-
beitnehmer gewandt, die aus unter-
schiedlichenGründen, die geforderten
45 Versicherungsjahre in ihrem Ar-
beitsleben nicht mehr erreichen kön-
nen. Das Bundesverfassungsgericht
sieht darin jedoch keinen Verstoß ge-
gen den allgemeinen Gleichheitssatz.
Die Privilegierung von Versicher-
ten mit 45 Pflichtbeitragsjahren
sei durch deren dauerhafte und
berechenbare Beitragsleistung zur
Finanzierung der gesetzlichen Ren-
tenversicherung gerechtfertigt. Bun-
desverfassungsgericht Beschlüsse
vom 11. November 2008, AZ: 1 BVL
3/05 bis 1 BVL 7/05.
Eine notwendige „Oma-Betreuung“ soll in
bestimmten Fällen gefördert werden.