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              AKTUELLES
            
            
              
                Wenn Oma und Opa in Elternzeit gehen
              
            
            
              A
            
            
              uch Großeltern können in Zu-
            
            
              kunft Elternzeit in Anspruch
            
            
              nehmen. Durch eine Ergänzung
            
            
              des Bundeselterngeldgesetzes (BEEG)
            
            
              stehen ihnen unter bestimmten Vo-
            
            
              raussetzungen bezüglich eines Enkel-
            
            
              kinds das gleiche Recht wie Müttern
            
            
              und Vätern zu. Umfasst wird dabei
            
            
              die vollständige Auszeit sowie der be-
            
            
              sondere Teilzeitanspruch inerhalb der
            
            
              Elternzeit. Auch der besondere Kün-
            
            
              digungsschutz für Elternzeitler steht
            
            
              Großeltern bei Inanspruchnahme der
            
            
              (Groß)elternzeit zu.
            
            
              Allerdings ist die Anspruchsbe-
            
            
              rechtigung nicht allein durch die Tat-
            
            
              sache gegeben, dass man Oma oder
            
            
              Opa geworden ist. Vielmehr muss eine
            
            
              besondere Wohnungs- und Betreu-
            
            
              ungssituation gegeben sein. Eltern-
            
            
              zeit ist daher nur dann möglich, wenn
            
            
              die Großeltern mit dem Enkelkind in
            
            
              einem Haushalt leben und diese selbst
            
            
              betreuen und erziehen.
            
            
              Dazu kommt: Zumindest ein Eltern-
            
            
              teil des zu betreuenden Kindes muss
            
            
              noch minderjährig sein oder sich im
            
            
              letzten oder vorletzten Jahr einer Ausbil-
            
            
              dung befinden, die vor Vollendung des
            
            
              18. Lebensjahres begonnen wurde. Die
            
            
              Ausbildung muss die Arbeitskraft des
            
            
              Elternteils voll in Anspruch nehmen.
            
            
              
                Rentner und die
              
            
            
              
                Gleichbehandlung
              
            
            
              W
            
            
              er 45 Versicherungsjahre
            
            
              auf dem Rentenkonto hat,
            
            
              braucht nicht bis zur neu
            
            
              festgelegten Altersgrenze von 67 Jah-
            
            
              ren zu warten, sondern kann schon
            
            
              mit 65 Jahren in den abschlagsfreien
            
            
              Ruhestand wechseln. Gegen diese
            
            
              Ungleichbehandlung hatten sich Ar-
            
            
              beitnehmer gewandt, die aus unter-
            
            
              schiedlichenGründen, die geforderten
            
            
              45 Versicherungsjahre in ihrem Ar-
            
            
              beitsleben nicht mehr erreichen kön-
            
            
              nen. Das Bundesverfassungsgericht
            
            
              sieht darin jedoch keinen Verstoß ge-
            
            
              gen den allgemeinen Gleichheitssatz.
            
            
              Die Privilegierung von Versicher-
            
            
              ten mit 45 Pflichtbeitragsjahren
            
            
              sei durch deren dauerhafte und
            
            
              berechenbare Beitragsleistung zur
            
            
              Finanzierung der gesetzlichen Ren-
            
            
              tenversicherung gerechtfertigt. Bun-
            
            
              desverfassungsgericht Beschlüsse
            
            
              vom 11. November 2008, AZ: 1 BVL
            
            
              3/05 bis 1 BVL 7/05.
            
            
              
                Eine notwendige „Oma-Betreuung“ soll in
              
            
            
              
                bestimmten Fällen gefördert werden.