74
Bei Fragen wenden Sie sich bit te an
personalmagazin 10 / 09
KONKURRENZKLAUSELN
Vereinbarung für Organmitglieder
Bei Organmitgliedern macht die Ver-
einbarung nachvertraglicher Wettbe-
werbsverbote am ehesten Sinn. Der
Bundesgerichtshof (BGH) vertritt in stän-
diger Rechtsprechung die Auffassung,
dass Organmitglieder keine Arbeitneh-
mer sind, und dass daher Regelungen,
die für Arbeitnehmer gelten, nicht ohne
Weiteres übertragen werden können.
Das gilt auch im Rahmen nachvertrag-
licher Wettbewerbsverbote.
Zwar wäre es ohne Weiteres zulässig,
die Geltung der §§ 74 ff. HGB – oder ein-
zelner Vorschriften aus diesem Bereich
– auch für das nachvertragliche Wett-
bewerbsverbot eines Organmitglieds
zu vereinbaren. Das unterbleibt jedoch
häufig, sei es, weil die Parteien hieran
schlicht nicht gedacht haben oder weil
sie die Regelungen für den konkreten
Fall für nicht passend hielten.
Gibt es keine Vereinbarung über die
Geltung, stellt sich die heftig umstrittene
Frage, ob die §§ 74 ff. HGB auf Wettbe-
werbsverbote mit Organmitgliedern
entsprechend anzuwenden sind. Der
BGH lehnt dies in ständiger Rechtspre-
chung ab. Stattdessen überprüft er die
Wirksamkeit eines Wettbewerbsverbots
bei diesem Personenkreis ausschließ-
lich am Maßstab der Sittenwidrigkeit
(§ 138 BGB). Dabei lässt das Gericht
allerdings die in den §§ 74 ff. HGB ent-
haltenen Wertungen entsprechend in
seine Entscheidung einfließen. In der
arbeitsrechtlichen Literatur wird hinge-
gen vielfach die analoge Anwendung der
§§ 74 ff. HGB bejaht.
Umstritten: Wettbewerbsverbot
ohne Karenzentschädigung
Noch nicht abschließend geklärt ist die
praktisch besonders relevante Frage, ob
mit einem Organmitglied auch ein nach-
vertragliches Wettbewerbsverbot verein-
bart werden kann, ohne dass gleichzeitig
eine Karenzentschädigung zugesagt
wird. Esmuss davor gewarnt werden, aus
dem Umstand, dass die Rechtsprechung
§§ 74 ff. HGB auf Organmitglieder für
nicht anwendbar hält, den Rückschluss
zu ziehen, dass die Vereinbarung eines
entschädigungslosen nachvertraglichen
Wettbewerbsverbots grundsätzlich zu-
lässig ist.
Sicherheitshalber sollte eine Gesell-
schaft daher davon ausgehen, dass die
allgemeinen Regeln zum nachvertrag-
lichen Wettbewerbsverbot für Organmit-
glieder nicht entsprechend gelten und
alle Punkte ausdrücklich im Vertrag re-
geln – sei es durch Inbezugnahme der
gesetzlichen Vorschriften oder durch
eine abweichende Regelung.
ist Sozius der Kanzlei
Salans LLP, Berlin.
Dr. Michael Witteler
RECHTSPRECHUNG
BGH ist für die Geschäftsführerfälle zuständig
Der Bundesgerichtshof hat seine ständige
Rechtsprechung mit Urteil vom 28. April 2008
nochmals bestätigt (Az. II ZR 11/07). In dem
der Entscheidung zugrunde liegenden Fall
hatten sich die Gesellschaft und die klagende
(ehemalige) Geschäftsführerin im Rahmen
des Anstellungsvertrags auf ein nachvertrag-
liches Wettbewerbsverbot sowie die Zahlung
einer Karenzentschädigung geeinigt. Die
Anrechnung anderweitiger Einkünfte hatten
die Parteien nicht explizit geregelt und auch
nicht ausdrücklich auf die §§ 74 ff. HGB
Bezug genommen. Die Klägerin begehrte
die Zahlung der Karenzentschädigung. Die
beklagte Gesellschaft verweigerte dies und
verlangte ihrerseits zunächst Auskunft darü-
ber, ob und in welchem Umfang die Klägerin
anderweitige Verdienste erzielt hatte.
Der BGH gab der Klage in vollem Umfang
statt und wies das Auskunftsbegehren der
Gesellschaft zurück. Das Gericht begründete
dies damit, dass ein Auskunftsanspruch der
Gesellschaft über anderweitigen Erwerb
nur dann bestehen könne, wenn etwaige
anderweitige Verdienste gemäß § 74c HGB
auf die Karenzentschädigung angerechnet
werden können. Dies sei bei einem GmbH-
Geschäftsführer jedoch nicht der Fall, da die
gesetzliche Regelung nicht entsprechend
anwendbar sei und die Parteien eine Anrech-
nung im Anstellungsvertrag nicht ausdrücklich
vereinbart hatten.
Der Einzelfall ist genau zu prüfen
Das Urteil des BGH zeigt einmal mehr, dass
bei der Gestaltung nachvertraglicher Wett-
bewerbsverbote besondere Sorgfalt geboten
ist. Sofern eine GmbH oder AG sicherstellen
will, dass die generellen Regelungen zum
nachträglichen Wettbewerbsverbot auch für
ihre Organe gelten, muss dies im Beschäfti-
gungsvertrag ausdrücklich geregelt werden.
Ob sich dabei ein Verweis auf die §§ 74 ff.
HGB insgesamt oder nur die Inbezugnahme
einzelner Regelungen anbietet, hängt von den
Umständen des Einzelfalls ab.
Vorsicht bei Musterformulierungen
Von der Verwendung vorformulierter Klauseln
kann nur eindringlich gewarnt werden. Denn
sie können den Besonderheiten im Beschäf-
tigungsverhältnis zwischen Gesellschaft und
Geschäftsführer beziehungsweise Vorstands-
mitglied nicht Rechnung tragen. Konflikte bei
Auflösung des Vertrags sind dann in vielen
Fällen vorprogrammiert.