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personalmagazin 10 / 09
RECHT
Rechtssicher Wettbewerb verbieten
VERTRAGSGESTALTUNG. Wer verhindern will, dass aus Mitarbeitern
Konkurrenten werden, muss die aktuelle Rechtslage im Auge behalten.
A
nstellungsverträge mit lei-
tenden Angestellten sehen
häufig ein nachvertragliches
Wettbewerbsverbot vor. Da-
mit soll verhindert werden, dass diese
Arbeitnehmer nach ihrem Ausscheiden
aus der Gesellschaft ihr dort erworbenes
Wissen zum Nutzen eines Mitbewerbers
verwerten. Während es für nachvertrag-
liche Wettbewerbsverbote von Arbeit-
nehmern klare gesetzliche Regelungen
gibt, ist bei entsprechenden Verboten
von Organmitgliedern (Geschäftsfüh-
rer, Vorstände) noch vieles ungeklärt.
Zu beachten ist hier, dass nicht das
Bundesarbeitsgericht, sondern der Bun-
desgerichtshof als höchste Instanz die
Wettbewerbsgrundsätze festlegt (siehe
Kasten auf Seite 74).
Der rechtliche Rahmen des HGB
Das Handelsgesetzbuch enthält die
grundlegenden gesetzlichen Regelungen
für die Vereinbarung nachvertraglicher
Wettbewerbsverbote. Nach demWortlaut
der §§ 74ff. HGB gelten diese Regelungen
nur für Handlungsgehilfen. Die Recht-
sprechung dehnt den Geltungsbereich
aber seit Langem auf alle Arbeitnehmer
aus. Seit 2003 enthält die Gewerbeord-
nung (§ 110 Satz 2 GewO) zudem eine
Klarstellung, wonach die §§ 74ff. HGB
auf Arbeitsverhältnisse entsprechend
anzuwenden sind. Von den Vorschriften
der §§ 74 ff. HGB darf nicht zumNachteil
der Arbeitnehmer abgewichen werden.
Die Vereinbarung eines zulässigen
Von
Michael Witteler
Konkurrenz belebt das Geschäft. Wenn Mitarbeiter die Seite wechseln, können Wettbewerbsvorteile aber auch sehr schnell dahinschmelzen.
© PETER FRISCHMUTH / ARGUS