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RECHT
10 / 09 personalmagazin
ENTGELTABRECHNUNG
genheit, weil sie dem Entgeltabrechner
Rechtssicherheit gewähren.
Leider ist es aber nicht immer so,
dass das Betriebsstättenfinanzamt der
angestrebten rechtlichen Beurteilung
zustimmt. Dazu ein Beispiel: Ein Außen-
dienstmitarbeiter wird eingestellt, der
für die Betreuung eines Großkunden zu-
ständig ist und nur an rund 30 Tagen im
Jahr beimArbeitgeber selbst erscheint. Er
erhält einen hochwertigen Dienstwagen.
Werner K. geht davon aus, dass in diesem
Fall nur ein Prozent für private Fahrten
versteuert werden muss, aber kein geld-
werter Vorteil für die Fahrt zur Arbeit. Er
schreibt daher das Betriebsstättenfinanz-
amt an, teilt den Sachverhalt mit und bit-
tet um Bestätigung, dass tatsächlich kein
geldwerter Vorteil für Fahrten zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte versteuert
werden muss.
Zu seiner großen Verblüffung erhält
er eine Woche später folgende Antwort
auf seine Anrufungsauskunft: Da eine re-
gelmäßige Arbeitsstätte auch außerhalb
des Arbeitgebers vorliegen könne, seien
die täglichen Fahrten zum Großkunden
als Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte mit 0,03 Prozent aus dem
Bruttolistenpreis x 80 km zu versteuern.
Nachdem Werner K. den angeblichen
geldwerten Vorteil ausgerechnet hat,
ist er entsetzt, denn bei der Einstellung
des Mitarbeiters war er davon ausgegan-
gen, dass eine solche Besteuerung nicht
erfolgen müsse. Auch ein Blick in die
Fachliteratur hatte ihm seine Auffassung
bestätigt. Seine Rechtsabteilung, die er
zurate sieht, rät, dem Finanzamt zu fol-
gen – denn die Rechtslage sei verbindlich
geklärt. Jetzt könne nur der Mitarbeiter
selbst versuchen, sich im Rahmen seiner
Einkommenssteuerveranlagung darüber
mit seinem Finanzamt zu streiten.
BFH gibt Möglichkeit zur Sofortklage
Das ist keine Lösung für Werner K. Er
würde gerne sofort mit dem Finanzamt
streiten – und zwar über die seiner Mei-
nung nach „falsche“ Anrufungsauskunft.
Über die Richtigkeit einer Auskunft vor
Gericht streiten? Das ist allerdings nach
Auffassung der Finanzverwaltung nicht
möglich. Sie argumentiert: Das Steuerri-
siko trägt entweder der Arbeitgeber, der
sich nicht an die Anrufungsauskunft
hält und damit für die Lohnsteuer haftet
– oder der Arbeitnehmer, dem zu viel
Lohnsteuer einbehalten wird.
Rettung naht aber jetzt vom Bundes-
finanzhof. Dieser hat klargestellt, dass
auch eine vom Finanzamt erteilte An-
rufungsauskunft einen rechtsmittelfä-
higen Verwaltungsakt darstellt (BFH,
Urteil vom 30.4.09, VI R 54/07). Sinn
und Zweck einer Anrufungsauskunft sei
es eben gerade, zeitnah eine lohnsteu-
erliche Frage zu klären und „präventiv
Konflikte zwischen demArbeitgeber und
dem Finanzamt zu vermeiden“.
Im Klartext bedeutet dies: Der BFH
will ausdrücklich erreichen, dass man
sich schon im Rahmen einer Anrufungs-
auskunft mit dem Finanzamt über die
richtige Rechtsauslegung streitet und
nicht das Risiko einer Fehlbeurteilung
eingeht, nur um die Sache vor dem Fi-
nanzgericht angreifen zu können.
Werner K. kann daher aufatmen: Er
legt innerhalb eines Monats Einspruch
gegen die Anrufungsauskunft ein und
stellt nochmals seine Rechtslage dar. Das
Finanzamt muss sich damit in einer Ein-
spruchsentscheidung auseinanderset-
zen. Wenn diese wieder nicht im Sinne
von Werner K. ausfällt, dann ist sogar
eine Klage vor dem Finanzgericht zuläs-
sig. Der unschlagbare Vorteil: Derartige
Rechtsfragen können zukünftig wesent-
lich schneller geklärt werden, bevor der
Arbeitgeber oder die Mitarbeiter mit
hohen Lohnsteuerbeträgen in Vorlage
treten müssen. Und der geldwerte Vor-
teil? Den muss Werner K. nicht ansetzen,
denn der BFH hat bereits geklärt, dass
der Einsatz bei einem Kunden zu keiner
regelmäßigen Arbeitsstätte führt. Mit
Hinweis auf dieses Urteil (BFH, Urteil
vom 10.7.2008, VI R 21/07) wird das Be-
triebsstättenfinanzamt vermutlich seine
Anrufungsauskunft korrigieren.
SV-BEURTEILUNG
Die Auskunft der Einzugsstelle
Auf ein der Anrufungsauskunft ähnliches Mittel können Personalverantwortliche in
der Sozialversicherung leider nicht direkt zurückgreifen. Gleichwohl gibt es auch hier
Möglichkeiten, im Vorfeld Fragen der Beitragspflicht zu lösen
.
Zunächst ist zu beachten: Die weitaus meisten Streitfälle lassen sich dadurch lösen, dass
dem Betriebsprüfer der Sozialversicherung eine klare Rechtslage aus der lohnsteuer-
rechtlichen Beurteilung vorgelegt wird. Dies gilt für alle Sachverhalte, bei denen die SV-
Freiheit nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) an die Lohnsteuerfreiheit
oder an ebenfalls in der SvEV definierte Pauschalsteuerarten anknüpft.
Komplizierter wird es in den Fällen ohne Verknüpfung mit der lohnsteuerrechtliche
Beurteilung. Nur für die Frage, ob der Betreffende selbstständig oder Arbeitnehmer ist,
gibt es eine der Anrufungsauskunft entsprechende Vorabklärung durch ein Anfragever-
fahren (§ 7 a SGB IV). Bei allen anderen Fragen sollte man gleichwohl hartnäckig sein
und darauf bestehen, dass die Einzugsstelle einen förmlichen Verwaltungsakt (VA) erlässt.
Dazu ist sie nach § 28 h Abs. 2 SGB IV verpflichtet. Zwar ist der Betriebsprüfer der Sozi-
alversicherung an die Beurteilung der Einzugsstelle nicht gebunden. Entscheidet er aber
anders, muss der VA der Einzugsstelle förmlich zurückgenommen werden, was nach den
Vorschriften des SGB X in der Regel für die Vergangenheit nur schwer möglich ist.