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personalmagazin 10 / 09
ENTGELTABRECHNUNG
W
erner K. ist in der Personal-
abteilung eines mittelstän-
dischen Unternehmens für
die schwierigen Entgelt-
fälle zuständig. Immer dann, wenn ein
Sachbearbeiter unsicher ist, ob oder wie
ein Lohnbestandteil verbeitragt und ver-
steuert werden muss, oder wenn es um
die Frage geht, ob ein freier Mitarbeiter
problemlos sozialversicherungsfrei ab-
gerechnet werden kann, liegt die Akte
des entsprechenden Mitarbeiters auf sei-
nem Schreibtisch.
Die formlose Anfrage
„Wenn ich selbst nicht
weiterkomme, dann rufe
ich beim Finanzamt und
gegebenenfalls noch bei
der Einzugsstelle der So-
zialversicherung an.“ Mit
dieser Devise gelingt es
Herrn K. in vielen Fällen,
schon durch ein sach-
liches Gespräch mit den
zuständigen Behörden
eine Klärung herbeizu-
führen.
Aber Werner K. weiß
auch: Sollte ein Betriebs-
prüfer derartig ver-
meintlich vorab geklärte
Angelegenheiten unter
die Lupe nehmen, kommt
es schnell zum Schwur.
Der Grund: Auf das Ar-
gument, man habe alles
schon vorab geklärt, re-
agieren Betriebsprüfer meist allergisch
und beurteilen den Sachverhalt und die
Rechtsfolgen unter Umständen dann
völlig anders. Da nutzt es Werner K.
herzlich wenig, wenn noch so ausführ-
liche Aktennotizen über Gespräche und
„mündliche Zusagen“ von diversen Sach-
bearbeitern präsentiert werden können.
Die verbindliche Anrufungsauskunft
In besonders kritischen Fällen hat sich
Walter K. daher angewöhnt, eine so-
genannte Anrufungsauskunft (§ 42e
EStG ) vom Finanzamt einzuholen. Auf
eine solche verbindliche Stellungnah-
me des Betriebsstättenfinanzamts zum
Lohnsteuerabzug besteht ein Rechtsan-
spruch. Der Vorteil: Wenn die Antwort
auf eine solche förmliche Anfrage im
Sinne von Walter K. ausfällt, kann er sie
triumphierend dem Betriebsprüfer ent-
gegenhalten, denn es handelt sich per
Gesetz um einen rechtsverbindlichen
Verwaltungsakt – der eben für alle Be-
teiligten klarstellt, ob und wie der Sach-
verhalt lohnsteuerlich zu behandeln ist.
Anrufungsauskünfte sind daher schon
seit eh und je eine topsichere Angele-
Der frühzeitige Kontakt mit der Finanzbehörde kann späteren Ärger mit dem Betriebsprüfer vermeiden.
Rechtssicherheit bei Entgeltfragen
ABGABENRECHT Das Risiko einer Fehlbeurteilung bei der Entgeltabrechnung
trägt der Arbeitgeber. Eine verbindliche Vorabklärung schafft hier Abhilfe.
Von
Thomas Muschiol
und
Andreas Sprenger
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