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URTEILSDIENST
RECHT
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Junge
Menschen
mit großen
Ideen
Formmangel
ZUSAMMENFASSUNG
Arbeitsverträge können auch mündlich oder
durch wechselseitige Bestätigungen von E-Mails zustande kommen.
Dies gilt nach einem Urteil des LAG München aber dann nicht, wenn
die Parteien im Laufe des Bewerbungsverfahrens sich mündlich da-
rüber geeinigt hatten, dass es zu einer schriftlichen Unterzeichnung
des Arbeitsvertrags kommen soll. Selbst wenn sich aus dem sons-
tigen E-Mail-Verkehr konkrete Vertragsbedingungen ergeben und
aus Sicht des Bewerbers nichts mehr gegen eine Einstellung spricht,
kann, so das LAG München, die einmal abgegebene Absicht, einen
schriftlichen Vertrag zu unterzeichnen, nur so verstanden werden,
dass ein Vertrag erst durch Unterschrift zustande kommen sollte.
Quelle
BAG, Urteil vom 18.10.2006, 2 AZR 676/05
Zum Thema ...
Personalmagazin 4/2007, Seite 72
Wechsel in eine OT-Mitgliedschaft
Quelle:
LAG München, Urteil vom 26.6.2009, 3 Sa 280/09
Zum Thema ...
Personalmagazin 10/2006, Seite 82
ZUSAMMENFASSUNG
Zur Begründung einer Mitgliedschaft ohne Ta-
rifbindung gehört, dass eine wirksame satzungsmäßige Grundlage
besteht. Formell setzt dies voraus, dass eine solche Satzungsände-
rung bereits in das Vereinsregister eingetragen ist.
RELEVANZ
Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts bestätigt die ar-
beitsgerichtliche Strenge bezüglich der Wirksamkeit von Wechseln
aus Vollmitgliedschaften zu Mitgliedschaften ohne Tarifbindung (OT-
Mitgliedschaft). Ein solcher Wechsel ist zwar grundsätzlich erlaubt.
Wenn Arbeitgeber diesen Schritt gehen, sollten sie aber trotzdem
ganz sicher gehen und sich vom Arbeitgeberverband unbedingt die
korrekte vereinsrechtliche Umsetzung der neuen Satzungsbestim-
mungen bestätigen lassen.
E-Mail-Austausch führt nicht zur Vertragsbindung