Seite 66 - personalmagazin_2009_10

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... Wenn eine solche Formulierung
Auftakt für eine Niederlage des Arbeit-
gebers in einem Rechtsstreit ist, wird
oftmals leidvoll darüber spekuliert, wa-
rum genau diese und nicht eine gegen-
ZUSAMMENFASSUNG
Ein EDV-Administrator ist nicht berechtigt, per-
sönliche E-Mails zu öffnen. Wird er deswegen gekündigt, kann er
sich nicht darauf berufen, dass er in den Inhalten der E-Mails das ver-
tragswidrige Verhalten eines Geschäftsführers aufgedeckt habe.
RELEVANZ
Das Urteil ist juristisch nicht überraschend. Gleichwohl
zeigt es überdeutlich wie brisant und damit regelungsbedürftig Tä-
tigkeiten von EDV-Administratoren sind. Im vorliegenden Fall hatte
sich die Einlassung des Arbeitnehmers, dass er auf E-Mails nur über
die dafür vorgesehene Plattform „Outlook“ zugreifen könne, als
Schutzbehauptung herausgestellt.
Klar wird durch das Urteil auch, dass Systemadministratoren über
technische Möglichkeiten verfügen, auch unter Umgehung der
E-Mail-Plattformen gezielt an Informationen heranzukommen. Be-
sonders pikant war im vorliegenden Fall, dass es sich um die E-Mails
eines Geschäftsführers handelte.
Quelle
LAG München, Urteil vom 8.7.2009, 11 Sa 54/09
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Personalmagazin 4/2006, Seite 50
Kündigungsrecht bei Datenmissbrauch
Quelle
LAG Köln, Urteil vom 19.6.2009, 4 Sa 901/08
Zum Thema ...
Personalmagazin 2/2006, Seite 54
Geleaster Firmenwagen
ZUSAMMENFASSUNG
Wird in einer innerbetrieblichen Stellenaus-
schreibung der zu besetzende Arbeitsplatz auf Bewerber beschränkt,
die im „ersten Berufsjahr“ sind, so liegt hier ein Verstoß gegen das
Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vor.
RELEVANZ
Das Bundesarbeitsgericht hat geprüft, ob der Arbeitge-
ber mit seiner Differenzierung ein rechtmäßiges Ziel verfolgt hat
und die Beschränkung zur Erreichung dieses Ziels angemessen und
erforderlich ist. Begründet hatte der Arbeitgeber die Beschränkung
auf das erste Berufsjahr mit einem für die Stelle vorgegebenen „Per-
sonalbudget“. Eine solche Begründung wurde vom Bundesarbeitsge-
richt für offensichtlich ungeeignet gehalten, den Bewerberkreis von
vornherein auf jüngere Beschäftigte zu begrenzen. Wichtig für die
Praxis: Das Urteil wurde vom Betriebsrat innerhalb dessen Mitbe-
stimmungsrechte bezüglich Stellenausschreibungen erstritten.
Quelle
BAG, Beschluss vom 18.8.2009, 1 ABR 47/08
Zum Thema ...
Personalmagazin 12/2007, Seite 76
ZUSAMMENFASSUNG
Eine Kopfbedeckung, welche die Haare, den
Haaransatz und die Ohren einer Frau vollständig bedeckt, stellt eine
religiöse Bekundung dar.
RELEVANZ
Im vorliegenden Fall ging es nicht um die Standardfrage,
ob ein Arbeitgeber generell auf Kleidung oder Haarschmuck eines
Arbeitnehmers Einfluss nehmen darf. Für diese Fälle ist das neueste
Kopftuchurteil des Bundesarbeitsgerichts gerade nicht unmittelbar
relevant.
Vielmehr handelt es sich hier um den Sonderfall, dass eine Ar-
beitnehmerin, die in einer Gesamtschule als Sozialpädagogin tätig
war, verpflichtet ist, während der Arbeitszeit keine religiösen Be-
kundungen abzugeben. Zu definieren war nunmehr vom Bundesar-
beitsgericht, ob die konkrete
Kopfbedeckung lediglich ein
allgemeiner Haarschmuck ist
oder bereits eine religiöse
Bekundung darstellt. Letz-
teres wurde aufgrund der
vollständigen Bedeckung von
Haaren, Haaransatz und Oh-
ren bejaht.
Quelle
BAG, Urteil vom 20.8.2009, 2 AZR 499/08
Zum Thema ...
Personalmagazin 10/2006, Seite 88
teilige Auslegung von Erklärungen oder
Vertragsklauseln durch das Gericht er-
folgt ist. Besser wäre, es zu derartigen
Urteilen gar nicht kommen zu lassen.
Personalverantwortliche sollten sich bei
Diese Klausel ist wie folgt zu verstehen ...
der Erstellung von Verträgen überlegen,
was wäre, wenn man darüber gerichtlich
streiten würde. Der Blick eines rechts-
kundigen Dritten auf den Entwurf kann
dabei mitunter Gold wert sein.
ZUSAMMENFASSUNG
Eine Formularregelung, nach der Arbeitnehmer
bei Austritt aus dem Unternehmen verpflichtet sind, den Leasingver-
trag auf eigene Kosten aufzulösen, ist unwirksam.
RELEVANZ
Die Risiken, die sich hinter der Überlassung von geleasten
Firmenfahrzeugen verbergen, können nicht auf den Arbeitnehmer
abgewälzt werden. Von Leasingverträgen sollte ein Arbeitgeber nur
Gebrauch machen, wenn er auch nach einer Kündigung für diese
Fahrzeuge im Unternehmen weiterhin Verwendung hat.
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URTEILSDIENST
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personalmagazin 10 / 09
Schmuck oder Bekenntnis?
AGG-Verstoß bei Stellenausschreibungen
Wann ist eine Kopfbedeckung „religiös“?