Seite 65 - personalmagazin_2009_10

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AKTUELLES
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AGG-Hopper-Datei vom Netz genommen
A
ls das Allgemeine Gleichbehand-
lungsgesetz (AGG) in Kraft trat,
ließen sie nicht lange auf sich war-
ten: Die sogenannten AGG-Hopper, die
sich auf Stellenanzeigen allein mit dem
Vorsatz bewerben, das Unternehmen we-
gen angeblicher Diskriminierung zu ver-
klagen. Erfolgreich ist eine solche Klage
beispielsweise schon dann, wenn in der
Stellenanzeige ein bestimmtes Wunschal-
ter definiert wurde oder vom Arbeitgeber
vergessen wurde, eine geschlechtsneu-
trale Formulierung zu verwenden.
Allerdings haben die Arbeitsgerichte
hier einen Riegel vorgeschoben und wei-
sen derartige Klagen ab, wenn sich heraus-
stellt, dass nicht die Stelle, sondern der
Schadensersatz Anlass für die Bewerbung
war. Ein solcher Verdacht kann sich vor
allem dann bestätigen, wenn sich heraus-
stellt, dass der Bewerber schon mehrfach
derartige Prozesse geführt hat. Derartigen
Berufsklägern wollte die Stuttgarter Kanz-
lei Gleiss Lutz durch eine Auskunftsstelle
im Internet auf die Schliche kommen. Dort
wurden Fälle gesammelt, in denen abge-
wiesene Bewerber Schadensersatz wegen
angeblicher Diskriminierung gefordert
hatten. Die „AGG-Hopper-Datei“ hatte al-
lerdings auch Datenschützer auf den Plan
gerufen. Dies führte jetzt dazu, dass die
Anwaltskanzlei ihre Auskunftsstelle vom
Netz nahm. Offensichtlich wollten sie ei-
ner offiziellen Rüge der Datenschutzbehör-
de zuvorkommen, denn, so der Stuttgarter
Rechtsanwalt Martin Diller, „die Daten-
schutzbehörden hätten mit einem deftigen
Bußgeldbescheid gewinkt“.
Studienfinanzierung kann abgabenfrei sein
W
enn Arbeitgeber im Rahmen eines Ausbildungsvertrags ihren Mitarbeitern
ein Studium, insbesondere bei einer Berufsakademie, finanzieren, war dies
bisher nach Auffassung der Sozialversicherungsträger vollumfänglich als Ar-
beitsentgelt zu behandeln. Anders dagegen die Auffassung der Finanzverwaltung: Diese
hatte schon immer dann eine Steuerfreiheit angenommen, wenn das vom Arbeitgeber
finanzierte Studium in seinem überwiegend eigenbetrieblichen Interesse steht. Jetzt
wurde der Gleichklang zwischen steuer-
und sozialversicherungsrechtlicher Beur-
teilung hergestellt. In einer Ergänzung der
Sozialversicherungsentgeltverordnung
(§1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 15 SvEV) ist
nunmehr festgelegt, dass derartige Ver-
gütungen sozialversicherungsfrei sind,
soweit sie steuerlich keinen Arbeitslohn
darstellen.
Wichtig für diePraxis: Dasüberwiegende
eigenbetriebliche Interesse des Arbeit-
gebers sollte prüfungsfest dokumentiert
sein. Ein wichtiges Indiz dafür ist, dass
sich aus der schriftlichen Ausbildungsver-
einbarung auch eine Rückzahlungspflicht
des Studierenden ergibt, sofern er auf ei-
genen Wunsch innerhalb von zwei Jahren
das Unternehmen verlässt.
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Ein Studium auf Arbeitgeberkosten muss nicht
generell wie Arbeitslohn verbeitragt werden.
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