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rem das Alter, ausgeweitet. Somit hat das AGG der sozialen
Norm neutraler Stellenanzeigen im Hinblick auf das Alter zum
ersten Mal Ausdruck verliehen. Daher dürfte der Effekt des
AGG imHinblick auf das Alter stärker ausfallen als imHinblick
auf das Geschlecht. Mit anderen Worten, der Anteil der Stellen-
anzeigen mit nichtneutralen Formulierungen im Hinblick auf
das Alter dürfte von 2005 auf 2010 stärker zurückgehen als der
entsprechende Anteil im Hinblick auf das Geschlecht.
Inhaltliche Analyse von Stellenanzeigen
Da das AGG 2006 in Kraft trat, wurden Stellenanzeigen aus
dem Jahr 2010 mit dem Jahr 2005 verglichen. Im Jahr 2010 war
die Diskussion um das AGG abgeebbt und es lagen genügend
Publikationen vor, sodass den Arbeitgebern die Rechtslage klar
gewesen sein dürfte.
Die Stellenanzeigen wurden aus bestimmten Samstags-
ausgaben der Frankfurter Allgemeinen Zeitung – einer über-
regionalen Zeitung – und der Neuen Westfälischen – einer
regionalen Zeitung – zufällig ausgewählt. Insgesamt 332
Stellenanzeigen wurden inhaltsanalytisch ausgewertet. Dabei
wurden Texte wie Bilder und der Blickfang wie der Kleintext
untersucht. Hauptaugenmerk lag auf der Frage, ob die Stellen-
anzeige eine oder mehrere Formulierungen enthält, die dem
AGG zufolge als nichtneutral zu gelten hat bzw. haben. Manche
dieser Formulierungen, so ist hier zu betonen, waren natürlich
im Jahr 2005 noch rechtens. Um jedoch die Formulierung der
Anzeigen zwischen den Jahren nach einem Maßstab verglei-
chen zu können, wurden die Kriterien des AGG auch auf die
Anzeigen aus dem Jahr 2005 angewendet.
Recherchiert wurden nichtneutrale Formulierungen im
Hinblick auf die sechs in § 1 AGG genannten Merkmale: Ge-
schlecht, Alter, Rasse/ethnische Herkunft, Behinderung, Re-
ligion/Weltanschauung und sexuelle Identität. Von diesen
waren praktisch nur Alter und Geschlecht relevant.
Außerdem wurde recherchiert, ob eine unmittelbare und/
oder mittelbare Diskriminierung in der Formulierung nach § 3
AGG vorlag. Unmittelbare Diskriminierungen liegen beispiels-
weise vor, wenn eine „Friseurin“ oder ein Fachkraft „nicht
älter als 35 Jahre“ gesucht wird. Schwieriger sind mittelbare
Diskriminierungen in der Formulierung.
In der Auswertung haben wir uns streng an die Beispiele
aus Rechtsprechung und Kommentarliteratur gehalten (z. B.
Schleusener/Suckow/Voigt, 2011). Faktisch kamen Fälle un-
mittelbar diskriminierender Formulierungen deutlich häufiger
vor. Es ist wichtig zu betonen, dass nicht jede Ungleichbehand-
lung als Diskriminierung zu werten ist. Entsprechende Spezi-
alregelungen enthalten §§ 5, 8-10 AGG. Beispielsweise kann
eine Ungleichbehandlung imHinblick auf das Geschlecht dann
gerechtfertigt sein, wenn nur ein Mann oder eine Frau die ver-
tragliche Leistung erbringen kann. Solche Spezialregelungen
wurden in der Recherche berücksichtigt und dann als neutral
bzw. diskriminierungsfrei kodiert. Weitere Informationen wur-
Quelle: Eigene Darstellung
Abb. 2:
Typen und Beispiele nichtneutraler Stellenanzeigen
Typ
Beispiel
Unmittelbare Diskriminierung in Bezug
auf Geschlecht (95 Fälle)
Renommiertes Bankhaus – Marktführer – Düsseldorf
Sekretärin des Vorstandes
Anspruchsvolle Vertrauensposition für eine souveräne
Persönlichkeit
Das bekannte und renommierte Bankhaus ...
Mittelbare Diskriminierung in Bezug auf
Geschlecht (3 Fälle)
Leitwolf gesucht
Zum nächstmöglichen Termin suchen wir:
Senior-Berater/Projektleiter Prozessmanagement (m/w)
Unmittelbare Diskriminierung in Bezug
auf Alter (23 Fälle)
Wir suchen zum nächstmöglichen Eintritt eine
Kaufmännische Mitarbeiterin
für den Vertriebsinnendienst/Export UK.
Voraussetzungen: ...
Bewerberinnen unter 40 werden bevorzugt.
Mittelbare Diskriminierung in Bezug auf
Alter (6 Fälle)
Um den Erfolg weiter auszubauen, suchen wir für unser
junges Team schnellstmöglichst einen/eine
International Brand Manager/-in
im Bereich strategisches Marketing